Urteil des BVerwG vom 28.06.2007

Wiederaufnahme des Verfahrens

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 30.07 (20 F 20.07, 20 F 10.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 28. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
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Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Juli 2007 auf Wie-
deraufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 10.07 wird
aus den Gründen des Beschlusses vom 21. Mai 2007
verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat künftige Äu-
ßerungen, die unter missbräuchlicher Anwendung von
Verfahrensvorschriften, auch unter Bezeichnung als "An-
trag", in diesem unanfechtbar entschiedenen Verfahren
übermittelt werden, nicht beantworten wird.
Dr. Bardenhewer
Prof. Dawin
Dr. Kugele