Urteil des BVerwG vom 11.08.2011

Hauptsache, Informationsanspruch, Ermessensausübung, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 27.10
OVG 13a F 47/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen
nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 11. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Rechtsanwalt und als Verfahrensbevollmächtigter im Bereich des
Hochschulzulassungsrechts tätig. Mit der diesem Zwischenverfahren zugrunde-
liegenden Klage, die sich ursprünglich gegen die Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen (ZVS) und nunmehr gegen deren Rechtsnachfolgerin, die
Stiftung für Hochschulzulassung (SfH), richtet, begehrt der Kläger auf der
Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
die Übermittlung bestimmter, näher bezeichneter Protokolle über Sitzungen des
Verwaltungsausschusses und des Beirats sowie bestimmter Unterausschüsse
und Arbeitsgruppen der ZVS.
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F
10.08 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 = NVwZ 2010, 194) erließ das Gericht
der Hauptsache am 26. November 2009 einen ausführlich begründeten Be-
weisbeschluss und forderte die Beklagte zur Vorlage der im Tenor seines Be-
schlusses aufgeführten Unterlagen auf. Daraufhin gab der Beigeladene mit
Schreiben vom 11. Juni 2010 erneut eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1
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Satz 2 VwGO ab und verwies zur Ausübung seines Ermessens auf die in der
ersten Sperrerklärung vom 11. März 2008 dargelegten Ermessenserwägungen.
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom
1. Dezember 2010 festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage rechtswidrig
sei, soweit sie sich auf die zurückgehaltenen Unterlagen des Verwaltungsaus-
schusses der ZVS zu Top 4 III. 3. und 4. in der Sitzung vom 16. Mai 2003, zu
Top 3 II. und III. in der Sitzung vom 16. Februar 2004 und zu Top 4 b) III. in der
Sitzung vom 23. Februar 2005 beziehe, und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der unter Bezugnahme auf
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen geltend
macht, der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts habe zu Unrecht die Er-
messensentscheidung des Beigeladenen nicht beanstandet.
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Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der
Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen durch das Gericht
der Hauptsache ist nunmehr mit dem Beschluss vom 26. November 2009 Ge-
nüge getan. Bei verständiger Würdigung bringt der Beschluss hinreichend deut-
lich die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache zu den dem Informati-
onsanspruch entgegenstehenden Versagungsgründen zum Ausdruck, so dass
sich auf dieser Grundlage erschließt, welche der Unterlagen vom Informations-
anspruch umfasst, mithin für das Hauptsachegericht entscheidungserheblich
sind. Die Ausführungen des Hauptsachegerichts zu den tatbestandlichen Vor-
aussetzungen der fachgesetzlichen Ausschlussgründe nach dem IFG NRW
sind auch nicht offensichtlich fehlerhaft; der Fachsenat ist an die Rechtsauffas-
sung des Gerichts der Hauptsache gebunden (vgl. dazu nur Beschlüsse vom
21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 und vom
8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 9).
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2. Die Durchsicht der dem Senat vorgelegten Unterlagen bestätigt die Einschät-
zung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts, dass die Protokolle des
Beirats, der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe, das Protokoll des Verwal-
tungsausschusses vom 28. September 2004 (133. Sitzung) sowie die nicht im
Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Teile der Protokolle der 129.,
131. und 135. Sitzung des Verwaltungsausschusses in Orientierung an den
fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründen ihrem Wesen nach geheimhaltungs-
bedürftig sind (vgl. dazu nur Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F
1.10 - NVwZ 2010, 1495 - juris Rn. 12 und vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F
21.10 - juris Rn. 11 f.). Nur in Bezug auf Top 4 III. 3. und 4. des Protokolls der
Sitzung vom 16. Mai 2003, Top 3 II. und III. des Protokolls der Sitzung vom
16. Februar 2004 und Top 4 b) III. des Protokolls der Sitzung vom 23. Februar
2005 sind keine Geheimhaltungsgründe gegeben. Hinsichtlich aller anderen
Unterlagen sind die vom Hauptsachegericht angeführten fachgesetzlichen Ver-
sagungsgründe - bei bestimmten Unterlagen auch kumulativ - gegeben.
Soweit der Kläger - als allgemeinen Einwand gegen den Geheimhaltungsbe-
darf - geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -
BVerfGE 85, 36) habe die Beklagte die Unterlagen in einem verwaltungs-
gerichtlichen Streitverfahren offenzulegen, so dass die an den Beratungen Be-
teiligten sich nicht auf eine Vertraulichkeit der Beratungen berufen könnten,
verkennt er, dass die Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht allgemein zu-
gänglich sind und auch keineswegs feststeht, dass die streitgegenständlichen
Protokolle in einem späteren nc-Streitverfahren überhaupt entscheidungserheb-
lich sein werden. Es ist Aufgabe des für das jeweilige Streitverfahren zuständi-
gen Gerichts zu entscheiden, welche Unterlagen vorzulegen sind und ob gege-
benenfalls die Vertraulichkeit der Beratungen einer Vorlage entgegenstehen
kann.
2. Die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht zu bean-
standen. Der Beigeladene hat seine Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO zwar nur auf die Gründe gestützt, aus denen sich der fachgesetz-
liche Geheimhaltungsbedarf ergibt, und diese pauschal mit dem Interesse der
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Prozessparteien an der Wahrheitsfindung abgewogen. Das Ergebnis der Er-
messensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist aber rechtlich vorge-
zeichnet und deckt sich faktisch mit den fachgesetzlichen Vorgaben. Gegenläu-
fige Gesichtspunkte von Gewicht sind nicht gegeben. Das gilt auch unter Be-
rücksichtigung der beruflich auf die Vertretung seiner Mandanten in nc-
Verfahren ausgerichteten Interessenlage des Klägers. Die Schlüsse, die der
Kläger aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zieht, überzeugen nicht. Gerade weil - wenn auch zu einem spä-
teren Zeitpunkt anlässlich eines konkreten Verfahrens - Kenntnis der entschei-
dungserheblichen Akten gewährleistet ist, ist eine besondere, individuelle Be-
troffenheit des Klägers nicht erkennbar. Dass er als Rechtsanwalt im Bereich
des Hochschulzulassungsrechts tätig ist, genügt nicht. Der Kläger tritt vielmehr
wie jeder andere Antragsteller auf, der einen altruistischen Informationsan-
spruch geltend macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu auch Be-
schlüsse vom 8. Mai 2009 - BVerwG 20 KSt 1.09 / BVerwG 20 F 26.08 - und
vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 11).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenver-
zeichnisses nicht; danach fällt für eine sonstige Beschwerde eine Gebühr in
Höhe von 50 € im Fall der Zurückweisung an.
Neumann
Dr. Bumke
Brandt
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