Urteil des BVerwG vom 08.08.2012

Urteil vom 08.08.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 A 1.12, 3 PKH 9.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Der als „Untätigkeitsklage“ bezeichnete Rechtsbehelf des
Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 2. Mai 2012 wird verworfen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der als Beschwerde zu wertende Rechtsbehelf ist unzulässig, weil Entschei-
dungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe an das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschwerde nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen
gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf wurde der Kläger hinge-
wiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Liebler
Buchheister
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