Urteil des BVerwG vom 10.11.2004

Wider Besseres Wissen, Leichtfertiges Verhalten, Informant, Quelle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 3.04
OVG 13a D 39/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 10. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
23. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Sie ist statthaft. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Voraus-
setzung, unter der es gerechtfertigt ist, dem für den Hauptsacheprozess zuständigen
Gericht Akten und Informationen zur Person des Informanten vorzuenthalten (kein
leichtfertiges Verhalten des Informanten und kein Handeln wider besseres Wissen),
erfüllt ist. Bei einer die Interessenlage des Klägers sowie die Prozesssituation be-
rücksichtigenden sachgerechten Auslegung wendet sich sein Rechtsschutzantrag
dagegen, dass der Fachsenat die Berechtigung des Beklagten bestätigt hat, alle bei
ihm vorhandenen Unterlagen und Informationen zur Person des Informanten und zu
den näheren Umständen seiner Vorsprache bei der ehemaligen Personaldezernentin
unter Verschluss zu halten. Mit den Darlegungen, dass die Einschätzung des Fach-
senats, der Informant habe nicht wider besseres Wissen und auch nicht leichtfertig
gehandelt, durch eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine Verletzung des Amts-
ermittlungsgrundsatzes zustande gekommen sei, macht die Beschwerde der Sache
nach geltend, die Voraussetzung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, um den Namen
des Informanten und Einzelheiten seiner Angaben geheim halten zu können, lägen
nicht vor.
b) Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Fachsenat des Oberverwaltungsge-
richts ist nach der Vernehmung des Informanten als Zeugen ohne Rechtsfehler zu
- 3 -
der richterlichen Überzeugung gelangt, dass der Informant die Information nicht
leichtfertig an die Personaldezernentin des Beklagten weitergegeben hat.
Die Bildung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt
voraus, dass das Gericht den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO ausreichend er-
forscht hat (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 24. Oktober 1986 - BVerwG 6 C 59.84 -
BVerwGE 70, 222 ff. und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 63.87 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 208). Dies ist geschehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zurückverweisenden Urteil vom
27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 - festgestellt, dass von der leichtfertigen Wei-
tergabe einer Information auszugehen sei, wenn dem Informanten, gemessen an
seinen individuellen Fähigkeiten, ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit vorgehalten
werden könne. Das Hauptsachegericht ist an diese rechtliche Beurteilung gebunden
(§ 144 Abs. 6 VwGO). Daher hatte auch der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts
nach § 99 Abs. 2 VwGO von Amts wegen die Tatsachen zu ermitteln, die nach seiner
richterlichen Einschätzung die Subsumtion unter den vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Rechtssatz erlaubten.
Zur Ermittlung dieser Tatsachen hat der Fachsenat den Informanten in nichtöffentli-
cher Sitzung als Zeugen vernommen. Aus den Fragen des Fachsenats an den Zeu-
gen und dessen Antworten, beides in einer Vernehmungsniederschrift festgehalten,
ergibt sich auch für den beschließenden Senat, dass die Beweiswürdigung frei von
Rechtsfehlern ist. Die Annahme des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts, der
Informant sei eine gereifte, im öffentlichen Leben stehende Persönlichkeit, die nicht
leichtfertig gehandelt habe, die sich der persönlichen und beruflichen Folgen bewusst
gewesen sei, die die Information der ehemaligen Personaldezernentin des Beklagten
für den Kläger nach sich ziehen würde, verstößt nicht gegen Denkgesetze, an-
erkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom
27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - BVerwGE 61, 176 <188>).
Die von der Beschwerde gerügten Widersprüche in der Zeugenaussage des Infor-
manten zur Zeugenaussage der ehemaligen Personalreferentin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden vom 15. September 1999 (BA I
- 4 -
Bl. 88 ff.) treffen zwar im Wesentlichen zu, erfordern jedoch keine weiteren Zeugen-
vernehmungen. Denn die gerügten Widersprüche beruhen auf bloßen Irrtümern, die
für die Beurteilung der Leichtfertigkeit bei der Weitergabe der Information keine Rolle
spielen.
Die Aussage der Zeugin Sch. vor dem Verwaltungsgericht Minden, der Informant sei
zu dem Gespräch, in dem sie die Information erhalten habe, von einer weiteren Per-
son begleitet worden, beruht auf einer nachvollziehbaren Verwechslung. Die ver-
meintliche Begleitperson war der Zeugin Sch. sehr gut bekannt und hatte häufig per-
sönlichen Kontakt mit ihr. Dass der Informant die Zeugin Sch. darüber, dass seine
Quelle auf keinen Fall vor Gericht aussagen würde, nicht sofort, wie von der Zeugin
Sch. vor dem Verwaltungsgericht behauptet, sondern erst später informiert haben
soll, lässt sich ebenfalls mit einem nachvollziehbaren Irrtum erklären, der auf die
Einschätzung, der Informant habe nicht leichtfertig gehandelt, keinen Einfluss hat.
Ein weiterer Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Sch. und der Aussage
des Informanten besteht nicht.
Leichtfertigkeit kann dem Informanten auch nicht deshalb vorgehalten werden, weil
er sich vor der Weitergabe der Information nicht ausreichend mit der Seriosität der
Quelle beschäftigt hat. In der Vernehmung vor dem Fachsenat des Oberverwal-
tungsgerichts hat er den Namen, den Beruf und seine Beziehung zu der Quelle an-
gegeben. Aus diesen Angaben hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen,
dass es sich um eine langjährige Bekanntschaft handelt und der Informant demzu-
folge aus der guten persönlichen Kenntnis der Quelle ohne weiteres von deren Seri-
osität sowie, ohne leichtfertig zu sein, davon ausgehen durfte, dass die Information
zutreffen konnte.
Ein zwingender Grund für die Beeidigung des Informanten ist nicht erkennbar.
Der Vorinstanz ist schließlich auch nicht deshalb ein Ermittlungsfehler vorzuhalten,
weil sie auf die Vernehmung der Quelle verzichtet hat. Zwar ist richtig, dass diese
sich entgegen ihrer bisherigen Ankündigung in einer Zeugenvernehmung doch zur
Aussage hätte entschließen können. Diese Möglichkeit kann jedoch auf sich beru-
hen. Denn es kommt zur Beurteilung der Leichtfertigkeit des Informanten bei der
- 5 -
Weitergabe der Information nur darauf an, ob der Informant selbst ohne gesteigerte
Fahrlässigkeit von der Seriosität der Quelle und der Information ausgehen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Prof. Dawin
Dr. Kugele