Urteil des BVerwG vom 28.11.2002

Urteil vom 28.11.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 3 A 4.02 (3 PKH 25.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die "kombinierte Unterlassungs-, Feststellungs-
und Staatshaftungsklage" wird als unstatthaft
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Klage(n) ist/sind mit sämtlichen Begehren nicht zulässig.
Soweit überhaupt der Verwaltungsrechtsweg in Betracht zu zie-
hen sein sollte, ist jedenfalls die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht gegeben, weil weder ein Urteil eines
Verwaltungsgerichts oder Oberverwaltungsgerichts angegriffen
wird noch ein Fall des § 50 Abs. 1 VwGO (erstinstanzliche Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) vorliegt.
Eine Verweisung an ein zuständiges anderes Gericht kommt nicht
in Betracht.
Sollte der Kläger auch um Prozesskostenhilfe nachgesucht ha-
ben, müsste er mit diesem Begehren aus den vorstehenden Grün-
den zurückgewiesen werden; der beschließende Senat folgt je-
doch der Anregung des Klägers und macht von der Möglichkeit
Gebrauch, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 8
Abs. 1 Satz 3 GKG).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn