Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Hauptsache, Erstellung, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 8.04
OVG 13a D 101/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fach-
senats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
20. August 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat
den Antrag des Klägers zu Recht als unstatthaft verworfen.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die gerichtliche Feststellung begehrt werden,
dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde rechtswidrig ist, bei nachgeord-
neten Verwaltungsbehörden entstandene Verwaltungsakten oder einzelne Teile da-
von im Rechtsstreit vorzulegen. Gegenstand der Vorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO
und damit auch Gegenstand der Vorlageverweigerung, deren Rechtswidrigkeit nach
§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann, sind danach bereits
existierende, für die Sachverhaltsermittlung im Rechtsstreit erforderliche behördliche
Akten und Schriftstücke. Hingegen beziehen sich die prozessuale Vorlagepflicht nach
§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO nicht auf Urkunden, auf deren Erteilung der Rechtsstreit zur Hauptsache
gerichtet ist, die also noch gar nicht existieren. Über eine etwaige Pflicht zur Er-
stellung und Erteilung dieser Urkunden entscheidet das Gericht der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele