Urteil des BVerwG vom 22.04.2003

Unerlaubte Handlung, Öffentlich, Besonderer Gerichtsstand, Verfügung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 A 5.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt den Ver-
waltungsrechtsweg für unzulässig und verweist
den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich
zuständige Landgericht Dresden.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83
VwGO in Verbindung mit § 17 a GVG von Amts wegen (vgl. Be-
schluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Buchholz 310
§ 60 VwGO Nr. 244 S. 40) an das örtlich zuständige Landgericht
zu verweisen. Es kann offen bleiben, ob das Bundesverwaltungs-
gericht zur Entscheidung in diesem Verfahren nach § 50 Abs. 1
Nr. 1 VwGO zuständig wäre, sofern der Verwaltungsrechtsweg ge-
mäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben wäre.
Denn das Verfahren zielt auf einen Schadensersatzanspruch we-
gen der Verletzung von (öffentlich-rechtlichen) Pflichten, die
nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, so
dass gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 (1. Halbsatz, 3. Alt.) VwGO der
ordentliche Rechtsweg gegeben ist.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet den Rechtsweg zu den Zivil-
gerichten u.a. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung
öffentlich-rechtlicher Pflichten und nimmt davon ausschließ-
lich solche Schadensersatzansprüche aus, die auf einem öffent-
lich-rechtlichen Vertrag beruhen; für sie ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben. Zwar dehnt die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 29. Mai 1973
- BVerwG VII C 2.72 - DÖV 1974, 133 f. und Beschluss vom
30. April 2002 - BVerwG 4 B 72.01 - Buchholz 310 § 40 VwGO
Nr. 288) den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus auf
Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages. Doch setzt der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten jedenfalls voraus, dass der jeweils
geltend gemachte Schadensersatzanspruch in sachlichem Zusam-
menhang mit Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung eines öffent-
lich-rechtlichen Vertrages steht. Daran fehlt es hier.
Zutreffend geht die Klägerin davon aus, der von ihr geltend
gemachte Schadensersatzanspruch resultiere aus der Zuweisungs-
- 3 -
verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Juni 1993,
mit der der Bund nach Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsmi-
nisterium des Innern dem Land Sachsen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über den Zivilschutz ab 1. Juli 1993 einen Hub-
schrauber zur Verfügung gestellt hat; der Anspruch stütze sich
auf eine Verletzung von durch diese Zuweisungsverfügung be-
gründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten. Bei dieser Zuwei-
sungsverfügung handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der
Klägerin zweifelsfrei nicht um einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag, sondern um einen Verwaltungsakt. Darauf weist bereits
der verwandte Begriff "Verfügung" hin. Bestätigt wird diese
Annahme namentlich durch die in der Zuweisungsverfügung dem
Bund eröffnete Möglichkeit, sie bei Vorliegen bestimmter Grün-
de nicht kündigen, sondern "widerrufen" zu können. Das Land
Sachsen soll sich ebenfalls von der Zuweisung nicht durch eine
Kündigung lösen können, sondern bei Vorliegen der entsprechen-
den Gründe einen Antrag auf Widerruf stellen können.
Ist hiernach die ordentliche Gerichtsbarkeit dazu berufen,
über das Begehren des klagenden Bundes zu befinden, welches
sich der Sache nach aus einer Verletzung von durch die Zuwei-
sungsverfügung begründeten Pflichten ergeben soll, so hält es
der beschließende Senat aber gleichwohl für gerechtfertigt,
den Ort einer zugleich in Betracht zu ziehenden unerlaubten
Handlung im Sinne des § 32 ZPO (Besonderer Gerichtsstand der
unerlaubten Handlung) für maßgeblich anzusehen; denn das Kla-
gevorbringen führt auch schlüssig auf eine unerlaubte Handlung
i.S. der §§ 823 ff. BGB, so dass das zuständige Gericht sich
voraussichtlich ferner mit diesen Anspruchsgrundlagen wird be-
fassen müssen.
In der zivilrechtlichen Rechtsprechung und im einschlägigen
Schrifttum hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass das nach
§ 32 ZPO zuständige Gericht auch über einen konkurrierenden
quasi-vertraglichen Anspruch mit zu entscheiden hat (vgl. KG,
- 4 -
Beschluss vom 2. September 1999 - 28 AR 90/99 - NJW-RR 2001,
62 m.w.N.; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 32
Rn. 6 m.w.N.); der beschließende Senat folgt dem jedenfalls
für den Fall, dass - wie hier - beide Klagegründe auf dem sel-
ben Lebenssachverhalt beruhen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn