Urteil des BVerwG vom 27.10.2014

Offenlegung, Bundesamt, Daten, Ermessensausübung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 6.14
VG 20 K 44/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 27. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Sperrerklärung des beigeladenen Bundesministeriums
des Innern vom 10. Juli 2014 ist rechtswidrig.
G r ü n d e :
I
Das Bundesamt für Verfassungsschutz führte 1998 und 2002 auf Veranlassung
des Bundesministeriums für Wirtschaft zwei Sicherheitsüberprüfungen zur Person
des Klägers durch. Auf Anfrage des Klägers teilte das Bundesamt ihm mit Be-
scheid vom 26. September 2011 mit, die Daten zu seiner Person seien im „Nach-
richtendienstlichen Informationssystem“ (NADIS) gespeichert. Ferner seien jeweils
eine Ausfertigung der seinerzeit von ihm ausgefüllten Sicherheitserklärungen zu
der zu ihm geführten Sicherheitsüberprüfungsakte genommen worden. Darüber
hinaus seien über ihn keine weiteren Daten gespeichert. Nach erfolglosem Wider-
spruchsverfahren hat der Kläger
Klage erhoben. Sein Antrag, ein Verfahren nach
§
99 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchzuführen, wurde vom Senat mit Beschluss vom
17. Februar 2014 - BVerwG 20 F 1.14 - als unzulässig abgelehnt. Daraufhin erließ
das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache einen (nunmehr) begründeten
Beweisbeschluss und forderte die Beklagte auf, den NADIS-Ausdruck betreffend
den Kläger vorzulegen, soweit er nicht bereits vorgelegt worden sei. Zur Aufforde-
rung, die Aktenstücke bzw. Dokumente mit personenbezogenen Daten des Klä-
gers vollständig vorzulegen, auf die in dem NADIS-Ausdruck verwiesen werde,
teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, es seien bereits alle vom Bundes-
amt für Verfassungsschutz im NADIS-Ausdruck ausgewiesenen Unterlagen vorge-
legt worden.
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Das beigeladene Bundesministerium des Innern, das mit Sperrerklärung vom
1. Juli 2013 einen teilweise geschwärzten Ausdruck des NADIS-Ausdrucks vorge-
legt hat, verweigerte mit Sperrerklärung vom 10. Juli 2014 erneut die Vorlage des
Ausdrucks ohne Schwärzung und nahm zur Begründung Bezug auf die Sperrer-
klärung vom 1. Juli 2013.
II
Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Weigerung des beigeladenen
Bundesministeriums des Innern rechtswidrig ist, den NADIS-Ausdruck vollständig
ohne Schwärzung vorzulegen, ist zulässig und begründet.
Die Sperrerklärung ist rechtswidrig. Der Fachsenat kann nicht feststellen, dass
Gründe vorliegen, welche die streitige Schwärzung des NADIS-Ausdrucks recht-
fertigen.
1. Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage
von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die
Erteilung von Auskünften verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die
Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden
müssen.
Die Tatsache der Einstufung des NADIS-Ausdrucks als Verschlusssache-NfD ist
ohne Bedeutung. Denn Unterlagen sind nicht schon deswegen ihrem Wesen nach
oder nach einem Gesetz geheim zu halten. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich
nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhal-
tungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssa-
che noch fortbesteht (Beschlüsse vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 -
BVerwGE 136, 345 Rn. 21, 23 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58, vom
20. September 2010 - BVerwG 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f., vom
14. Juni 2012 - BVerwG 20 F 10.11 - juris Rn. 7 und vom 7. August 2013
- BVerwG 20 F 9.12 - juris Rn. 14).
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Ein Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes im Sinne von § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Be-
kanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheits-
behörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwe-
ren würde. Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann er-
schwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen
vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die
gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer In-
formationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Me-
thoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschluss vom
4. März 2010 - BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6). Zu solchen Rückschlüssen grund-
sätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisa-
tionskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Be-
arbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise
sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen.
Das beigeladene Bundesministerium des Innern trägt vor, aus der Schwärzung
folge nicht, dass der Auszug - über die zwei offen gelegten Aktenzeichen der Si-
cherheitsüberprüfungsakten hinaus - weitere Aktenzeichen enthalte. Die Schwär-
zung sei vielmehr unabhängig davon erforderlich. Denn andernfalls wäre ein „Um-
kehrschluss“ möglich, ob aus operativer Sicht empfindliche Informationen zum
Kläger über die Sicherheitsüberprüfungsakten hinaus vorlägen.
Mit dieser Begründung lässt sich die Schwärzung des NADIS-Ausdrucks nicht
rechtfertigen. Es ist nicht zu erkennen, dass eine vollständige Offenlegung die ge-
heimdienstliche Arbeit erschweren könnte. Der Senat hat den NADIS-Ausdruck im
Original in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Schwärzung, die
sich unterhalb der zwei offen gelegten Aktenzeichen befindet, keine geheimhal-
tungsbedürftigen Informationen betrifft, sondern lediglich an dieser Stelle ein lee-
res Blatt verdeckt.
Geschwärzt werden dürfen zwar auch Teile eines Dokuments, die für sich ge-
nommen nicht geheimhaltungsbedürftig sind, die aber aus dem konkreten Zu-
sammenhang heraus Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen
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erlauben. So ist es nicht zu beanstanden, wenn sich - in Einzelfällen - Schwärzun-
gen etwa von Unterstreichungen oder Randzeichen nicht auf eine Unkenntlichma-
chung an der konkreten Stelle beschränken, sondern auch darüber hinausgreifen,
weil andernfalls Rückschlüsse im Hinblick auf das konkrete Erkenntnisinteresse
sowie die Arbeitsmethode einer nachrichtendienstlichen Behörde möglich wären
(Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 20 F 17.10 - juris Rn. 5). Entscheidend
ist, ob mit einer Offenlegung ein Erkenntnisgewinn in Bezug auf den berechtigten
Geheimhaltungsgrund verbunden ist (vgl. auch Beschluss vom 1. August 2011
- BVerwG 20 F 26.10 - juris Rn. 10). Danach können auch Schwärzungen von
Leerstellen in einem Dokument gerechtfertigt sein. Zur Begründung genügt es
aber nicht, pauschal auf einen möglichen „Umkehrschluss“ zu verweisen.
Der Beigeladene bleibt eine Erklärung dafür schuldig, warum der Umstand, dass
im NADIS-Ausdruck keine über die erfolgte Offenlegung hinausgehenden Er-
kenntnisse zur Person des Klägers dokumentiert sind, Rückschlüsse auf „aus ope-
rativer Sicht empfindliche Informationen“ erlaubt. Bei einer Offenlegung erfährt der
Kläger
lediglich, dass im NADIS-Ausdruck keine weiteren Verfahren aufgeführt
sind. Ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn ist damit nicht verbunden.
Die Hinweise des Beigeladenen auf den Gesichtspunkt der „Spionageabwehr“
oder der „Verstrickung“ gehen am Fall vorbei. Es erscheint deshalb nicht verständ-
lich, warum die Freigabe dieser „Passage“ gleichwohl die befürchteten Rück-
schlüsse auf die Informationszugänge der Verfassungsschutzbehörden zulassen
soll.
2. Darüber hinaus sind auch die Ermessenserwägungen nicht tragfähig. Der Bei-
geladene verkennt die Eigenständigkeit der im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO geforderten Ermessensausübung. In der Sperrerklärung wird zwar der
Maßstab für die Ermessensausübung zutreffend wiedergegeben (vgl. dazu nur
Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 - juris
Rn. 18). Der Beigeladene beschränkt sich dann aber darauf, lediglich die bereits
angeführten Gründe für die behauptete Geheimhaltungsbedürftigkeit zu wiederho-
len. Damit verstellt er sich den Blick dafür, dass der Fall - entgegen seiner An-
nahme - angesichts des Zeitablaufs Besonderheiten aufweist, die im Rahmen der
Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wären.
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3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem
Fachsenat nach
§
99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember
2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11). Eine
Streitwertfestsetzung ist ebenfalls entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Ge-
bührentatbestand im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.
Neumann
Dr. Bumke
Dr. Kuhlmann
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