Urteil des BVerwG vom 19.10.2011

Abhängigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 8.11
VG 2 K 12.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben das dem Verfahren nach § 99 VwGO zugrunde liegende
Hauptsacheverfahren durch insoweit übereinstimmende Erledigungserklärun-
gen gegenüber dem Verwaltungsgericht beendet. Schon dadurch hat sich auch
das Verfahren vor dem Senat, das dem Hauptsacheverfahren als ein unselbst-
ständiger Zwischenstreit zugeordnet ist und insofern keine eigenständige Be-
deutung hat, erledigt. Es ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen der Abhängigkeit vom
Hauptsacheverfahren und der Einheitlichkeit des Rechtszugs nicht (Beschluss
vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO
Nr. 62).
Brandt
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