Urteil des BVerwG vom 02.09.2004

Verweigerung, Rechtswidrigkeit, Verwaltungsprozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 6.04
OVG 12 P 4/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 2. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
3. August 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag zu
Recht als unzulässig verworfen.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Beteiligte an einem schwebenden Verwal-
tungsprozess die gerichtliche Entscheidung beantragen, dass die Anordnung der
obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Behördenakten über
den zum Streitfall gewordenen Vorgang dem zur Entscheidung berufenen Gericht
ausnahmsweise nicht vorzulegen, rechtswidrig ist. Ein derartiger Antrag setzt voraus,
dass die Vorlage der Behördenakten gegenüber dem diese Akten anfordernden
Verwaltungsgericht, vor dem der Hauptsacheprozess schwebt, unter Berufung auf
die Gründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert worden ist. Die Maßnahme,
deren Rechtswidrigkeit der Antragsteller festgestellt wissen will, ist aber nicht eine
derartige Verweigerung der Aktenvorlage gegenüber dem zur Entscheidung berufe-
nen Verwaltungsgericht, sondern die gegenüber dem Antragsteller ergangene ab-
lehnende Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2
Satz 1 EStG auszustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Prof. Dawin
Groepper