Urteil des BVerwG vom 16.09.2011

Urteil vom 16.09.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 9.11
OVG 13a F 3/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2011 mit Schrift-
satz vom 9. September 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bumke
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