Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Verwaltung, Hauptsache, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 5.06
OVG 1 M 60.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin
und Dr. Kugele
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, der Fachsenat möge fest-
stellen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages
es rechtswidrig verweigert, Verträge, die sie über illegale
Personenbeförderungen mit Personenbeförderungsunter-
nehmen abgeschlossen hat, in dem Verfahren OVG
Berlin-Brandenburg 1 M 60.06 vorzulegen, wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Zwischenver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischen-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig. In dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M
60.06 hat weder das Gericht der Hauptsache die Verwaltung des Deutschen
Bundestages um die Vorlage dort entstandener Akten gebeten noch hat der
Deutsche Bundestag sich geweigert, angeforderte Akten vorzulegen. Vielmehr
ist es - bisher - lediglich der Wunsch der Antragstellerin, dass diese ihrer An-
sicht nach aufschlussreichen Akten dem OVG Berlin-Brandenburg zur Kenntnis
gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozess-
beteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Haupt-
sache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme
der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfest-
setzung aus § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele
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