Urteil des BVerwG vom 18.06.2014

Hauptsache, Terrorismus, Erlass, Beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 3.14 (6 A 1.13)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 18. Juni 2014
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Fleuß
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens BVerwG 6 A 1.13 ist der Antrag festzu-
stellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahre 2010 das Fernmeldege-
heimnis des Klägers verletzt habe, indem er im Zuge der strategischen Fern-
meldeüberwachung E-Mail-Verkehr des Klägers erfasst und weiterbearbeitet
habe. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 hat das Gericht der
Hauptsache einen auf die Vorlage einer vollständigen und ungeschwärzten
Fassung unter anderem des Jahreshauptantrags des Jahres 2010 für den Ge-
fahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ gerichteten Beweisantrag mit der
Begründung abgelehnt, die Tatsache sei nicht entscheidungserheblich, da die
Klage unzulässig sei und die aufzuklärenden Suchbegriffe für den Nachweis
eines tatsächlich erfolgten Eingriffs nicht relevant seien. Daraufhin hat der Klä-
ger beantragt, „durch Beschluss festzustellen, ob die lediglich geschwärzte Vor-
lage des § 5 G10-Jahreshauptantrags des Jahres 2010 für den Gefahrenbe-
reich ‚internationaler Terrorismus’ insoweit rechtmäßig ist, als dort die Suchwor-
te geschwärzt sind, und zwar ausschließlich soweit dort inhaltliche Suchbegriffe
geschwärzt sind“. Das Gericht der Hauptsache hat das Verfahren nicht bis zu
einer Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO ausgesetzt, son-
dern mit der Begründung fortgesetzt, der Fortgang des Verfahrens hänge nicht
von der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren ab, und die Klage
abgewiesen.
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II
Der Antrag ist unzulässig.
Der Kläger kann eine die Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Akten feststellen-
de Entscheidung nicht erreichen. Für die begehrte Feststellung ist schon des-
wegen kein Raum mehr, weil das Klageverfahren durch den Erlass eines mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Urteils bereits rechtskräftig abge-
schlossen ist. Eine weitere Sachaufklärung, die mit dem Antrag erreicht werden
soll, kommt nicht mehr in Betracht. Aber auch dessen ungeachtet könnte der
Kläger mit seinem Antrag nicht durchdringen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2
Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zielt allein auf die Klärung, ob die Verwei-
gerung der Vorlage von Urkunden oder Akten, der Übermittlung von elektroni-
schen Dokumenten oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist, und setzt
demnach den Erlass einer Sperrerklärung voraus. Ob Urkunden oder Akten der
Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden nac
unterliegen, hat allein das Gericht der Hauptsache zu entscheiden. Dessen ma-
terielle Rechtsauffassung ist maßgebend für den Umfang der ihm nach § 86
Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachver-
halts von Amts wegen. Das Gericht der Hauptsache bestimmt grundsätzlich
auch, welche Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und he-
ranzuziehen sind. Ihm obliegt die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche
Unterlagensind und zur gebotenen vollständigen
Sachaufklärung benötigt werden. Allein eine Sperrerklärung, die von der Behör-
de im Anschluss an eine hiernach - in der Regel förmlich - verlautbarte Akten-
anforderung abgegeben wird, ist Gegenstand eines Verfahrens nach § 99
Abs. 2 VwGO und wird vom Fachsenat auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Das
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist hingegen kein den Prozessbeteiligten
vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu
einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gericht-
lichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. Beschlüsse vom 9. November
1962 - BVerwG 7 B 91.62 -<133 f.> = Buchholz 310 § 99
VwGO Nr. 3 S. 4 f., vom 31. Juli 1992 -- Buchholz 310
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Nr. 21 S. 6 m.w.N., vom 28. Februar 2007 - BVerwG 20 F 1.07 -
juris Rn. 1 und vom 23. Juli 2013 - BVerwG 20 PKH 1.13 - juris Rn. 5, 8).
Hier hat das Gericht der Hauptsache den Antrag auf die Beiziehung des § 5
G10-Jahreshauptantrag des Jahres 2010 für den Gefahrenbereich „internatio-
naler Terrorismus“ ausdrücklich wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit
der Unterlagen für die Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt. An diese
Entscheidung ist der Fachsenat gebunden.
Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem
Fachsenat nicht (Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 -
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11). Eine Streitwertfestsetzung ist eben-
falls entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestands im Ver-
fahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.
Dr. Bumke
Brandt
Dr. Fleuß
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