Urteil des BVerwG vom 08.03.2010

Hauptsache, Verweigerung, Rechtswidrigkeit, Unterliegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 6.10
OVG 10 SOV 824/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Klägerin wendet sich in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde lie-
genden Hauptsacheverfahren gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
für die Heimunterbringung ihres Sohnes. In Streit steht ein vom Beklagten für
den Monat September 2001 auf 57,26 € festgesetzter Betrag. Das Verwal-
tungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin mit aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 23. Februar 2009 ergangenem Urteil abgewiesen. In dem
Verfahren über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen die-
ses Urteil hat sie unter anderem beantragt, die ihren Sohn betreffenden Be-
rufsausbildungsbeihilfeakten der Agentur für Arbeit S. und die über ihren Sohn
geführten Jugendhilfeakten des Beklagten beizuziehen. Außerdem hat sie
Schreiben der Arbeitsagentur S. und des Beklagten vorgelegt, mit denen ihr
eine Einsicht in die entsprechenden Akten verwehrt worden ist. Das Gericht der
Hauptsache hat der Klägerin unter dem 30. Juli und dem 8. Oktober 2009 mit-
geteilt, dass es eine Beiziehung der Akten im derzeitigen Verfahrensstadium, in
dem zunächst nur über die Zulassung der Berufung zu entscheiden sei, für
nicht notwendig erachte. Die Klägerin hat, zuletzt mit Schriftsatz vom
10. Dezember 2009, auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützte Anträge gestellt, um fest-
stellen zu lassen, dass die Weigerung der Agentur für Arbeit S. und des Be-
klagten, die genannten Akten dem Gericht der Hauptsache vorzulegen, rechts-
widrig sei und eine Vorlage der Akten im jetzigen Verfahrensstadium geboten
sei. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat die Anträge verworfen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
1
- 3 -
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Fachsenat des Oberverwaltungsge-
richts hat mit Recht angenommen, dass die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten
Anträge der Klägerin unzulässig sind. Die Voraussetzungen für ein selbststän-
diges Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Eine Entscheidung des Fachsenats, ob die Verweigerung einer Aktenvorlage
rechtmäßig ist, setzt zunächst voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren
Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Ob bestimmte Urkunden oder Akten der
Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen, entscheidet nicht der Fach-
senat, sondern das Gericht der Hauptsache. Dazu bedarf es grundsätzlich ei-
nes Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung (vgl.
nur Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - juris Rn. 2 =
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Vielmehr
hat das Gericht der Hauptsache ausdrücklich verlautbart, dass es die Beizie-
hung der in Rede stehenden Akten im Verfahren über den Zulassungsantrag
nicht für notwendig erachtet. Es hat sie deshalb auch nicht angefordert.
Demgemäß fehlt es auch an einer Verweigerung der Aktenvorlage durch die
oberste Aufsichtsbehörde und damit an einem tauglichen Prüfungsgegenstand,
auf den sich eine Feststellung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO beziehen könnte.
Die Rechtswidrigkeit einer Vorlageverweigerung kann nur festgestellt werden,
wenn eine solche Weigerung von der obersten Aufsichtsbehörde ausgespro-
chen worden ist (vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 20 F
2.08 - juris). Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Arbeitsagentur S.
und des Beklagten stellen keine Sperrerklärungen der obersten Aufsichtsbe-
hörde im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, sondern abschlägige Ant-
worten auf Akteneinsichtsgesuche der Klägerin außerhalb des verwaltungsge-
richtlichen Verfahrens.
Soweit die Klägerin außerdem die Feststellung begehrt, dass die Vorlage der
Akten im Hauptsacheverfahren geboten sei, ist für einen solchen Antrag im
Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO von vornherein kein Raum. Zur Be-
gründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Fachsenats
des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Soweit die Klägerin mit der
2
3
4
5
- 4 -
Beschwerde das Gebot effektiven Rechtsschutzes geltend macht und eine Pro-
zessverschleppung rügt, führen diese Einwände nicht weiter, weil sie nichts
daran ändern, dass im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur über die
Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
entschieden werden kann, nicht aber über Umfang und Zeitpunkt der Sachver-
haltsaufklärung im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Bumke Buchheister
6