Urteil des BVerwG vom 25.04.2012

Daten, Ermessensausübung, Hauptsache, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 6.11
VGH 27 F 1752/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2011 werden zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 2 tragen die Ge-
richtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klä-
gers je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden
Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes
(IFG) Einsicht in Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über die Beigeladene zu 1 im Jahre
2008 angefallen sind.
Mit Beschluss vom 30. April 2010 forderte das Verwaltungsgericht als Gericht
der Hauptsache die Beklagte auf, im Einzelnen aufgelistete Unterlagen vorzule-
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gen. Entscheidungserheblich komme es darauf an, ob die Beklagte sich zu
Recht auf den Weigerungsgrund nach § 3 Nr. 4 i.V.m. § 8 WpHG berufe. Dar-
aufhin gab der Beigeladene zu 2 als oberste Aufsichtsbehörde unter dem
22. Juli 2010 eine Sperrerklärung bezüglich der angeforderten Unterlagen ab,
von der lediglich sechs Seiten ausgenommen waren, und führte zur Begrün-
dung aus: Die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO er-
gebe sich primär aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG als gesetzlichen
Geheimhaltungsvorschriften, daneben auch aus dem Wesen der erbetenen In-
formationen, die auch personenbezogene Informationen sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse umfassten. Zudem könne eine vor Abschluss des von
der Beklagten eingeleiteten Untersuchungsverfahrens erfolgende und demnach
vorzeitige Informationserteilung den behördlichen Entscheidungsprozess beein-
trächtigen. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO könne nicht zur Vorlage der vom Beschluss erfassten Ak-
tenteile führen. Die Vorlage sei zu verweigern, damit nicht über das prozessuale
Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO zwingende gesetzliche Verschwiegen-
heitspflichten und grundgesetzlich anerkannte Geheimhaltungsinteressen irre-
versibel verletzt würden. Deren besonderes Gewicht ergebe sich aus ihrem
grundrechtlichen Bezug. Demgegenüber würden sowohl dem öffentlichen Inte-
resse an einer transparenten Rechtsfindung als auch dem Interesse des Klä-
gers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Ergebnis Rechnung ge-
tragen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Informationsanspruch des
Klägers durch Allgemeininteressen getragen sei, während die entgegenstehen-
den Interessen der Beigeladenen zu 1 und Dritter grundrechtlich geschützt sei-
en.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2011 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichts-
hofs festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage eines Teils der Unterlagen
der Beklagten rechtswidrig ist, und den Antrag des Klägers im Übrigen abge-
lehnt. Der Beigeladene zu 2 habe zwar, wie geboten, das Vorliegen der von ihm
in Anspruch genommenen Geheimhaltungsgründe für die einzelnen Schriftstü-
cke, deren Vorlage er verweigere, dargelegt. Er könne sich jedoch nicht bezüg-
lich aller Unterlagen zu Recht auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen. So
enthielten weder die angeforderten Ausdrucke des internen E-Mail-Verkehrs der
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Beklagten noch die Telefonvermerke Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen
zu 1 oder schützenswerte Daten Dritter; dies gelte insbesondere für die Namen
von Beschäftigten der Beigeladenen zu 1. Soweit der Beigeladene zu 2 zutref-
fend vom Vorliegen von Geheimhaltungsgründen ausgehe, genügten dessen
Erwägungen mit ihrer Ausrichtung auf die fachgesetzlichen Verweigerungs-
gründe und die prozessualen Folgen der §§ 99, 100 VwGO auf das Hauptsa-
cheverfahren zwar den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermes-
sensausübung nicht. Dieser Fehler wirke sich allerdings nicht aus, da das Er-
gebnis der Ermessensausübung aufgrund der betroffenen Rechtsgüter durch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgegeben sei.
Mit ihren Beschwerden begehren die Beklagte und der Beigeladene zu 2 die
Ablehnung des Antrags des Klägers auch insoweit, als er sich auf die Verweige-
rung der Vorlage weiterer neun Blätter bezieht.
II
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Fachsenat des Verwal-
tungsgerichtshofs hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Sperrerklä-
rung des Beigeladenen zu 2 vom 22. Juli 2010 bezüglich der im Beschwerde-
verfahren noch streitigen Unterlagen zum Behördenvorgang WA 22-Wp 5215-
90001533-2008/0001 - Hypo Real Estate Holding AG (HRE) - (Blätter 189 -
193, 738 - 739 und 837 - 838) rechtswidrig ist.
Der Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO ist zulässig. Das Verwaltungs-
gericht hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in
der Regel geboten, mit dem Beschluss vom 30. April 2010 dargelegt, dass die
Vorlage der im einzelnen bezeichneten Unterlagen für das anhängige Klagebe-
gehren entscheidungserheblich ist. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauf-
fassung des Gerichts der Hauptsache (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010
- BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 <320> = Buchholz 310 § 99 VwGO
Nr. 60 Rn. 7) kommt es für die Entscheidung über den geltend gemachten In-
formationszugangsanspruch darauf an, ob die fraglichen Unterlagen Tatsachen
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enthalten, deren Geheimhaltung im Sinne von § 8 Abs. 1 WpHG im Interesse
der Beigeladenen zu 1 oder eines Dritten liegen.
Der Antrag ist bezüglich der streitigen Unterlagen begründet. Der Beigeladene
zu 2 hat die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe bezüglich der ange-
forderten Schriftstücke im Einzelnen so detailliert dargetan, dass eine effektive
gerichtliche Kontrolle durch den Fachsenat möglich ist (vgl. Beschluss vom
5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Überprü-
fung führt indes nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Weigerungsgrunds nach § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO sind insoweit zwar gegeben; die Ermessenserwägungen
sind jedoch zu beanstanden.
Die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, kann allerdings nicht
auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WpHG und § 9
Abs. 1 KWG gestützt werden. Schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 1
und Dritter ist nicht auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO
Rechnung zu tragen. Danach kann die Vorlage von Unterlagen verweigert wer-
den, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind. Um ein
solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9
Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ
2012, 112 , vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris
Rn. 8 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 8); Gleiches gilt für die
Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 WpHG. Die Ausführungen in der Sperrerklä-
rung zur vermeintlichen Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungspro-
zesses führen ebenso wenig auf einen der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erwähn-
ten Weigerungsgründe. Insbesondere sind Nachteile für das Wohl des Bundes
(§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) nach dem hierbei anzulegenden strengen
Maßstab (Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - a.a.O, Rn. 19
m.w.N.) nicht dargetan.
Die Sperrerklärung nimmt aber zutreffend auch den Weigerungsgrund der we-
sensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit in Anspruch (§ 99 Abs. 1 Satz 2
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Alt. 3 VwGO), der sich insbesondere auf - grundrechtlich geschützte - Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten erstreckt.
Schützenswerte Geschäftsgeheimnisse enthalten die Vermerke nicht. Soweit
sie Rückschlüsse über die Art und Weise der Beantwortung eines Auskunftser-
suchens der Beklagten zulassen, betrifft dies nicht die Wettbewerbssituation der
Beigeladenen zu 1; allein hierauf ist der Schutz der Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse bezogen (Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 -
juris Rn. 17 m.w.N.).
Zutreffend stellt die Sperrerklärung hingegen darauf ab, dass sich in den Ver-
merken in Gestalt von Namen, Funktionsbezeichnungen und Telefonnummern
von Beschäftigten der Beigeladenen zu 1 personenbezogene Daten finden, die
- im Übrigen in gleicher Weise wie bei Beschäftigten der Beklagten (Beschluss
vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - a.a.O, Rn. 22) - grundsätzlich geheim
gehalten werden können.
Die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensentscheidung wird
in dieser Hinsicht den rechtlichen Vorgaben aber nicht gerecht. Soweit der Bei-
geladene zu 2 dabei selbstständig tragend auf das Gewicht des grundrechtlich
verankerten Schutzes personenbezogener Daten abstellt, das gegenläufige
Interessen überwiege, ist das zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl.
etwa Beschlüsse vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - Rn. 14 und vom
22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 <325> = Buchholz 310
§ 99 VwGO Nr. 60 Rn. 18). Der Beigeladene zu 2 hat jedoch nicht in seine Er-
wägungen eingestellt, dass insoweit eine Schwärzung derjenigen Angaben, die
ohne weiteres die Identifikation der in den noch streitigen Unterlagen erwähnten
Personen erlauben oder jedenfalls Rückschlüsse hierauf zu lassen, zur Wah-
rung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ausreichend, die Zurückhaltung
der Vermerke als solche demgegenüber nicht gerechtfertigt wäre. Zu Unrecht
meint die Beklagte, der Schutz personenbezogener Daten beziehe sich auch
auf den Inhalt der in den Vermerken wiedergegebenen Aussagen. Ohne kon-
kreten Hinweis auf deren Urheberschaft fehlt nämlich der erforderliche Perso-
nenbezug.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO
und § 100 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Bumke
Brandt
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