Urteil des BVerwG vom 23.08.2005

Original, Besitz, Flucht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 PKH 1.05
OVG 7 D 102/03.IC
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens
der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Brandenburg vom 27. Juni 2005 Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt … …, …, beizuord-
nen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt einer Beschwerde gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Juni 2005
hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Oberverwal-
tungsgericht hat den Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Recht als
unzulässig abgewiesen. Die Sperrerklärung des Ministeriums der Justiz des Landes
Brandenburg, gegen die der Kläger vorgehen will, hindert ihn nicht, sich Kenntnis
vom Inhalt der "Checkliste bzw. Aufzählung wesentlicher prognostischer Faktoren für
die Prüfung von Flucht- und Missbrauchsgefahr" zu verschaffen. Der Kläger ist im
Besitz einer so genannten Textabschrift dieser Checkliste, die nach den Angaben
des Klägers unter den Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Brandenburg umgelau-
fen ist und die nach den Angaben der Beklagten mit dem Original der Checkliste ü-
bereinstimmt. Die Aufrechterhaltung der Sperrerklärung durch den Beklagten trotz
Kenntnis der Strafgefangenen vom Inhalt der Checkliste wertet der Fachsenat, an-
ders als der Kläger, nicht als Hinweis darauf, dass die Textabschrift, die der Kläger
besitzt, entgegen den Angaben der Beklagten nicht mit dem Original der Checkliste
übereinstimmt.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele