Urteil des BVerwG vom 31.05.2012

Kampfmittel, Flughafen, Gefahr, Räumung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 A 1.11
Verkündet
am 31. Mai 2012
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Kla-
ge zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 306 204,42 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit dem 24. Dezember 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein
Zehntel und die Beklagte neun Zehntel mit Ausnahme der
Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Ge-
richts entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.
G r ü n d e :
I
Das klagende Land verlangt von der Bundesrepublik Deutschland die Erstat-
tung von Aufwendungen, die ihm in den Jahren 2004 bis 2006 für das Sondie-
ren und Räumen von Kampfmitteln auf den Berliner Flughäfen Tegel und Tem-
pelhof entstanden sind.
Der Flughafen Tegel liegt auf Flächen, die teils im Eigentum des klagenden
Landes, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
stehen, die es von der Beklagten durch gesetzlichen Eigentumsübergang mit
Wirkung vom 1. Januar 2005 erlangt hat. Entsprechendes galt für den Ende
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2008 geschlossenen Flughafen Tempelhof, dessen Grundflächen seit 2009 im
Alleineigentum des Klägers stehen. Die Flughäfen werden, der Flughafen Tem-
pelhof bis zu seiner Schließung, von der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH
(BFG) betrieben, deren Alleingesellschafterin die Flughafen Berlin-Schönefeld
GmbH ist; deren Gesellschafter sind wiederum der Kläger, die Beklagte und
das Land Brandenburg.
Das Gelände des Flughafens Tegel war zunächst als Artillerie-Schieß- und Ra-
ketenversuchsplatz genutzt worden, im Zweiten Weltkrieg als Truppenübungs-
platz und als Standort von Flugabwehrgeschützen. Das Flughafengelände war
Ziel von Luftangriffen. Vor Aufnahme des Flugbetriebs auf der ersten Start- und
Landebahn im Jahre 1948 wurden keine Kampfmittel geräumt. Über spätere
Räumungen ist wenig bekannt; punktuelle Räumungen wurden zwischen 1968
und 1981 in geringer Bodentiefe vorgenommen.
Im Mai 2004 wurden bei Bau- und Reparaturarbeiten der BFG an der nördlichen
Rollbahn des Flughafens Tegel Kampfmittel aus Wehrmachtsbeständen gefun-
den. Daraufhin verbot das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin der BFG mit Bescheid vom 14. Juli 2004 Tief-
und Erdarbeiten auf dem Flughafengelände, bis eine Munitionsbergung durch
eine Fachfirma durchgeführt worden sei und eine schriftliche Freigabebeschei-
nigung dieser Firma vorliege. Die Klage der BFG gegen die Beklagte wegen der
dadurch angefallenen Kosten blieb vor dem Kammergericht Berlin ohne Erfolg.
Die zwei Wochen nach dem Fund durchgeführte Räumung in den Bauberei-
chen förderte knapp 5 200 kg abgabepflichtige Kampfmittel zutage. Im Septem-
ber 2004 bestätigte eine Luftbilduntersuchung den Verdacht einer hohen
Kampfmittelbelastung des gesamten Flughafengeländes aus der Zeit bis 1945.
Deshalb beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro D. mit Testfelduntersuchun-
gen entsprechend den „Arbeitshilfen Kampfmittelräumung“ des Bundes. Die
Beprobungen erfolgten zwischen Dezember 2004 und August 2005. Wegen von
der BFG geplanter Bauarbeiten wurden ab Februar/März 2005 baubegleitend
zusätzliche Testfelder angelegt. Insgesamt wurden 35 Testfelder, 15 Zu-
satztestfelder in Bereichen geplanter Bautätigkeit und 23 Einzelpunkte unter-
sucht; dabei wurden in den meisten Bereichen Kampfmittel gefunden, insge-
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samt 1 909 Stück unterschiedlicher Gefährlichkeit in verschiedenen Tiefen, teil-
weise unmittelbar unter der Geländeoberkante. Zu den Testfelduntersuchungen
auf dem Flughafen Tegel legte das Ingenieurbüro D. unter dem 23. Oktober
2005 ein Gutachten vor.
Mit Bescheiden vom 19. Mai 2005 wies der Kläger die BImA und die BFG an,
geplante Erdarbeiten unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn, im
Falle unaufschiebbarer Arbeiten umgehend anzuzeigen sowie bei Übertragung
des Eigentums bzw. der Nutzungsrechte an andere als die BFG den neuen Ei-
gentümer oder Nutzer über die Belastung mit Kampfmitteln und die Pflichten
aus diesem Bescheid zu informieren. Die Klage der BImA hiergegen wurde vor
dem Verwaltungsgericht Berlin durch Mediations-Vereinbarung vom 5. Septem-
ber 2006 erledigt.
Auf dem Flughafen Tempelhof ließ der Kläger zwischen August und September
2005 drei Bombenblindgängerverdachtspunkte sondieren und räumen. Dabei
wurden lediglich ungefährliche Kampfmittelreste gefunden. Außerdem wurden
zwischen Juli und November 2006 die im Eigentum des Landes stehenden Flä-
chen auf dem Flughafen Tegel - Los 1 - sondiert und geräumt.
Für die Sondierung und Räumung von Kampfmitteln auf den bundeseigenen
Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof forderte der Kläger mit Schreiben
vom August 2007 1 128 372,04 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schrei-
ben vom 8. April 2009 endgültig ab.
Das Land hat am 23. Dezember 2010 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage
erhoben, die an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen worden ist.
Die Klageforderung von zunächst 1 630 418,30 € hat der Kläger auf
1 346 362,97 € reduziert, die er wie folgt aufgeschlüsselt hat:
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Flughafen Tegel
- Bundesflächen
Sondierung und Räumung
1 060 188,24 €
projektbezogene Betreuungs-
kosten 3 %
26 727,43 €
- Landesflächen
Sondierung und Räumung
reichseigener Kampfmittel
(Anteil 58,85 %)
174 205,43 €
projektbezogene Betreuungs-
kosten 3 %
4 505,31 €
- Landesflächen, Los 1
Sondierung und Räumung
reichseigener Kampfmittel
(Anteil 21,45 %)
60 888,17 €
projektbezogene Betreuungs-
kosten 3 %
1 535,00 €
Flughafen Tempelhof
- Bundesflächen
Sondierung und Räumung
17 295,98 €
„Verwaltungskosten“ 7 %
1 017,41 €
Der Kläger stützt seine Forderung auf Art. 120 GG und die dazu geübte Staats-
praxis.
Die Maßnahmen seien zwingend erforderlich gewesen. Das Gutachten D. bele-
ge, dass die Kampfmittel zum großen Teil wirksam gewesen seien und teilweise
jederzeit hätten selbstständig detonieren können. Es habe daher - auch unter
Berücksichtigung möglicher Havarien auf dem Flughafen und dadurch ausge-
löster Detonationen - eine Gefahr bestanden und kein bloßer Gefahrenver-
dacht. Ungewiss sei lediglich gewesen, wo, welche und wie viele Kampfmittel
auf dem Flughafen vorhanden gewesen seien. Verantwortlich für die Gefahr sei
der Bund. Er sei Zustandsstörer als Eigentümer seiner Flächen und der reichs-
eigenen Munition sowie Handlungsstörer als Rechtsnachfolger des Deutschen
Reiches.
Die BFG könne demgegenüber nicht in Anspruch genommen werden. Ihre Be-
triebssicherungspflicht beziehe sich nur auf Gefahren, die nach Übernahme des
Flughafens eingetreten seien. Bauarbeiten und Grünpflege gehörten zur ord-
nungsgemäßen Nutzung des Flughafens und unterbrächen nicht den für die
Verantwortlichkeit des Bundes notwendigen Zurechnungszusammenhang.
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Die freihändige Vergabe der Arbeiten sei wegen der besonderen Dringlichkeit
der Sondierung gerechtfertigt gewesen. Die Dringlichkeit ergebe sich schon
daraus, dass es sich um einen großen internationalen Verkehrsflughafen han-
dele. Auch hätten Art und Umfang der Leistung vorab nicht hinreichend präzi-
siert werden können. Für die Inanspruchnahme eigenen Personals könne das
Land nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der
Staatspraxis 3 % projektbezogene Betreuungskosten beanspruchen; für die
Betreuung der Maßnahmen am Flughafen Tempelhof 7 %, weil kein Ingenieur-
büro eingeschaltet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 346 362,97 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem
24. Dezember 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Forderung für grundsätzlich unberechtigt sowie der Höhe nach für
überzogen.
Die Räumung auf dem Flughafen Tegel habe nicht der Beseitigung einer unmit-
telbaren Gefahr gedient, sondern der Entwicklung des Geländes für die Zeit
nach Schließung des Flughafens Tegel. Es handele sich um nicht erstattungs-
fähige Gefahrerforschungsmaßnahmen. Von den vorhandenen Kampfmitteln
sei bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Flughafengeländes keine Gefahr
ausgegangen; daher sei auch der Flugbetrieb nicht gefährdet gewesen. Die
Gefahr sei erst durch die Bauarbeiten der BFG entstanden. Das erkenne auch
der Kläger selbst an, der den Betrieb des Flughafens nicht untersagt habe. Die
BFG hätte vorrangig als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden müs-
sen, zumal sie von der Fortführung des Flugbetriebs profitiert habe. Die Kosten
seien überhöht ausgefallen, weil der Kläger keine Ausschreibung vorgenommen
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habe. Die Mehrkosten, die infolge der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs ange-
fallen seien, seien unnötig, ebenso die Kosten für Zusatztestfelder. Diese hätten
einer baubegleitenden Kampfmittelsuche gedient, für die sie, die Beklagte, nicht
einzustehen habe; denn damit sei eine der BFG zurechenbare Gefahr beseitigt
worden. Die Einzelpunkte seien fehlerhaft ausgewählt worden und die Untersu-
chungsmethode unsachgemäß gewesen. Die Beklagte hat hierzu in der mündli-
chen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den der Senat abgelehnt hat
(Gerichtsakte Bl. 465 f.). Betreuungskosten am Flughafen Tegel seien dem
Kläger nicht entstanden, weil er die Durchführung der Beprobung auf das Inge-
nieurbüro D. übertragen habe.
Die Kosten für die Räumung auf dem Flughafen Tempelhof seien ebenfalls
nicht erstattungsfähig. Dort habe keinerlei Gefahr bestanden, weil Bomben-
blindgänger nicht vorhanden gewesen seien. Im Übrigen hätte auch dort die
BFG als Zustandsstörer vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Die
Forderung von 7% Betreuungskosten sei überzogen.
II
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen. Der
Kläger hat seine Forderung nach Klageerhebung um 284 055,33 € reduziert
und in diesem Umfang die Klage zurückgenommen.
Soweit Aufwendungen für den Flughafen Tegel geltend gemacht werden, hat
die Klage im Wesentlichen Erfolg (unten 2). Aufwendungen für den Flughafen
Tempelhof sind hingegen nicht zu erstatten (unten 3).
1. Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts steht aufgrund der binden-
den Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht fest (vgl. § 83
Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Das Verwaltungsgericht ist
auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine verwaltungsrechtli-
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che Streitigkeit, nämlich um einen Bund-Länder-Streit nichtverfassungsrechtli-
cher Art im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt. Maßgeblich für die Ab-
grenzung zu verfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Rechtsnatur des gel-
tend gemachten Erstattungsanspruchs. Der Kläger beruft sich auf Art. 120
Abs. 1 GG und die Staatspraxis im Bereich der Kampfmittelräumung, woraus
sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein dem Verwaltungsrecht
zuzurechnender Erstattungsanspruch ergibt (vgl. im Einzelnen Urteile vom
14. Juni 2006 - BVerwG 3 A 6.05 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 8 Rn. 7 und
vom 19. Februar 2004 - BVerwG 3 A 2.03 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 7 S. 5
= NVwZ 2004, 1125 m.w.N.).
2. Die Klage ist hinsichtlich des Flughafens Tegel im Wesentlichen begründet;
in Abzug zu bringen ist lediglich ein Teil der Betreuungskosten (unten 2 l).
a) Der Kläger kann Erstattung aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG verlangen. Da-
nach trägt der Bund die Aufwendungen für die inneren und äußeren Kriegsfol-
gelasten. Zwar sieht die Vorschrift eine Erstattung „nach näherer Bestimmung
von Bundesgesetzen“ vor, die nicht erlassen sind. Diese Vorschrift ist aber un-
geachtet dessen in bestimmten Fällen unmittelbar Grundlage für Ansprüche
eines Bundeslandes gegen den Bund. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung
für die Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg, für die die Län-
der zuständig sind (vgl. Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 3 A 1.09 -
NVwZ 2011, 307 = Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 9 m.w.N.). Die Beseitigung der
aus dem Zweiten Weltkrieg stammenden reichseigenen und ausländischen (alli-
ierten) Kampfmittel ist eine Kriegsfolgelast. Mit diesem Begriff meint die Verfas-
sung die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende - und in diesem
Sinne alleinige - Ursache der Zweite Weltkrieg ist (BVerfG, Beschluss vom
16. Juni 1959 - 2 BvF 5/56 - BVerfGE 9, 305 <323>; vgl. auch Urteil vom
16. Dezember 1999 - BVerwG 3 A 1.99 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 6 S. 3).
Die Verfassung sieht insofern selbst eine finanzwirtschaftliche Verteilung der
Kriegsfolgelasten vor, die den Gesetzgeber bindet, auf die aber auch dann zu-
rückzugreifen ist, wenn das von der Verfassung vorgesehene Gesetz fehlt oder
es sich gemessen an Art. 120 GG als unzureichend erweist (stRspr, vgl. Urteil
vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
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b) Mangels gesetzlicher Konkretisierung bestimmt sich die Verteilung der Las-
ten aus der Beseitigung derartiger Kampfmittel zwischen Bund und Ländern
nach der bis zum 1. Oktober 1965 geübten Staatspraxis. Das ergibt sich aus
Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG, wonach der Bund zur Übernahme der Aufwendun-
gen für solche Kriegsfolgelasten verpflichtet bleibt, die zu diesem Zeitpunkt von
ihm - und nicht von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden - ge-
tragen worden waren (Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 11 und 14; vgl. auch
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. August
1964, BTDrucks 4/2524 S. 8 f.).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Staatspraxis in Kap. 3.2 Abs. 2
der Arbeitshilfen zur wirtschaftlichen Erkundung, Planung und Räumung von
Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes (Arbeitshilfen Kampfmittelräu-
mung - AH KMR - Stand: 31. Oktober 2007, Bl. 73 der Gerichtsakte, vgl. auch
www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de) zutreffend festgehalten ist. Auf der
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 14) ist dies nicht fraglich. Nach der dort
wiedergegebenen Übung trägt der Bund die Beseitigungskosten auf seinen ei-
genen Liegenschaften, unabhängig davon, ob es sich um ehemals reichseigene
oder ausländische Kampfmittel handelt. Auf nicht bundeseigenen Liegenschaf-
ten trägt der Bund die Beseitigungskosten hingegen nur für die ehemals reichs-
eigenen Kampfmittel.
Der Anwendungsbereich des Art. 120 Abs. 1 GG ist eröffnet. Die streitigen Auf-
wendungen macht der Kläger in Übereinstimmung mit der Staatspraxis geltend.
Kostenerstattung für die Beseitigung von Kampfmitteln ungeachtet ihrer Her-
kunft verlangt er nur hinsichtlich der (nunmehr mittelbar) bundeseigenen Flä-
chen; für Maßnahmen auf den Landesflächen des Flughafens Tegel bean-
sprucht er lediglich die anteiligen Kosten für die Beseitigung der reichseigenen
Kampfmittel.
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c) Auch die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind gege-
ben.
Diese Voraussetzungen sind § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur allgemeinen
Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches
entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG) vom 5. No-
vember 1957 (BGBl I S. 1747) zu entnehmen. Zwar ist dieses Gesetz nicht un-
mittelbar anwendbar, weil der Bund nicht, wie es § 1 AKG voraussetzt, für frü-
here Verpflichtungen des Reiches in Haftung genommen wird; die von Art. 120
Abs. 1 GG in Bezug genommene Staatspraxis hat sich aber in Anlehnung an
diese Vorschrift entwickelt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 14). Ihr ent-
sprechend sind einem Land Aufwendungen für Kampfmittelbeseitigungen zu
erstatten, wenn die Räumung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für
Leben oder Gesundheit erforderlich war.
Die Beklagte meint zu Unrecht, dass die Testfeldbeprobungen und die daran
anknüpfenden Maßnahmen nicht der Beseitigung von unmittelbaren Gefahren
für Leben und Gesundheit der darauf befindlichen Menschen gedient haben.
aa) Die geborgenen Kampfmittel waren nicht sämtlich, aber doch zu einem we-
sentlichen Teil gefährlich. Der Begriff der Gefahr ist nach allgemeinen polizei-
rechtlichen Grundsätzen zu konkretisieren. Gefahr ist danach die Wahrschein-
lichkeit eines Schadenseintritts. Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit erforder-
lich ist, hängt davon ab, welche Rechtsgüter gefährdet werden und welches
Schadensausmaß droht. Da § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG Gefahren für die hochrangi-
gen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Blick hat, dürfen an die Wahrschein-
lichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es
genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realisti-
scherweise nicht ausgeschlossen werden kann. Dies war hier der Fall, ohne
dass es darauf ankommt, dass nicht von allen Kampfmitteln Gefahren in der-
selben Größe ausgingen.
Die Testfelderkundungen haben eine Belastung mit Kampfmitteln auf nahezu
allen untersuchten Bereichen ergeben. Das ergibt sich aus dem Gutachten D.
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vom 23. Oktober 2005 (vgl. S. 53 ff.), dessen Aussagekraft die Beklagte nicht
infrage zu stellen vermocht hat. Gefunden wurden danach insbesondere auch
Kampfmittel der Klassen F und G, bei denen eine Detonation durch Fremdein-
wirkung prinzipiell möglich ist (Gefährdungsklasse F) oder die sogar selbstde-
tonationsgefährdet sind (Gefährdungsklasse G). Etwa 25 % der geborgenen
Kampfmittel waren wirksam (Gefährdungsklassen Fw und Gw). Knapp 96 % der
geborgenen Kampfmittel befanden sich zwischen der Geländeoberkante und
einer Tiefe von 120 cm, etwa 35 % in einer Tiefe bis 20 cm unter der Gelände-
oberkante, in der damit zu rechnen ist, dass die Schutzwirkung überlagernder
Böden überwunden werden kann (Klasse w10).
Kampfmittel dieser Art begründen auch dann, wenn sie nicht zur Selbstdetona-
tion neigen, auf intensiv genutzten Grundstücken wie Flughäfen eine allemal
hinreichend wahrscheinliche Gefährdung von Leben und Gesundheit. Wie im
Gutachten hervorgehoben, ergeben sich solche Gefahren insbesondere durch
eine hohe Wahrscheinlichkeit des unbeabsichtigten Auffindens spreng- und
zündkräftiger Munition bei Eingriffen in den Boden oder durch Maßnahmen der
Pflege auf unbefestigten Flächen. Als ähnlich gefahrträchtig sind Selbstdetona-
tionen einzuschätzen, selbst wenn sie durch überlagernde Bodenschichten ge-
dämpft worden wären; denn auch dann hätte sich nach den Ausführungen des
Gutachters eine Schädigung von Personen nicht hinreichend ausschließen las-
sen.
bb) Am Vorliegen einer Gefahr schon bei Beginn der Testfelduntersuchungen
konnte kein Zweifel bestehen, sodass die Untersuchungen nicht der Gefahr-
erforschung, also der Aufklärung des Bestehens einer Gefahr dienten, sondern
der Feststellung ihres Umfangs. Nach den bereits bei Beginn der Beprobungen
vorliegenden Erkenntnissen war klar, dass im Erdreich Kampfmittel aller Art vor-
handen waren. Das ergab sich schon aus der Nutzungsgeschichte des
Flughafengeländes und dem Umstand, dass das Gelände nur punktuell ge-
räumt worden war (Gutachten D. Nr. 2.3 und 4.5.2, S. 7 und 30 ff.). Diese An-
nahme wurde für den nördlichen Bereich des Flughafens durch den Kampfmit-
telfund während der Bauarbeiten und der anschließenden planmäßigen Räu-
mung dieser Fläche bestätigt, für das übrige Flughafengelände durch die späte-
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re Auswertung von Luftbildaufnahmen. Daraus ergab sich eine offenkundig ho-
he Belastung, die Schäden an Leib und Leben konkret besorgen ließ. Unklar
waren lediglich die genauen Lagerstellen und die Gefährdungsklassen der
Kampfmittel.
d) Die Staatspraxis verpflichtet den Bund indes nicht dazu, für die Beseitigung
von Kampfmitteln schlechthin einzustehen. Voraussetzung ist, dass die Gefahr
dem Bund (noch) zurechenbar und ihre Beseitigung dringlich ist. § 19 Abs. 2
Nr. 1 AKG bringt dies mit dem Begriff der Unmittelbarkeit zum Ausdruck. Ge-
meint ist eine zeitliche und wertungsmäßige Nähebeziehung zwischen dem
Vorhandensein von Kampfmitteln und den möglichen Schäden dergestalt, dass
Abhilfe keinen Aufschub duldet. Diese Nähebeziehung ist anzunehmen, wenn
es bei einem Verlauf der Dinge, mit dem nicht nur theoretisch zu rechnen ist,
jederzeit unkalkulierbar zu einem dem Bund zurechenbaren Schaden durch
Kampfmittel kommen kann (vgl. Féaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlussge-
setzgebung, 1959, Erl. C 2 b dd zu § 19 Abs. 2 AKG). Dieser Zurechnungszu-
sammenhang ist bereits im Begriff der Kriegsfolgelast angelegt,
aa) Die Beseitigung der im Gutachten D. beschriebenen Gefahren war dringlich.
Dies versteht sich von selbst, soweit detonationsfähige und in Sonderheit
selbstdetonationsgefährdete Kampfmittel der Klassen Fw und Gw in geringer
Tiefe lagerten. Auch wenn Detonationen nicht konkret absehbar waren, hätten
sie bei einigen der aufgefundenen Kampfmittel doch jederzeit stattfinden kön-
nen, sei es aufgrund der Korrosion von Zündern, sei es infolge von Fremdein-
wirkungen. Es besagt wenig, dass sich Gefahren seit dem Einbringen der
Kampfmittel in den Boden nicht verwirklicht haben; denn die Detonationsnei-
gung und damit die Wahrscheinlichkeit einer Explosion steigen mit der Zeit an.
Dies wird im Gutachten D. (unter Nr. 5.1, S. 41 ff.) eingehend und nachvollzieh-
bar beschrieben. Die Beklagte hat dem keine fundierten abweichenden Er-
kenntnisse entgegengesetzt. Das Zunehmen der Detonationsneigung ist im Üb-
rigen auch in der Rechtsprechung des Senats bereits anerkannt (vgl. Urteil vom
19. Februar 2004 a.a.O. S. 7).
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Gefahren gingen ferner von der sonstigen zündfähigen, wenn auch nicht selbst-
detonationsgeneigten Munition aus. Wie im Gutachten D. festgehalten, musste
mit die Erdoberfläche durchbrechenden Detonationen jedenfalls bei äußeren
Einwirkungen (etwa durch Tiefbauarbeiten, Pflege von Flächen wie Mäharbei-
ten und bei irregulärem Flugbetrieb wie Havarien, Abkommen von Luftfahrzeu-
gen von befestigten Rollwegen und sonstigen Flugunfällen) auf die in geringer
Tiefe liegende wirksame Munition gerechnet werden. Die in diesem Sinne un-
mittelbar gefährlichen Kampfmittel befanden sich schließlich nicht an Orten, die
eine Gefährdung von Leben und Gesundheit als ausgeschlossen erscheinen
ließen.
bb) Die Unmittelbarkeit wird hier auch nicht insoweit infrage gestellt, als sich die
Gefahren durch nicht selbstdetonationsgeneigte, aber noch wirksame Kampf-
mittel erst bei äußeren Einwirkungen Dritter auf sie hätten realisieren können.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Bau- und Instandhaltungsarbeiten
der Flughafengesellschaft BFG und der Flugbetrieb, nicht aber die Kampfmittel
seien die entscheidenden Ursachen für die Gefahren. Zwar trifft es zu, dass im
Begriff der Unmittelbarkeit ein Zurechnungszusammenhang vorausgesetzt ist,
der beim Dazwischentreten selbstständiger Handlungsbeiträge Dritter unterbro-
chen werden kann. Jedoch können hier weder die Bauarbeiten der BFG noch
der Flugbetrieb als vorrangige (Mit)Ursachen in diesem Sinne bewertet werden.
Die Verantwortung des Bundes für die von Kampfmitteln ausgehenden Gefah-
ren wird nicht durch Handeln Dritter verdrängt, mit dem sich diese innerhalb
ihres Rechtskreises bewegen oder sonst sozialadäquat verhalten. In diesem
Sinne stellen auch die Arbeitshilfen KMR für die Bewertung und Gefährdungs-
abschätzung auf die Grundstücksnutzung ab (vgl. Kap. 5.1 Abs. 1 und Abs. 4
und Kap. 5.2 Kategorie 3: „Nutzungsänderungen und Infrastrukturmaßnah-
men“). Bau- und Pflegearbeiten, die der Unterhaltung und Instandhaltung eines
Flughafens dienen, sind nicht nur nutzungsadäquat, sondern entsprechen
überdies dem Pflichtenkreis des Flughafenunternehmers, der gemäß § 45
Abs. 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) verpflichtet ist,
den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu
betreiben. Zu diesen, den Zurechnungszusammenhang unberührt lassenden
Maßnahmen gehören Bau- und Reparaturarbeiten an den Flugbetriebsflächen,
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wie sie im Jahr 2004 zum Auffinden erster Kampfmittel geführt haben, ebenso
Mäh- und Landschaftspflegearbeiten, die aus Gründen der Vorsorge gegen
Schäden an Luftfahrzeugen durch so genannte Vogelschläge unabdingbar sind
(vgl. Deutscher Ausschuss zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr,
www.davvl.de/de).
Dasselbe gilt für den Flugbetrieb, der von luftrechtlichen Erlaubnissen (§§ 6 und
8 Luftverkehrsgesetz) gedeckt ist oder - wie im Fall von Tegel - kraft Gesetzes
als genehmigt gilt (vgl. Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, § 6 Rn. 71) und
damit von der Betriebspflicht des Unternehmers gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1
LuftVZO umfasst ist. Dem nutzungsadäquaten Betrieb des Flughafens zuzu-
rechnen sind darüber hinaus Flugunfälle, die infolge des Kontakts mit Kampf-
mitteln auf den nicht zur Benutzung durch Luftfahrzeuge bestimmten Flug-
hafenbereichen zu Schäden führen können. Derartige Ereignisse sind gemes-
sen an der Zweckbestimmung des Flughafens zwar irregulär; mit ihnen ist aber
auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zu rechnen. Daher ist Flugunfällen
auf dem Flugplatzgelände nach verbindlichen internationalen Regelwerken et-
wa durch den Bau von Sicherheitsflächen - auf denen hier ebenfalls Kampfmit-
tel gefunden worden sind - schon bei der Anlegung eines Flughafens Rechnung
zu tragen (vgl. Anhang 14 „Aerodromes“ des Abkommens über die Internationa-
le Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944; dazu Beitrittsge-
setz der Bundesrepublik Deutschland vom 7. April 1956, BGBl II S. 411). Da
das untersuchte Gelände bereits am maßgeblichen Stichtag, dem 1. Oktober
1965 (vgl. Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG), als Flughafen genutzt worden ist, kann
der Senat offenlassen, ob und in welchen Fällen spätere Nutzungsänderungen
den Zurechnungszusammenhang hätten unterbrechen können.
cc) Ist bei wertender Betrachtung das Vorhandensein von Kampfmitteln die prä-
gende und damit maßgebliche Ursache von Gefahren, so ist es rechtlich un-
erheblich, dass nicht alle aufgefundenen Kampfmittel unmittelbar oder über-
haupt gefährlich waren, wie die Fundklassen A bis D (Schrott, Waffen und Waf-
fenteile ohne Munition und Übungsmunition ohne Explosionsstoffe). Ebenso
wenig weist es auf das Fehlen von Gefahren hin, dass der Flugbetrieb während
der Beprobungen und Räumungen fortgeführt worden ist. Zwar trifft es ausweis-
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lich des Gutachtens D. zu, dass der reguläre Flugbetrieb keiner unmittelbaren
Gefährdung ausgesetzt war, weil die befestigten Flugbetriebsflächen nicht mit
akut gefährlichen Kampfmitteln belastet waren und die Beprobungen so mit
dem Betrieb koordiniert werden konnten, dass Schäden nicht zu erwarten wa-
ren (Gutachten D., S. 67 und 20 f.). Daraus folgt aber lediglich, dass Gefahren
über die vorhandenen hinaus nicht zu besorgen waren; an der im Übrigen be-
stehenden Gefährdungslage änderte dies nichts.
dd) Die Unmittelbarkeit lässt sich auch nicht mit den von der Beklagten in Be-
zug genommenen Erwägungen im Urteil des Senats vom 16. Dezember 1999
(BVerwG 3 A 1.99 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 6) infrage stellen. Nach dem
dort zugrunde liegenden Sachverhalt gingen von der auf dem Meeresboden
eingesandeten und eingeschlickten Munition keine Gefahren für die Schifffahrt
aus, sodass zu ihrer systematischen Entsorgung gerade kein Anlass bestand.
Die Notwendigkeit der Beseitigung ergab sich dort vielmehr erst, als bei der
Schleppnetzfischerei durch die meeresbodennahe Verwendung von Netzen
unbeabsichtigt Kampfmittel zutage gefördert wurden.
e) Die Beklagte kann nicht verlangen, dass der Kläger sie von der Kostenerstat-
tung freistellt, weil vorrangig die BFG als Störerin in Anspruch genommen wer-
den müsste. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zwischen der Inanspruchnahme
auf Gefahrenbeseitigung und auf Kostenerstattung zu unterscheiden. Was die
Kostenbelastung angeht, enthält Art. 120 Abs. 1 GG nicht nur eine Regel über
ihre Verteilung zwischen Bund und Ländern, sondern auch Grundentscheidun-
gen zur Frage, wem die Kosten endgültig anzulasten sind. Dieser Vorgabe kann
die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die BFG zur Gefahrenbeseitigung hätte
herangezogen werden können. Selbst wenn dies möglich gewesen wäre, würde
sich an der verfassungsrechtlich bindenden Zuordnung der Kosten an den Bund
nichts ändern. Die BFG könnte einer Heranziehung zu den Kosten die Wertung
des Art. 120 Abs. 1 GG entgegenhalten, wonach nicht sie, sondern der Bund
die hier streitigen Kriegsfolgelasten zu tragen hat. Daher ist es unter Kostentra-
gungsgesichtspunkten auch unerheblich, dass die BFG von der Aufrechterhal-
tung des Flugbetriebs während der Beprobung profitiert hat.
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f) Der geforderte Umfang der Erstattung ist im Wesentlichen nicht zu beanstan-
den.
Der Erstattungsanspruch nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nur die Kos-
ten solcher Arbeiten, die im Hinblick auf die Beseitigung der unmittelbaren Ge-
fahr notwendig sind (Urteil vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 A 6.05 - a.a.O.
Rn. 16). Mit dieser Beschränkung der Erstattungspflicht auf notwendige Kosten
verpflichtet die Staatspraxis die mit der Räumung befassten Behörden zum
Schutz der Beklagten, Aufwendungen nur im unvermeidlichen Umfang zu täti-
gen. Maßnahmen, für die Erstattung verlangt werden kann, dürfen nicht über
dasjenige hinausgehen, was geeignet und erforderlich ist, die Gefahr durch
Kampfmittel effektiv und schadlos zu beseitigen.
aa) Die vorgenommenen Beprobungen waren ihrer Art nach ein angemessenes
Mittel, den Umfang der Gefahr und der gebotenen Räumungsmaßnahmen auf-
zuklären. Zwar sind sie durch eine Doppelnatur gekennzeichnet, weil sie einer-
seits dem Vorfeld der Gefahrenbeseitigung zuzuordnen sind, soweit sie im An-
schluss an die historische Erkundung der weiteren technischen Erkundung und
Gefahrenabschätzung dienten, andererseits aber der endgültigen Gefahrenbe-
seitigung, soweit bereits bei der Sondierung aufgefundene Kampfmittel geräumt
wurden. Dieses untrennbare Vorgehen wird von der Beklagten zu Unrecht kriti-
siert; es entspricht dem von ihr vorgegebenen Phasenschema der Kampfmittel-
räumung, wie es in den Arbeitshilfen KMR (vgl. a.a.O. Kap. 4.2) für die Bearbei-
tung kampfmittelverdächtiger, aber auch kampfmittelbelasteter Flächen in der
Zuständigkeit der Beklagten vorgesehen ist.
bb) Angesichts der bei den Bauarbeiten aufgefundenen Kampfmittel war eine
eingehende Beprobung geboten. Die bei Beginn der Erkundung durch Tatsa-
chen untermauerte Befürchtung, dass mit einer unmittelbar gefährdenden
Kampfmittelbelastung auf dem gesamten Flughafengelände zu rechnen war,
schloss die Notwendigkeit genauerer Lokalisierung nicht aus, sondern begrün-
dete sie gerade. Nur so konnte der Zweck der Untersuchungen erreicht werden,
ein - mit Blick auf die spätere endgültige Räumung - repräsentatives Belas-
tungsbild der Gesamtfläche zu erlangen. Die Einwände der Beklagten hier-
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gegen greifen nicht durch. Auch die Arbeitshilfen KMR sehen bei unklaren Ver-
dachtslagen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung vor, die zugleich der
Festlegung eventuell anschließend gebotener Maßnahmen - der Erstellung des
endgültigen Räumkonzeptes - dienen (a.a.O. Kapitel 4 , insbes. 4.2
). Dies war hier angesichts der dürftigen historischen Erkenntnisse
über die genaue Lage der Fundorte auf dem Flughafen Tegel auch im Sinne
einer Geringhaltung der Gesamtkosten gerechtfertigt. Der Erkundungserfolg
war im Übrigen nicht bereits, wie die Beklagte meint, bei Erlass der Verfügung
vom 19. Mai 2005 erreicht, sondern erst bei Abschluss der Beprobungen.
g) Die Beprobungen gingen nicht über das erforderliche Maß hinaus. Die von
der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen den Umfang der Beprobung, die
Zahl und Lage der Testfelder, Einzelpunkte und Bohrlöcher sind nicht berech-
tigt.
aa) Der Anteil reichseigener Kampfmittel an der Gesamtmenge der Kampfmit-
tel, der die Kostenlast der Beklagten auf den Landesflächen bestimmt, steht zur
Überzeugung des Senats fest. Die aufgefundenen Kampfmittel sind dem Lan-
deskriminalamt übergeben und von diesem klassifiziert, sortiert und gewogen
worden. Dabei hat sich ein Anteil von 58,85 % reichseigener Kampfmittel erge-
ben, den der Kläger mit der Klage geltend gemacht hat. Fehler der Berechnung
dieses Anteils sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte auf den Vermerk
des Klägers in der „Übersicht Gesamtkostenaufstellung“ (Anlage K 21 zur Kla-
geschrift) beruft, in dem ein abweichender Anteil bezeichnet ist, handelt es sich
ersichtlich um den Wert der Anteile der im Abrechnungszeitraum auf allen Flä-
chen gefundenen Kampfmittelarten.
bb) Es wäre den Bodenverhältnissen auf dem Flughafen Tegel nicht angemes-
sen gewesen, die Lage von Kampfmitteln ausschließlich mithilfe kostengünsti-
gerer Methoden wie der Geomagnetik zu erkunden. Der Gutachter hat ebenso
wie der Kläger überzeugend aufgezeigt, dass dies vor allem wegen der Gelän-
deaufschüttungen und -verschiebungen nicht zu hinreichend aussagekräftigen
Ergebnissen geführt hätte.
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cc) Die Testfelder und Zusatzfelder sind auf Flächen angelegt worden, die noch
nicht oder nicht systematisch und vollständig geräumt waren. Die gegenteilige
Vermutung der Beklagten hat sich als haltlos erwiesen. Richtig ist lediglich,
dass nicht an allen beprobten Stellen Kampfmittel gefunden worden sind.
dd) Auch die Anlegung von Zusatztestfeldern war angemessen. Sie wurden in
Bereichen geplanter Bautätigkeit der BFG eingerichtet, um dort zum Schutz der
Bediensteten zu einer genaueren Gefährdungseinschätzung gelangen zu kön-
nen. Der Einwand der Beklagten, für eine solche baubegleitende Kampfmittel-
suche habe sie nicht einzustehen, trifft nicht zu; denn Bauarbeiten an Flugbe-
triebsflächen sind - wie oben dargetan - bei einem Flughafen Bestandteil der
sozialadäquaten Grundstücksnutzung.
ee) Die Untersuchung von zusätzlichen Einzelpunkten war sachgerecht.
Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, nach
welchen Kriterien die untersuchten Einzelpunkte festgelegt worden sind. Lei-
tend war der Gesichtspunkt, anhand der konkreten Gegebenheiten eine zuver-
lässige Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen. Zwar hat die Beklagte auf
einen scheinbaren Widerspruch zwischen dem Gutachten und den Erklärungen
des Gutachters in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, der dies infrage
stellen könnte. Die Erläuterungen, die der Gutachter daraufhin zur Auswahl der
Einzelpunkte gegeben hat, und der Abgleich der Borstellen mit dem Kartenma-
terial verdeutlichen aber, dass tatsächlich kein solcher Widerspruch besteht.
Entgegen dem Eindruck, den die Darstellung im Gutachten erweckt (S. 53, 65),
wurden mit den Einzelpunkten nicht nur Bomben- oder Blindgängerverdachts-
punkte untersucht. Vielmehr sind durchweg Punkte ausgewählt worden, für die
aufgrund der Luftbildauswertung oder örtlicher Besonderheiten konkrete Ver-
dachtsmomente auf eine Kampfmittelbelastung (wie Bombenkrater, Munitions-
lager oder andere militärische Strukturen) vorlagen, sodass eine großflächigere
Untersuchung wie durch ein Testfeld nicht sinnvoll erschien. Die Beklagte er-
hebt hiergegen keine substanziierten Einwände; der in der mündlichen Ver-
handlung gestellte Beweisantrag musste daher abgelehnt werden.
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Soweit die Beklagte die Anordnung und Zahl der Bohrlöcher bemängelt, ver-
kennt sie, dass verbindliche Regelungen hierüber nicht bestanden. Der - im Be-
probungszeitpunkt noch nicht veröffentlichte - Anhang A-9.3.12 der Arbeitshilfen
KMR sieht ein festes Bohrlochraster nur für Bombenblindgängerverdachtspunk-
te vor, lässt im Übrigen aber Raum für die Wahl von Abständen, die den örtli-
chen Besonderheiten angepasst sind. Die Einwände der Beklagten hiergegen
gehen von unzutreffenden Annahmen aus, sodass dem Beweisantrag auch in-
soweit nicht nachzugehen war.
ff) Ist nichts gegen den Umfang der Gesamtmaßnahmen zu erinnern, so ist
auch die Anlastung anteiliger Gemeinkosten, d.h. solcher Aufwendungen, die
sich keiner bestimmten Beprobungsmaßnahme zuordnen lassen, zulässig. Die
Beklagte wird dadurch nicht an baubegleitenden Beprobungen, unnötigen Test-
feldern oder anderen Maßnahmen beteiligt, für die sie nicht einzustehen hat.
h) Erstattungsfähig sind auch die flugbetriebsbedingten Mehrkosten der Bepro-
bungen. Der Kläger war nach Lage der Dinge nicht verpflichtet, in seiner Eigen-
schaft als zuständige Luftfahrtbehörde zur Kostenreduzierung eine Schließung
des Flughafens während der Beprobungen anzuordnen. Es mag dahinstehen,
ob dies angesichts der Möglichkeiten zur gefahrminimierenden Koordination
von Flugbetrieb und Beprobung überhaupt eine rechtmäßige Handlungs-
alternative gewesen wäre. Jedenfalls aber muss sich die Beklagte darauf ver-
weisen lassen, dass sie sich an Stelle der BFG schwerlich anders hätte verhal-
ten können; denn das gewählte Vorgehen war in einem objektiven Sinne ver-
nünftig. Die Vorsorgemaßnahmen des Ingenieurbüros D. bewirkten einen an-
gemessenen Ausgleich der Interessen an der reibungslosen Durchführung des
Flugbetriebs und der kostengünstigen Testung und Räumung der Flächen.
Dann aber kann die Beklagte unter Kostengesichtspunkten nicht verlangen,
dass die BFG zu ihren und zu Lasten einer breiten Öffentlichkeit Maßnahmen
ergreift, die die Beklagte selbst, wäre sie Nutzungsberechtigte der Flughafenflä-
chen gewesen, vernünftigerweise nicht ergriffen hätte.
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j) Es begrenzt hier nicht den Umfang der Kostentragungspflicht der Beklagten,
dass der Kläger die Testfeldbeprobung für den Flughafen Tegel - anders als für
den Flughafen Tempelhof - nicht ausgeschrieben hat.
aa) Allerdings gehört eine Ausschreibung, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben
ist, zu den grundsätzlich zu beachtenden Anforderungen im Zusammenhang
mit Kampfmittelräumungen. Das Vergaberecht schützt nicht nur die Aufrecht-
erhaltung eines gesunden Wettbewerbs und das Interesse von Konkurrenten,
gleichmäßig an öffentlichen Aufträgen teilhaben zu können; es dient auch dem
Interesse der öffentlichen Hand, mithilfe von Wettbewerb Vorhaben zu ange-
messenen Preisen, d.h. geringeren Kosten durchführen zu können. Daher kann
die Beklagte die Beachtung des Vergaberechts unter dem Gesichtspunkt der
Kostengeringhaltung verlangen.
bb) Der Kläger war grundsätzlich zur Ausschreibung verpflichtet. Zwar ergab
sich das nicht aus Bundesrecht, weil die seinerzeit dafür gültigen Schwellenwer-
te nicht überschritten waren (vgl. § 2 Nr. 4 der Verordnung über die Vergabe öf-
fentlicher Aufträge vom 1. Februar 2001, BGBl I
S. 110, i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003, BGBl I S. 169). Nach
seinem Landesrecht hatte der Kläger die Beprobung jedoch unter Anwendung
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) auszu-
schreiben (§ 55 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin i.V.m.
Nr. 2.2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO).
cc) Dieser Pflicht nachzukommen, war er nicht deswegen gehindert, weil eine
hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchst. b VOB/A
2002 nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn die Erstellung einer Leistungs-
beschreibung wegen der Besonderheiten einer großflächigen Kampfmittelbelas-
tung auf einem internationalen Verkehrsflughafen mit Schwierigkeiten verbun-
den war, ist sie doch prinzipiell möglich, wie nicht zuletzt der Umstand belegt,
dass der Kläger die auf dem Flughafen Tempelhof durchgeführten Maßnahmen
ausgeschrieben hat (vgl. ferner den „Musterleistungskatalog Gewerbli-
che Leistungen - Testfeldräumung “, Anhang A-8.1.6 der Arbeitshil-
fen KMR).
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dd) Von der Ausschreibung durfte aber unter dem Gesichtspunkt der Dringlich-
keit der Gefahrenbeseitigung abgesehen werden. Im Bereich der Gefahrenab-
wehr indiziert nach allgemeinen Grundsätzen eine unmittelbare, sich potenziell
jederzeit realisierende Gefahr (hier durch detonationsfähige Munition) eine
Dringlichkeit, die schon geringfügigen Verzögerungen der Abhilfe entgegensteht
und regelmäßig eine Dringlichkeit der Leistung auch im Sinne des Vergabe-
rechts begründet (vgl. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. d VOB/A 2002;
dazu auch OVG Münster, Urteil vom 2. September 2008 - 15 A 2328/06 - DVBl
2008, 1450). So lag der Fall hier, nachdem sich der Verdacht einer großflächi-
gen Kampfmittelbelastung im Vorfeld der Beprobung bestätigt hatte. Unter dem
maßgeblichen Gesichtspunkt der Gefahrenbeseitigung war auf einem interna-
tionalen Verkehrsflughafen wie Tegel die zusätzliche erhebliche Zeitverzöge-
rung durch eine unbeschränkte oder auch beschränkte öffentliche Ausschrei-
bung nicht hinnehmbar. In dem dadurch vorgezeichneten Rahmen eines geord-
neten und zweckmäßigen Vorgehens hat sich der Kläger schonend verhalten,
indem er Firmen (BVS, BSA und Halter) beauftragt hat, die - auch bei der Be-
klagten - als erfahren und bewährt galten und an Rahmenverträge gebunden
waren, die auf der Grundlage von Ausschreibungen zustande gekommen wa-
ren.
k) Die Beklagte hat dem Kläger auch die geltend gemachten Kosten für die
Sondierung und Räumung der Landesfläche Los 1 zu erstatten. Es handelt sich
ebenfalls um notwendige Aufwendungen zur Gefahrenbeseitigung. Die hierge-
gen erhobenen Einwände der Beklagten bleiben ohne Erfolg; insoweit gelten
die Ausführungen zu den vorhergehenden Testfelduntersuchungen entspre-
chend.
l) Die Erstattung von Betreuungskosten für die Überwachung der Maßnahmen
am Flughafen Tegel kann der Kläger nur zu einem Teil verlangen.
Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, sind so genannte
projektbezogene Betreuungskosten vom Bund zu tragende Kriegsfolgelasten in
Form von Zweckausgaben, sofern sie nach der von den konkreten Beteiligten
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vor dem Stichtag geübten Erstattungspraxis gezahlt worden waren (Urteil vom
20. Februar 1997 - BVerwG 3 A 2.95 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 5 S. 3). Die
Beklagte stellt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von projektbezogenen
Betreuungskosten nicht infrage, meint aber, dem Kläger sei aufgrund der Be-
auftragung des Ingenieurbüros Döring kein eigener Betreuungsaufwand ent-
standen, der abgerechnet werden könnte. Dieser Einwand ist zum Teil berech-
tigt. Es ist dem Kläger unbenommen, die ihm entstandenen Betreuungskosten
konkret zu beziffern oder sich - wie hier - mit einer pauschalen Abgeltung zu
begnügen. In diesem Fall sind die Betreuungskosten in Anlehnung an Art. 3
Abs. 3 Satz 2 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl I
S. 1426) zu bemessen (vgl. Urteil vom 20. Februar 1997 a.a.O.). Danach be-
trägt die Pauschale 2 % der Auftragssumme für die Kosten der Entwurfsbe-
arbeitung und 1 % für Kosten der Bauaufsicht. Nur Letztere sind dem Kläger
infolge seiner Pflicht zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Ingenieurbü-
ros entstanden; die weiteren Kosten sind hingegen bei diesen angefallen und
bereits in den abgerechneten Aufwendungen für die Kampfmittelbeprobung ent-
halten.
3. Die Aufwendungen für Maßnahmen am Flughafen Tempelhof sind schon
dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.
a) Anders als auf dem Flughafen Tegel dienten die Beprobungen in Tempelhof
der Gefahrerforschung. Nach den Luftbildauswertungen konnte nicht davon
ausgegangen werden, dass dort überhaupt eine Gefahr bestand. Sonstige greif-
bare Anhaltspunkte hierfür lagen nicht vor. Nach allgemeinen polizeirechtlichen
Grundsätzen kann derjenige, der (rechtmäßig) als Anscheinsstörer zur Abwen-
dung einer polizeilichen Gefahr in Anspruch genommen wurde, in entsprechen-
der Anwendung des in den Polizeigesetzen geregelten Ersatzanspruchs für zur
Gefahrbeseitigung herangezogene Nichtstörer die Kosten der Maßnahme ab-
wehren, wenn sich die („ex ante“) angenommene Gefahr nach Durchführung
der Maßnahme („ex post“) nicht bestätigt (Urteil vom 17. Februar 2005
- BVerwG 7 C 14.04 - BVerwGE 123, 7 <12> = Buchholz 451.222 § 24
BBodSchG Nr. 1 m.w.N.; BGH, Urteile vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 - BGHZ
126, 279 <283 f.> und vom 12. März 1992 - III ZR 128/91 - BGHZ 117, 303
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<307 f.>). Vergleichbar liegt der Fall hier, denn der Gefahrenverdacht hat sich
im Ergebnis als unbegründet herausgestellt.
b) Schon aus diesem Grunde besteht auch kein Anspruch auf projektbezogene
Betreuungskosten für die Räumung in Tempelhof. Es bedarf daher keiner Er-
örterung, dass vor dem Hintergrund der Wertung des Finanzanpassungsgeset-
zes pauschale Kosten in Höhe von 7 % schwerlich gerechtfertigt sein können.
4. Nach alldem ist die Klage in Höhe von 1 306 204,42 € begründet; im Übrigen
(in Höhe von 40 158,55 €) ist sie abzuweisen. Die geltend gemachten Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus stehen dem
Kläger entsprechend § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach
Klageerhebung zu (Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE
99, 53 = Buchholz 310 § 90 VwGO Nr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO,
§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Allgemeines Kriegsfolgenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 120 Abs. 1
VwGO
§ 50 Abs. 1 Nr. 1
AKG
§ 19 Abs. 2 Nr. 1
LHO Berlin
§ 55 Abs. 1
VOB/A 2002
§ 3 Nr. 3; Nr. 4
Finanzanpassungsgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2
Stichworte:
Bund-Länder-Streit; Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-
verfassungsrechtlicher Art; Kriegsfolgelasten; Kampfmittel; Aufwendungen zur
Kampfmittelräumung; Arbeitshilfen Kampfmittelräumung; Testfeldbeprobung;
Gefahr; Gefährdungsabschätzung; Luftbildaufnahmen; Unmittelbarkeit der Ge-
fahr; Zurechnungszusammenhang; Kausalität; sozialadäquate Grundstücksnut-
zung; Flughafen Berlin-Tegel; Flughafen Berlin-Tempelhof; nutzungsadäquater
Betrieb eines Flughafens; Bauarbeiten; Pflegearbeiten; Unterhaltung und In-
standhaltung; Flugunfälle; Dringlichkeit; Gefahrenbeseitigung; Kostenerstattung;
Notwendigkeit der Kosten; Umfang der Erstattung; vorrangige Inanspruchnah-
me eines Dritten; baubegleitende Kampfmittelräumung; flugbetriebsbedingte
Mehrkosten; Bombenverdachtspunkte; Öffentliche Ausschreibung; Gemeinkos-
ten; Gefahrerforschung; Kostenerstattung bei Nichtbestätigung des Verdachts;
projektbezogene Betreuungskosten; Pauschale.
Leitsatz:
Der Erstattungsanspruch eines Landes gegen den Bund nach Art. 120 Abs. 1
Satz 1 GG wegen der Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg
umfasst grundsätzlich auch die Beprobung zur Erlangung einer repräsentativen
Gefährdungsabschätzung im Vorfeld der Räumung (hier: Flughäfen Berlin-
Tegel und -Tempelhof).
Erstattungsfähig sind Sondierungsmaßnahmen, die zur Abwendung einer un-
mittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Der mit dem
Begriff der Unmittelbarkeit vorausgesetzte Zurechnungszusammenhang wird
jedenfalls nicht durch nutzungsadäquate Maßnahmen des Eigentümers oder
Besitzers des kampfmittelbelasteten Grundstücks unterbrochen.
Urteil des 3. Senats vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 A 1.11