Urteil des BVerwG vom 28.11.2014

Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe, Verfassungskonforme Auslegung, Hauptsache

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO
Rechtsquelle/n:
VwGO § 99
VwGO § 124a Abs. 3 Satz 4
Stichwort/e:
in-camera-Verfahren; Zweckverband Tierkörperbeseitigung;
Berufungsbegründung; Gegenstand des in-camera-Verfahrens;
Entscheidungserheblichkeit; förmliche Verlautbarung.
Leitsatz/-sätze:
Ein im gerichtlichen Verfahren von einem Prozessbeteiligten vorgelegter
Schriftsatz - hier: Berufungsbegründung nebst Anlagen - ist kein tauglicher
Gegenstand einer Sperrerklärung.
Beschluss des Fachsenats vom 28. November 2014 - BVerwG 20 F 5.14
I. VG Trier vom 19. November 2013
Az: VG 1 K 1053/12.TR
II. OVG Koblenz vom 12. Juni 2014
Az: OVG 12 F 10353/14
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 5.14
OVG 12 F 10353/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 28. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni
2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist ein Landkreis, der als Mitglied des Beklagten diesem Umlagen
gezahlt hat. Er führt ein Musterverfahren und klagt unter Bezugnahme auf den
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Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 auf Rückzahlung
der Umlagen.
Der Beklagte wurde im Jahre 1979 als Zweckverband in der Rechtsform einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet und führte im Auftrag seiner
Mitglieder Aufgaben der Tierkörperbeseitigung aus. Seine Mitglieder waren die
Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Rheinland-Pfalz und des
Saarlandes sowie zwei Landkreise des Landes Hessen. Zur Deckung seiner
nicht durch Gebühren und privatrechtliche Entgelte gedeckten Kosten erhob der
Beklagte von seinen Mitgliedern eine Umlage, die seit 2009 nur noch zur De-
ckung von Kosten im Zusammenhang mit seinen Pflichtaufgaben einschließlich
der Seuchenreserve verwendet werden durfte. Der Beklagte wurde gemäß § 6
Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes - AGTierNebG - vom 19. August 2014 (GVBl 2014
S. 191) aufgelöst. Mit Wirkung zum 23. September 2014 wurde für ihn ein Li-
quidator bestellt.
Die Beigeladenen sind privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, die eben-
falls im Bereich der Tierkörperbeseitigung tätig sind. Auf Beschwerde des Bei-
geladenen zu 1 stellte die Europäische Kommission mit Beschluss vom
25. April 2012 - SA.25051 (C 19/2010) (ex NN 23/2010) - fest, dass die von
dem Beklagten seit dem 1. Januar 1979 erhobenen Umlagen wettbewerbsver-
zerrende Wirkung entfalteten. Es handele sich um staatliche Beihilfen, die mit
dem europäischen Binnenmarkt unvereinbar seien. Die Klage des Beklagten
auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission über die
staatliche Beihilfe hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom
16. Juli 2014 - T–309/12 - abgewiesen.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Beklagte,
Beweis darüber zu erheben, dass die Umlagezahlungen nicht zu einer Überde-
ckung der für die Vorhaltung der technischen Tierseuchenreserve entstandenen
Kosten geführt hätten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Be-
gründung ab, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung un-
erheblich.
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Mit
Urteil vom
19. November 2013 verurteilte das Verwaltungsgericht den Be-
klagten zur Rückzahlung der in den Jahren 1998 bis 2012 geleisteten Umlagen
in Höhe von 762 232,51 € nebst Zinsen. Es bestünden keine durchgreifenden
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung. Die Europäische
Kommission habe dezidiert und unter Einbeziehung aller relevanten Kriterien
und Einwände zu Recht entschieden, dass die erhobenen Umlagen staatliche
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1
AEUV seien, die durch die Begünstigung des Zweckverbandes den Wettbewerb
verfälschten oder zu verfälschen drohten und mit dem Binnenmarkt unvereinbar
seien.
Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt,
dem Oberverwaltungsgericht aber bislang keine Berufungsbegründung vorge-
legt. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Begründungsfrist
antragsgemäß ver-
längert. Die Anregung des Beklagten, die Beiladungen aufzuheben, hat das
Oberverwaltungsgericht nicht aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass es
gegenwärtig keine Grundlage gebe, das Akteneinsichtsrecht der Beigeladenen
gemäß § 100 VwGO einzuschränken.
Daraufhin hat der Beklagte gestützt auf
§
99 Abs. 2 VwGO beantragt,
1. festzustellen, dass seine Weigerung, exakt bezeichnete
Passagen der Berufungsbegründung gegenüber den Bei-
geladenen zu 1 bis 3 offenzulegen, rechtmäßig ist, und
2. festzustellen, dass das nach § 100 VwGO bestehende Ak-
teneinsichtsrecht gegenüber den Beigeladenen zu 1 bis 3
entsprechend zu beschränken ist.
Zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des Zwischenverfahrens gemäß
§
99 Abs. 2 VwGO legte der Beklagte den Entwurf einer Berufungsbegründung
nebst Anlagen vor. Sowohl in dem Entwurf der Berufungsbegründung als auch
in dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft (Anlage B 1), in den Unterlagen zum steuerlichen Jahresabschluss
„BGA Nord- und Mittelhessen“ für die Jahre 2009 und 2010 (Anlagen B 3 bis 5)
und in der „Kalkulation der Gebühren 2010“ (Anlage B 6) sind Angaben, nach
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Einlassung des Beklagten insbesondere Geschäftskennzahlen geschwärzt
worden. Die Schwärzungen seien zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse
veranlasst.
Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts
hat die Sache daraufhin dem nach § 189 VwGO gebildeten Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts vorgelegt.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat der Fachsenat des Oberverwaltungs-
gerichts den Antrag des Beklagten abgelehnt und zur
Begründung
im Wesentli-
chen ausgeführt: Der Antrag sei unstatthaft. Die hier gegebene Sondersituation
falle nicht in den Anwendungsbereich des
§
99 Abs. 2 VwGO. Es gehe dem
Beklagten nicht - wie in
§
99 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt - darum, bei ihm ge-
führte Akten nicht oder nur in Auszügen bzw. mit Schwärzungen vorlegen zu
dürfen, sondern darum, den Inhalt eines Schriftsatzes anderen Verfahrensbetei-
ligten nicht vollständig zugänglich zu machen. Eine analoge Anwendung des
§ 138 TKG komme nicht in Betracht. Die Anregung, eine analoge Anwendung
der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichts im Rahmen des Verfahrens
nach
§
99 Abs. 2 VwGO zu erwägen, sei unsubstantiiert. Eine verfassungskon-
forme Auslegung des
§
99 Abs. 2 VwGO scheide aus. Das gelte auch für eine
vom Beklagten angeregte unionsrechtskonforme Auslegung von § 99 Abs. 2
VwGO im Lichte des Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Uni-
on. Unabhängig davon erweise sich der Antrag auch deshalb als unzulässig,
weil es an der erforderlichen förmlichen Verlautbarung des Hauptsachegerichts
über die Entscheidungserheblichkeit der als geheimhaltungsbedürftig zurück-
gehaltenen Informationen fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
II
Die Beschwerde des Beklagten, der gemäß § 11 Abs. 4 des Landesgesetzes
über die kommunale Zusammenarbeit nach seiner Auflösung als fortbestehend
gilt, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert, ist unbegrün-
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det. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Beklagten
zu Recht abgelehnt.
1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines in-camera-Verfahrens lie-
gen derzeit nicht vor. Das Verfahren nach
§
99 Abs. 2 VwGO zielt allein auf die
Klärung, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten, der
Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder der Erteilung von Auskünf-
ten rechtmäßig ist, und setzt den Erlass einer Sperrerklärung durch die oberste
Aufsichtsbehörde voraus. Das wiederum setzt regelmäßig eine förmliche Ver-
lautbarung der Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Unterlagen
durch das Gericht der Hauptsache voraus.
Ein im gerichtlichen Verfahren von einem Prozessbeteiligten vorgelegter
Schriftsatz - hier: Berufungsbegründung nebst Anlagen - ist kein tauglicher Ge-
genstand einer Sperrerklärung. Das Recht und die Pflicht des Gerichts, den
Beteiligten nach dem auch im in-camera-Verfahren geltenden Grundsatz des
rechtlichen Gehörs alle prozessrelevanten Äußerungen im Rahmen des gericht-
lichen Verfahrens zur Kenntnis zu geben, steht nicht zur Disposition der Betei-
ligten (vgl. Beschluss vom 18. April 2012 - BVerwG 20 F 7.11 - NVwZ 2012,
1488 Rn. 13). Das gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im in-camera-
Verfahren. Schriftsätze, die in einem gerichtlichen Verfahren eingereicht wer-
den, müssen den Prozessbeteiligten vollständig und ohne Schwärzung zugäng-
lich gemacht werden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteilig-
ten grundsätzlich, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten
schriftsätzlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (Beschlüsse vom
17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 35
S. 24 f. und vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 16 zur Abfas-
sung einer Sperrerklärung).
2. Es besteht keine Rechtsschutzlücke, die durch Analogie zu schließen wäre.
Der Beklagte befindet sich nicht in einer Sondersituation. Gründe, von dem
nach
§
99 Abs. 2 VwGO vorgegebenen Verfahren abzuweichen, sind nicht ge-
geben. Die Annahme des Beklagten, er werde gezwungen, entweder eine un-
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substantiierte Berufungsbegründung einzureichen oder geheimhaltungsbedürf-
tige Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, trifft nicht zu.
Der Beklagte kann seine Berufungsbegründung ohne konkretes Zahlenmaterial
und ohne die Anlagen, die seiner Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse ent-
halten, dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache vorlegen. Zwar ist der
Beklagte als Berufungsführer gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO verpflichtet,
in der Begründung konkrete Angaben zu machen, in welchen Punkten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird
(Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a
VwGO Nr. 42 Rn. 2 m.w.N.). Das setzt eine Sichtung und Durchdringung des
Streitstoffes und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen voraus (Urteil
vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203> zu den An-
forderungen einer Revisionsbegründung). Welchen Mindestanforderungen eine
Rechtsmittelbegründung zu genügen hat, hängt von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Das zu beurteilen, obliegt dem Gericht der Hauptsache. Da-
bei muss es ausgerichtet an der konkreten Prozesssituation - wie hier - auch
eine geltend gemachte Geheimhaltungsbedürftigkeit in den Blick nehmen und
eine gegebenenfalls daraus resultierende Abstraktion des Vortrags hinnehmen.
3. Ob es - wie der Beklagte behauptet - allerdings einer „Auseinandersetzung
mit dem komplexen Berechnungsmodell der Kommission“ bedarf und ob des-
wegen die Vorlage von als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Informatio-
nen über Geschäftszahlen veranlasst ist, hängt davon ab, ob das Gericht der
Hauptsache die Vorlage der Geschäftszahlen und Daten als entscheidungser-
heblich ansieht. Darauf hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zu
Recht hingewiesen. Ein - grundsätzlich erforderlicher - Beweisbeschluss oder
eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der
rechtlichen Erheblichkeit der Daten für die Entscheidung des Rechtsstreits wäre
nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen
zweifelsfrei rechtserheblich sind. Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation
sind nicht zu erkennen.
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Der Vorwurf des Beklagten, die Argumentation des Fachsenats des Oberver-
waltungsgerichts sei verfehlt, beruht ebenso wie die Annahme, das Gericht der
Hauptsache habe die Entscheidungserheblichkeit „förmlich“ im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes zum Ausdruck gebracht, auf einem unzutreffenden
Verständnis des Verfahrens nach
§
99 Abs. 2 VwGO. Ob zur Beurteilung des
Rechtsstreits die Kenntnis der Geschäftszahlen und Daten zwingend erforder-
lich ist, ist allein Aufgabe des Gerichts der Hauptsache. Gerichtliche Hinweise in
einem anderen Verfahren können die grundsätzlich notwendige förmliche Ver-
lautbarung der Entscheidungserheblichkeit nicht ersetzen. Erst wenn die Frage
der Entscheidungserheblichkeit bejaht wird, kann - auf Antrag - das Verfahren
nach
§
99 Abs. 2 VwGO eingeleitet werden.
Der Beklagte ist in dieser Prozesssituation nicht schutzlos gestellt. Es bleibt ihm
unbenommen, beispielsweise durch Stellung eines Beweisantrags, eine förmli-
che Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblich-
keit einer Sachverhaltsaufklärung mit Blick auf bestimmte Tatsachen herbeizu-
führen. Der Einwand des Beklagten, das Gericht könne nicht wissen, was ent-
scheidungserheblich sei, wenn es gerade um geheimhaltungsbedürftige Infor-
mationen gehe, überzeugt nicht. Der Einwand beruht auf der Annahme, zur Be-
urteilung des Rechtsstreits sei die Kenntnis der Geschäftszahlen zwingend er-
forderlich. Ausgeblendet wird dabei, dass jedenfalls das Verwaltungsgericht die
im Verfahren aufgeworfenen Fragen ohne die vom Beklagten beantragte Sach-
verhaltsaufklärung hat entscheiden können. Es ist gerade Aufgabe des Beru-
fungsgerichts, festzustellen, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz fehlerhaft
ist. Dazu gehört die Prüfung, ob es zur Entscheidung der Vorlage geheimhal-
tungsbedürftiger Angaben bedarf.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu auch Be-
schlüsse vom 8. Mai 2009 - BVerwG 20 KSt 1.09 / BVerwG 20 F 26.08 - und
vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 11)
und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf
Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht; danach
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fällt für eine sonstige Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 60 € im Fall der
Zurückweisung an.
Neumann
Dr. Bumke
Dr. Kuhlmann