Urteil des BVerwG vom 03.04.2007, 20 F 5.07
Urteil vom 03.04.2007
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 5.07 OVG 1 N 50/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 15. August 2006, wonach die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin gegenstandslos sind, wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Hinweisschreiben des Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006 nicht mit
der Beschwerde angegriffen werden kann. Im Übrigen gelten die Gründe der
Beschlüsse in den Verfahren BVerwG 20 F 5 - 7.06 auch in diesem Verfahren.
2Die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele
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