Urteil des BVerwG vom 08.05.2003

Urteil vom 08.05.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 A 7.03, 3 B 43.03 und 3 PKH 15.03
VGH 2 UZ 251/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n
n
beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers sowie sei-
ne - sinngemäß erhobene - Beschwerde gegen die
- sinngemäß ausgesprochene - Erklärung der
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
26. Februar 2003 werden als unstatthaft verwor-
fen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
- 2 –
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
G r ü n d e :
Was das auf das erstinstanzliche Urteil vom 14. März 2002
bezogene Wiederaufnahmebegehren anlangt, so liegen - von
anderen Hindernissen abgesehen - die Voraussetzungen des § 584
ZPO nicht vor, unter denen zulässig das Revisionsgericht
angerufen werden darf.
Eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deswegen
ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund
einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durch-
laufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 -
Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8; stRspr).
Aus den vorstehenden Gründen ist das
Prozesskostenhilfebegehren mangels hinreichender
Erfolgsaussichten abzulehnen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn