Urteil des BVerwG vom 28.07.2015

Akte, Persönliche Daten, Hauptsache, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 3.15
VG 20 K 71/13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 28. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Sperrerklärung des beigeladenen Bundesministeriums
des Innern vom 30. Oktober 2014 ist rechtswidrig, soweit
sie sich auf Blatt 2 und 33 der Akten bezieht.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er, ihm nach
Maßgabe des Bundesarchivgesetzes die Nutzung des bei dem Bundesamt für
Verfassungsschutz geführten Archivgutes betreffend die Person des Jan-Carl
Raspe zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten aufgegeben, das bei dem Bundes-
amt insoweit vorhandene vollständige Archivgut vorzulegen. Die Beklagte hat
die Unterlagen in Teilen nur geschwärzt vorgelegt. Mit hierzu abgegebener
Sperrerklärung vom 30. Oktober 2014 hat der Beigeladene eine vollständige
Bekanntgabe der Unterlagen mit der Begründung verweigert, sie würde dem
Wohl des Bundes Nachteile bereiten, nämlich die künftige Erfüllung der Aufga-
ben des Verfassungsschutzes erschweren, oder, soweit die Unterlagen Namen
dritter Personen enthielten, deren Persönlichkeitsrechte verletzen.
1
2
- 3 -
II
Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigela-
denen festzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, über den gemäß § 99 Abs. 2
Satz 2 Halbs. 2 VwGO der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zu be-
schließen hat, ist zwar zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.
1. Eine Sachentscheidung des Fachsenats setzt voraus, dass das Gericht der
Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit des zurückgehaltenen Vorgangs
bejaht. Diesem Erfordernis ist hier allein mit dessen Anforderung durch den
Vorsitzenden der Kammer Genüge getan.
Eines - grundsätzlich erforderlichen - Beweisbeschlusses oder einer vergleich-
baren förmlichen Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der recht-
lichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits
bedarf es ausnahmsweise nicht, sofern die zurückgehaltenen oder geschwärz-
ten Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist immer dann der Fall,
wenn die Pflicht, die Verwaltungsvorgänge vorzulegen, Streitgegenstand des
Verfahrens in der Hauptsache ist und die in diesem Verfahren zu treffende Ent-
scheidung von der - allein anhand des Inhalts der betreffenden Akten zu beant-
wortenden - Frage abhängt, ob die Vorgänge, wie von der Behörde geltend
gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschluss vom 19. April
2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 m.w.N.).
So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Nutzung von
Archivgut des Bundes nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 des Geset-
zes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchiv-
gesetz) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Art. 4
Abs. 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - BArchG -. Ob die
Gründe, die der Beklagten Veranlassung geben, von der Vorlage der unge-
schwärzten Vorgänge abzusehen, einem entsprechenden Nutzungsanspruch
mit Erfolg entgegengehalten werden können, ist für das Gericht der Hauptsache
nur in Kenntnis des Akteninhalts feststellbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5).
3
4
5
6
- 4 -
2. Die Weigerung, die Archivunterlagen ungeschwärzt vorzulegen, ist größten-
teils rechtmäßig. Die geltend gemachten Weigerungsgründe liegen mit Aus-
nahme von Schwärzungen auf Blatt 2 und 33 der Akten für die nur geschwärzt
vorgelegten Teile der Unterlagen vor. Die Geheimhaltungsgründe sind den ver-
schiedenen Aktenbestandteilen nachvollziehbar zugeordnet und hinreichend
belegt. Ohne Erfolg bemängelt der Kläger, dass die Sperrerklärung sich zu der
Schwärzung auf Blatt 117 nicht verhalte. Denn diese Schwärzung findet sich
bereits in den dem Fachsenat vorgelegten Originalakten, die insoweit eine Pho-
tokopie wiedergeben.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder
Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen,
kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte
verweigern.
a) Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem
Wohl des Bundes Nachteile, so ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen
des Gemeinwohls, das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO rechtfertigen kann. Ein Nachteil in diesem Sinne ist unter ande-
rem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die
künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren
Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit
oder Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschluss vom 19. April
2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 8 m.w.N.). Hiervon kann etwa aus-
zugehen sein, wenn das Bekanntwerden des Inhalts von Akten von Sicher-
heitsbehörden Rückschlüsse auf deren (gegenwärtige) Organisation, die Art
und Weise der Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder
etwa die praktizierte Zusammenarbeit mit anderen Stellen zulässt. Aktenzei-
chen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hin-
7
8
9
- 5 -
weise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen,
Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen in Vorgängen einer
Verfassungsschutzbehörde können grundsätzlich solche Rückschlüsse zulas-
sen und deshalb geheimhaltungsbedürftig sein.
Beziehen sich die Schwärzungen aber auf den Inhalt weiter zurückliegender
abgeschlossener Vorgänge, die zwar von zeitgeschichtlichem und historischem
Interesse sind, deren mögliche Auswirkungen im Falle einer Offenlegung ihres
Inhaltes auf die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden und
damit das Wohl des Bundes sich indes nicht gleichsam sofort erschließen, so
bedarf es einer Erläuterung, weshalb die Bekanntgabe des Inhalts der betref-
fenden Daten eine Erschwerung gerade der künftigen Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden zur Folge hätte. Rechtsstaatliche Belange erfordern auch
insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April
2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12, 14 und 19).
Der Beigeladene hat die Schwärzungen von Akten- und Organisationskennzei-
chen verschiedener Sicherheitsbehörden (Bl. 67, 73, 97, 98, 126, 136, 139 und
140 der Akte) damit begründet, dass auch unter Berücksichtigung der zwi-
schenzeitlich verstrichenen Zeit anderenfalls Rückschlüsse auf die Aufgaben-
verteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dessen noch heute gültige,
wenn auch zum Teil technisch weiterentwickelte Arbeitsweise und dessen Me-
thoden der Erkenntnisgewinnung gezogen werden könnten. Das Zurückhalten
der Akten- und Organisationskennzeichen schmälere den Anspruch des Klä-
gers auf Nutzung der dort befindlichen Unterlagen zu der Person Jan-Carl Ras-
pe nicht in einem erkennbar entscheidenden Maße, da sich weitergehende Er-
kenntnis zu dieser Person nicht finden ließen. Ebenso wenig werde die Sach-
verhaltsaufklärung in relevanter Weise beschnitten (S. 7 der Sperrerklärung).
Der Senat hat sich durch Einsichtnahme in den Originalvorgang davon über-
zeugt, dass diese Ausführungen zutreffen und die geschwärzten Akten- und
Organisationskennzeichen zu Recht einer Offenlegung entzogen wurden.
10
11
12
- 6 -
Dasselbe gilt, soweit der Beigeladene die Schwärzungen auf Bl. 1 und 30 der
Akte damit begründet, dass die Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden noch
heute in entsprechender Weise praktiziert werde und durch eine Offenlegung
die Vertrauensbasis, auf der jeder Informationsaustausch zwischen Sicher-
heitsbehörden beruhe, nachhaltig erschüttert werden würde (S. 8 und 9 der
Sperrerklärung).
b) Sind Behörden - wie dies namentlich auf das Bundesamt für Verfassungs-
schutz zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter
angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim
halten. Entsprechendes gilt für Informationen, die ihnen von anderen Stellen
vertraulich übermittelt wurden. Dem Wohl des Bundes würden Nachteile berei-
tet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetz-
ten Vertraulichkeit an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschluss vom
7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).
So verhält es sich hinsichtlich der Schwärzungen auf Bl. 5 und 6 der Akte. Die
zwischenzeitlich verstrichene Zeit ändert nichts daran, dass eine Zusammenar-
beit von Sicherheitsbehörden bedingt, dass Partnerdienste darauf vertrauen
können, dass die Herkunft vertraulich übermittelter Informationen auch Jahre
später nicht ohne ihre Mitwirkung preisgegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 15).
c) Ihrem Wesen nach geheim zu halten im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
sind die persönlichen Daten dritter Personen, die in den Unterlagen aus ver-
schiedenen Gründen und in unterschiedlichen Zusammenhängen erwähnt wer-
den. Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Ge-
heimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die
Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO zu verweigern (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011
- 20 F 22.10 - juris Rn. 36).
Allerdings erfasst dieser Schutzzweck grundsätzlich nur die Daten als solche
und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden, und zudem
13
14
15
16
17
- 7 -
nur diejenigen Daten, die tatsächlich (noch) schutzwürdig sind. An Letzterem
kann es namentlich dann fehlen, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte
handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammen-
hängen angeführt werden, oder wenn persönliche Daten betroffen sind, die in
allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa
Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wie-
dergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht
werden (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136,
345 Rn. 22 m.w.N.). Sind diese Daten in einen Zusammenhang gestellt, dem
Hinweise auf eine gleichwohl bestehende Schutzwürdigkeit zu entnehmen sind,
so kann auch ihre Schwärzung gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom
19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, Rn. 11).
aa) Gemessen daran begegnet die Schwärzung weiterer personenbezogener
Daten einer Frau M. (Bl. 1 der Akte) keinen Bedenken. Der Senat hat sich durch
Einsichtnahme in die Originalakte davon überzeugt, dass diese Daten bislang
nicht allgemein bekannt oder zumindest zugänglich und daher weiterhin
schutzwürdig sind. Rechtswidrig ist indessen die Schwärzung dieses Namens
auf Blatt 2 der Akte; denn aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich ohne weite-
res, dass es sich dabei wiederum um den auf der vorherigen Seite bereits of-
fengelegten Namen der Frau M. handelt.
bb) Schutzwürdig und folglich zu Recht geschwärzt sind gleichfalls personen-
bezogene Daten mehrerer, bei Erstellung der Dokumente minderjähriger Per-
sonen (Bl. 76 und 84 der Akte) sowie weiterer dritter Personen (Bl. 2, 3, 4, 5, 6,
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 34, 35,
36, 37, 39, 40, 41, 46, 49, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 72, 73, 74, 76, 78, 79, 80,
81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 106, 108,
111, 113, 119 und 139 der Akte), darunter die Namen von Mitarbeitern ver-
schiedener Sicherheitsbehörden, in einem Fall zudem Daten im Sinne des § 3
Abs. 9 BDSG (Bl. 79 der Akte). Die Schwärzung des Namens des Autors bzw.
Herausgebers der Veröffentlichung "Erziehung und Klassenkampf" (Blatt 33 der
Akte) ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, da er für die Öffentlichkeit bestimmt
war und ohne großen Aufwand zu ermitteln ist.
18
19
- 8 -
d) Der Beigeladene hat das ihm eingeräumte Ermessen in der Sperrerklärung
erkannt. Zu Recht hat er ausgeführt, dass unter Würdigung der besonderen
Umstände des Einzelfalles das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung des
Inhalts der Dokumente gegen das öffentliche Interesse an einer lückenlosen
Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht der Hauptsache wie auch das private
Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft abzuwägen sei. Dieser Ab-
wägung ist der Beigeladene dadurch gerecht geworden, dass er in Bezug auf
den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der sonstigen Belange Dritter sowie
hinsichtlich von Aktenzeichen und Organisationskennzeichen jeweils unter Be-
rücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls nach dem Regel-
Ausnahme-Prinzip verfahren ist (S. 5 bis 7 der Sperrerklärung vom 30. Oktober
2014) und hiervon ausgehend, die Unterlagen weithin offengelegt hat.
3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem
Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, da es sich bei diesem im Verhältnis
zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt
(BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 20 F 17.10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Neumann
Brandt
Dr. Fleuß
20
21