Urteil des BVerwG vom 07.01.2010

Verweigerung, Zusammenarbeit, Offenlegung, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 9.09
OVG 8 F 434/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 7. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai
2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischen-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Mit der diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Klage begehrt der Klä-
ger, der auch Verfahrensbevollmächtigter der Kläger der Parallelverfahren
BVerwG 20 F 5.09, 7.09 und 8.09 ist, vollständige Auskunft über sämtliche beim
Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten und Informationen. Ur-
sprünglich hatte der Beigeladene mit Sperrerklärung vom 14. Mai 2008 die Vor-
lage der Akten an das Gericht verweigert. Nachdem der Senat mit Beschlüssen
vom 18. Juni 2008 in dem ersten Zwischenverfahren der Kläger der Parallelver-
fahren festgestellt hat, dass die Verweigerung der Aktenvorlage - soweit sie
noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war - rechtswidrig war, weil der
Beigeladene sein Ermessen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ordnungs-
gemäß ausgeübt hatte, hob der Beigeladene mit Schreiben vom 10. September
2008 die Sperrerklärung vom 14. Mai 2008 auf. Wie sich aus den Sperrerklä-
rungen vom 14. Mai 2008 und vom 31. Oktober 2008 ergibt, handelt es sich um
Aktenteile einer von dem Beklagten jahrgangsweise geführten Sachakte, in der
die Ergebnisse der seit Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2007 dauernden
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Beobachtung der „Linkspartei.Landesverband Saarland“, vormals Landes-
verband Saarland der „Partei des demokratischen Sozialismus“ (PDS) fest-
gehalten sind.
Mit Sperrerklärung vom 31. Oktober 2008 hat der Beigeladene erneut die voll-
ständige Vorlage der Akten verweigert und hinsichtlich der Sachakte unter An-
gabe von Blattzahlen dargelegt, welche Aktenseiten ohne Einschränkung und
aus welchen Gründen Aktenseiten gar nicht oder nur teilweise geschwärzt vor-
gelegt werden können. Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 hat der Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage
rechtmäßig ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat der Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Weigerung des Beigeladenen,
die begehrten Aktenseiten vorzulegen, auf der Grundlage der Sperrerklärung
vom 31. Oktober 2008 rechtmäßig ist.
Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legi-
times Anliegen des Gemeinwohls (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
7. November 2002 - BVerwG-und vom 23. März
2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 5), das eine Verweigerung der Vorlage
gemrechtfertigen kann. Ein Nachteil in diesem
Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Aktenin-
halts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich
deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben,
Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. nur Be-
schlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG-= Buchholz
310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris
Rn. 10, vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 4, vom 3. März
2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 - und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F
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4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8). An diesen besonderen Gründen
des Geheimnisschutzes hat sich der Beigeladene (nunmehr) ausgerichtet. Wie
der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, hat der
Beigeladene in der (erneuten) Sperrerklärung vom 31. Oktober 2008 erkannt,
dass die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO recht-
fertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden sind, die im Verfah-
ren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Er
hat auf dieser Grundlage das ihm gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräum-
te Ermessen ausgeübt und auch erkannt, dass bei der Abwägung neben den
Gründen des Geheimnisschutzes nicht nur das öffentliche Interesse an der von
Amts wegen gebotenen Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht, sondern
auch das private Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Auskunfts-
anspruchs zu berücksichtigen ist. Ausgerichtet an dem legitimen Anliegen, eine
mögliche Gefährdung der künftigen Aufgabenerfüllung des Landesamts für Ver-
fassungsschutz zu verhindern und Quellenschutz zu gewährleisten, hat der
Beigeladene im jeweiligen konkreten Einzelfall - bei der Sachakte je Aktensei-
te - die inhaltliche Qualität der Information in den Blick genommen und zunächst
zwischen sog. Deckblattmeldungen und Anlagen unterschieden und dabei wie-
derum nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen geordnete Gruppen
gebildet und untersucht. Auf dieser Grundlage war es ihm dann möglich, die
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Abwägung vorzunehmen und dabei
auch dem Offenbarungsinteresse des Klägers Rechnung zu tragen, was darin
zum Ausdruck kommt, dass er zwischen einer uneingeschränkten Offenlegung,
einer durch Schwärzungen eingeschränkten Offenlegung und einer
Vorenthaltung der übrigen Seiten der Sachakte unterschieden hat. Dass er
dabei alle sog. Deckblattmeldungen schon aus inhaltlichen Gründen wegen der
Vielzahl der enthaltenen Informationen zur Arbeitsweise des Beklagten und aus
der Zusammenarbeit mit Quellen als schützenswert erachtet hat, ist nicht zu
beanstanden. Daten, die dem Quellenschutz dienen oder Methoden der opera-
tiven Arbeit der Sicherheitsbehörde bei einer Offenlegung offenbaren würden,
lassen Rückschlüsse auf geheime Einschätzungen und Entscheidungsbildun-
gen auch in Sachfragen zu. Ebenso wenig sind die formalen Gesichtspunkte zu
beanstanden, an Hand derer der Beigeladene in jedem Einzelfall entschieden
hat, welche als Anlagen und sonstige Bestandteile bezeichneten Aktenseiten im
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Interesse des Klägers insgesamt oder nach dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit zumindest teilweise - mit Schwärzungen - vorgelegt werden können.
Wie der Senat bereits entschieden hat, sind formale, die Aktenführung betref-
fende Gesichtspunkte wie beispielsweise Aktenzeichen, Organisationskennzei-
chen und Bezeichnungen des Verwaltungsvorgangs, Handzeichen und Mitar-
beiternamen, Verfügungen, schriftliche Randbemerkungen, Arbeitshinweise und
Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen grundsätzlich geeignet,
vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau, die künftige
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusam-
menarbeit mit anderen Behörden zu erschweren, weil sich daraus Rückschlüs-
se auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung ableiten lassen
(vgl. nur Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 7 und
vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 9). Auch die weitere Diffe-
renzierung bei den als Anlagen bezeichneten Aktenseiten, bei der unter dem
Gesichtspunkt des Quellenschutzes unterschieden wird, ob es sich um Informa-
tionen, die ausschließlich für einen beschränkten Personenkreis bestimmt wa-
ren, oder um Dokumente und Unterlagen allgemeinen Inhalts handelt, die aber
angesichts des Zeitpunkts der Kenntniserlangung im kleinen Personenkreis
Rückschlüsse auf die Quelle erlauben, zeigt, dass der Beigeladene berücksich-
tigt hat, im Rahmen seiner Ermessenserwägungen gerade auch dem Offenba-
rungsinteresse des Klägers an den in der Sachakte des Beklagten zusammen-
getragenen Informationen Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund ist - wie auch der Fachsenat des Oberverwaltungsge-
richts angemerkt hat - der Einwand des Klägers, die Sperrerklärung vom
31. Oktober 2008 leide an demselben Ermessensfehler, den der erkennende
Senat in dem Beschluss vom 18. Juni 2008 festgestellt habe, nicht nachvoll-
ziehbar. Die vom Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2008 beanstandete Sperr-
erklärung vom 24. April 2007 beschränkte sich darauf, ohne jegliche Differen-
zierung nach Art der Information und Grund der Weigerung pauschal auf eine
Geheimhaltungsbedürftigkeit aller Unterlagen zu verweisen.
Der Senat hat die ihm im Original vorgelegten Seiten der Sachakte, die dem
Kläger nicht oder nur als Kopien mit Schwärzungen zugänglich gemacht worden
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sind, im Einzelnen durchgesehen. Dabei hat sich ergeben, dass der Bei-
geladene keine Informationen vorenthalten und keine Eintragungen geschwärzt
hat, die nicht den oben aufgeführten Kriterien entsprechen und gemäß § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimhaltungsbedürftig sind.
Der unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben des Fachsenats des
Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 erhobene Einwand des Klägers,
im Hauptsacheverfahren werde lediglich vollständige Auskunft über sämtliche
zu seiner Person gespeicherten Daten und Informationen verlangt, auch das
Verwaltungsgericht habe die „einschlägigen“ Verwaltungsakten angefordert,
sodass die Vorlage eines ganzen Aktenordners als bewusste Verschleierungs-
und Vernebelungstaktik anzusehen sei, zielt anscheinend - soweit sich der Vor-
trag dem Senat erschließt - auf den Vorwurf, der Beigeladene schaffe sich
selbst durch Hinzuziehung von Material, das keinen Bezug zum Kläger habe,
überhaupt erst die Voraussetzungen, um Unterscheidungen treffen zu können
und damit den Anschein einer sorgfältigen Ermessensentscheidung zu erzeu-
gen. Dieser Vorwurf liegt neben der Sache. Die Einsicht hat bestätigt, dass die
Sachakte Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Klägers für die damals beobachtete Partei angefallen sind. Das gilt auch für
Dokumente und Unterlagen mit allgemeinem Inhalt, die indes die Besonderheit
aufweisen, dass sie vor dem Zeitpunkt der Allgemeinzugänglichkeit durch den
Einsatz sicherheitsbehördlicher Mittel erlangt wurden. Soweit Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise des Beklagten ausgeschlossen erscheinen, hat der Beigela-
dene die Unterlagen z.T. vollständig, z.T. mit Schwärzungen auch vorgelegt. Ob
- wie der Kläger weiter geltend macht - die bis zum 31. Dezember 2007
dauernde Beobachtung der Partei und der damit verbundene Einsatz von si-
cherheitsbehördlichen Mitteln rechtmäßig war, ist keine Frage, über die der
nach § 99 Abs. 2 VwGO angerufene Fachsenat zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bumke
Buchheister
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