Urteil des BVerwG vom 03.04.2007

Urteil vom 03.04.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 4.07
OVG 1 N 49/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben
des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 15. August 2006, wonach die auf § 99
Abs. 2 VwGO gestützten Anträge und Rechtsmittel der
Antragstellerin gegenstandslos sind, wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Hinweisschreiben des Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006 nicht mit
der Beschwerde angegriffen werden kann. Im Übrigen gelten die Gründe der
Beschlüsse in den Verfahren BVerwG 20 F 5 - 7.06 auch in diesem Verfahren.
Die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele
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