Urteil des BVerwG vom 03.03.2009

Hauptsache, Verweigerung, Geheimhaltung, Ermessensausübung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 9.08
OVG 13a F 29/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 3. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischen-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat der Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Weigerung des Beigeladenen,
seine vollständigen Akten vorzulegen, rechtmäßig ist.
1. Der Kläger verfolgt im Verfahren der Hauptsache vor dem Verwaltungsge-
richt die Verpflichtung des Beklagten, ihn einzubürgern. Der Beklagte hatte den
Einbürgerungsantrag durch Bescheid vom 14. Juni 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung D. vom 29. Oktober 2007 mit der
Begründung abgewiesen, nach Auskunft des Beigeladenen verfüge dieser über
Erkenntnisse, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Kläger
abgegebenen Loyalitätserklärung begründeten. Bereits solche Anhaltspunkte
rechtfertigten, sofern sie nicht willkürlich seien, den Ausschluss der Einbürge-
rung nach § 11 Nr. 2 StAG. Der Kläger habe in der Vergangenheit an verschie-
denen Aktivitäten der PKK teilgenommen. Dies stelle ein Einbürgerungshinder-
nis dar.
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Die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen legte der Beigela-
dene mit Ausnahme der Seiten 2 bis 8, 15 bis 22, 25 sowie 29 bis 36 vor. Die
Vorlage der zurückgehaltenen Seiten verweigerte er mit Schreiben vom 10. Juni
2008 mit der Begründung, sie enthielten den Erkenntnisstand zur Person des
Klägers aus der Amtsdatei des Beigeladenen mit personenbezogenen Daten
sowie Daten, die dem Quellenschutz unterfielen. Ihre Weitergabe würde das
Wohl des Landes gefährden.
Auf den Antrag des Klägers, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO
durchzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Gerichtsakten dem Fachsenat
des Oberverwaltungsgerichts formlos vorgelegt. Dieser hat den Antrag im We-
sentlichen mit der Begründung abgelehnt, die formlose Einleitung des Zwi-
schenverfahrens durch das Gericht der Hauptsache und die Verweigerung der
vollständigen Aktenvorlage durch den Beigeladenen seien nicht zu beanstan-
den. Die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Seiten
der Einbürgerungsvorgänge liege auf der Hand. Die zurückgehaltenen Seiten
seien geheimhaltungsbedürftig, weil sie Quellenangaben enthielten.
2. Zutreffend hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass
es im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich ist, dass das Verwal-
tungsgericht als Gericht der Hauptsache keinen förmlichen Beweisbeschluss
erlassen hat, aus dem sich ergibt, dass es die Vorlage der Akten als entschei-
dungserheblich ansieht, sondern sich auf eine formlose Abgabeverfügung be-
schränkt hat.
Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsa-
chegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die
Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die
zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (stRspr, vgl. nur
Beschluss vom 15. Februar 2008 -- juris). Wie der Senat
bereits entschieden hat, ist eine förmliche Äußerung zur Entscheidungserheb-
lichkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden entbehrlich, weil es offensicht-
lich ist, dass nur mit Hilfe der Unterlagen, deren Vorlage verweigert wird, gericht-
lich geklärt werden kann, ob die Erkenntnisse der zuständigen Verfassungs-
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schutzbehörde des Landes die darauf gestützte Ablehnung der Einbürgerung
rechtfertigen (Beschluss vom 4. Mai 2006 - BVerwG 20 F 3.05 -).
3. Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem
Wohl des betroffenen Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes
Anliegen des Gemeinwohls
-<127 f.>; BVerwG, Beschluss vom 7. November
2002 - BVerwG-, das eine Verweigerung der Vor-
lage gemrechtfertigen kann. Ein Nachteil in die-
sem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Ak-
teninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden ein-
schließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Le-
ben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom
29. Juli 2002 - BVerwG-= Buchholz 310 § 99
VwGO Nr. 27 und vom 25. Februar 2008 - BVerwG- juris).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
(VSG NW) vom 20. Dezember 1994 (GV. NW 1995 S. 28) ist der Beigeladene
Verfassungsschutzbehörde des Landes. Seine Aufgabe ist nach § 3 VSG NW
u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach-
und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Diese Aufgaben rechtfertigen die Geheimhaltung gewonnener verfas-
sungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen
und Methoden der Erkenntnisgewinnung (Beschluss vom 25. Februar 2008
a.a.O.).
4. Grundsätzlich setzt die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorla-
ge (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung ge-
mvoraus. Der Fachsenat und damit auch das Be-
schwerdegericht haben insoweit nur zu überprüfen, ob die Entscheidung den an
die Ermessensausübung gemgestellten Anfor-
derungen genügt.
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Durch die Ermessenseinräumung nacwird der
obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse
und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung
in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den
Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben
(Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 -
<186> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 4, vom 15. August 2003 - BVerwG
- Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 - BVer
- Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 - BVer
- jurisregelt die Auskunftserteilung und
Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen be-
fassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess
für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist.
In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage
in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder
die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie
davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschluss vom
13. Juni 2006 a.a.O.).
5. Nach diesen Grundsätzen ist die Verweigerung der vollständigen Aktenvor-
lage im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar enthält die Erklärung vom 10. Juni
2008 keinerlei Anzeichen einer Ermessenserwägung. Der Beigeladene hat aber
in der Erklärung vom 8. August 2008 Ermessen ausgeübt und ist dabei nach
Abwägung des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses und des privaten
Interesses des Klägers an der vollständigen Akteneinsicht zu dem Ergebnis
gekommen, dass das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Dass ihm jedenfalls
die rechtlichen Kriterien dieser besonderen Ermessensabwägung bekannt wa-
ren und er sie sich zu eigen gemacht hat, zeigt sein Hinweis auf die Senatsent-
scheidung vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 =
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46). In dieser Entscheidung hat sich der be-
schließende Senat grundsätzlich zur Ermessensausübung der obersten Auf-
sichtsbehörde bei der Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geäußert.
Beide Erklärungen des Beigeladenen enthalten zur Begründung des Geheim-
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haltungsinteresses im Sinne dieser Vorschrift bezogen auf den konkreten Ein-
zelfall zwar sehr allgemein gehaltene, dennoch aber gerade noch hinreichend
aussagefähige Erläuterungen zur Bedeutung der gesammelten Erkenntnisse
und der Notwendigkeit des Quellenschutzes.
Die Durchsicht der zurückgehaltenen Seiten belegt die Geheimhaltungsgründe.
Die Feststellung des Fachsenats, dass diese Dokumente geheimhaltungsbe-
dürftig sind, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung
zur Geheimhaltung gemeinerseits und
der Pflicht zur Begründung gemandererseits ist
festzuhalten, dass die gesperrten Blätter gemge-
heimhaltungsbedürftig sind. Es handelt sich um als vertraulich eingestufte Ver-
schlusssachen, die neben Observierungsergebnissen der Quelle, aus Zahlen-
und Buchstabenkombinationen bestehende Kurzdaten, Aktenzeichen, Organi-
sationskennzeichen und Personenangaben enthalten. Die Überprüfung durch
den Senat hat keine Beanstandungen ergeben. Auch eine nur teilweise Schwär-
zung der Blätter kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dr. Kugele Dr. Bumke
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