Urteil des BVerwG vom 14.09.2005

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 7.04
OVG 15 P 1/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 14. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird eingestellt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 18. August 2004 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälf-
te aufzuerlegen. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren haben sie ohne
Änderung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit, dessen Ausgang nach dem
Sach- und Streitstand bis zur Erledigung offen war, im Wege gegenseitigen Nachge-
bens beigelegt, ohne dass einer der Beteiligten seine Rechtsposition überwiegend
durchgesetzt hat. Damit lässt sich auch der Ausgang des In-Camera-Verfahrens als
offen bezeichnen, zumal bis zur Erledigung dieses Verfahrens schon nicht beurteilt
werden konnte, ob das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit der um-
strittenen Unterlagen bejaht hätte oder nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele