Urteil des BVerwG vom 01.08.2011

Öffentliche Aufgabe, Wider Besseres Wissen, Notiz, Privates Interesse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 26.10
VGH 27 F 1762/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 1. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November
2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden
Verfahren Einsicht in eine „Notiz, vermutlich erstellt durch die Personalberaterin
des Polizeipräsidiums Mittelhessen, mit Bezugnahme auf die hinweisgebende
Person (gefertigt nach dem 19.11.2007)“, die sich in der über ihn geführten Akte
des polizeiärztlichen Dienstes befindet und die ihm bei seiner Einsicht in die
Akte nicht zugänglich gemacht worden ist.
Nach gerichtlicher Anfrage der Berichterstatterin des Hauptsachegerichts gab
der Beigeladene zu 1 als oberste Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25. Juni
2010 eine Sperrerklärung ab. Daraufhin beantragte der Kläger die Durchfüh-
rung des Zwischenverfahrens gemäß § 99 VwGO. Mit Beschluss vom
18. August 2010 legte das Gericht der Hauptsache - unter ausführlicher Erläute-
rung der Entscheidungserheblichkeit - das Verfahren dem Fachsenat des Ver-
waltungsgerichtshofs vor. Mit Beschluss vom 10. November 2010 hat der Fach-
senat des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass die Weigerung des Beige-
ladenen, die Notiz vorzulegen, rechtswidrig sei, soweit sie sich auf die ersten
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vier Absätze der Notiz beziehe und hat im Übrigen - hinsichtlich der letzten vier
Absätze der Notiz - den Antrag abgelehnt.
II
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat der Fach-
senat des Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass die Weigerung des Bei-
geladenen, die letzten vier Absätze der Notiz vorzulegen, rechtmäßig ist.
Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Gericht der Hauptsache erst
nach Abgabe der Sperrerklärung vom 25. Juni 2010 einen förmlichen Beschluss
zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Aktenblatts gefasst hat. Zwar
hat das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht grundsätzlich zu-
nächst zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wel-
che Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind,
bevor der Beigeladene nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder
Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (Beschlüsse vom
2. November 2010 - BVerwG 20 F 4.10 - juris Rn. 16 und vom 13. April 2011
- BVerwG 20 F 25.10 - juris Rn. 9). Eine förmliche Verlautbarung zur Entschei-
dungserheblichkeit der Akten ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn die
zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Eine solche
Konstellation liegt hier vor, weil die Pflicht zur Vorlage Streitgegenstand ist und
die Behörde die Notiz - soweit hier relevant - zum Schutz von personenbezoge-
nen Daten zurückhält, mithin sich nur durch Einsichtnahme verlässlich klären
lässt, ob ein Geheimhaltungsgrund vorliegt. Ob ein vorgreiflicher Beschluss des
Hauptsachegerichts - wie der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ange-
nommen hat - Bindungswirkung zu entfalten vermag, bedarf daher keiner Ent-
scheidung.
Zu Recht ist der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen,
dass ein Geheimhaltungsgrund i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist,
weil die letzten vier Absätze der Notiz, die dem Senat vorliegt, ihrem Wesen
nach geheimhaltungsbedürftig sind.
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Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhal-
tungsbedürftig. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne
Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und
Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilun-
gen Rückschlüsse auf die Person erlauben. Das gilt grundsätzlich auch im Fall
von Personen, die einer Behörde im Zuge von Ermittlungen Auskunft geben
(Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - NVwZ 2010, 1493 - juris
Rn. 10). Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (auch) auf
Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen
Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 -
BVerwGE 118, 10 <14> = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9). Nicht jede öf-
fentliche Aufgabe rechtfertigt indes die Annahme, Informationen von Seiten Drit-
ter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Die Aufgabe, auf
die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss vielmehr dem Schutz
gewichtiger Rechtsgüter dienen (Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 -
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 S. 11).
Ein polizeiärztlicher Dienst erfüllt mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Polizei
eine solche wichtige öffentliche Aufgabe. Die Aufgabe des polizeiärztlichen
Dienstes, auf gesundheitliche Probleme des Polizeipersonals reagieren und die
Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit einer Person einschätzen zu müssen, kann
es mit sich bringen, auch Angaben Dritter einzuholen. Hinweise Dritter können
Anlass sein, überhaupt tätig zu werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls
kann der polizeiärztliche Dienst gerade auch auf Angaben aus dem unmittelba-
ren Umfeld des Betroffenen angewiesen sein.
Der Vertraulichkeitsschutz entfällt nur, wenn hinreichend aussagekräftige An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder
leichtfertig falsche Angaben gemacht hat (Urteile vom 4. September 2003
- BVerwG 5 C 48.02 - BVerwGE 119, 11 <15>, vom 3. September 1991
- BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <19> und vom 23. Juni 1982 - BVerwG
1 C 222.79 - Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 2 S. 6). Wie der Fachsenat des Ver-
waltungsgerichtshofs angemerkt hat, liegen solche Anhaltspunkte hier nicht vor.
Das ergibt sich schon aus dem Inhalt der Textpassage. Im Übrigen bestreitet
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auch der Kläger nicht, dass es einen Vorfall gegeben hat, der Anlass für eine
Befassung und Nachfragen des polizeiärztlichen Dienstes gab. Von einer weite-
ren Begründung wird angesichts der gebotenen Geheimhaltung abgesehen
(§ 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO).
Die vom Kläger angeführte Berichterstattung zum Thema „Mobbing bei der
Hessischen Polizei“ ist kein Gesichtspunkt, der ein überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse begründet, das ausnahmsweise eine Offenbarung ge-
schützter personenbezogener Daten zu rechtfertigen vermag. Unabhängig da-
von enthält die Textpassage keine diffamierenden Aussagen.
Der Geheimhaltungsbedürftigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte
dem Kläger zwischenzeitlich ein Blatt übersandt hat, auf dem sich die ersten
vier Absätze der Notiz befinden, die sich ihrem Wortlaut nach decken mit einer
dem Kläger im Rahmen der Einsichtnahme bekannten E-Mail, die ihrerseits
weiteren Text enthält. Aussagen zur Annahme des Klägers, die Notiz sei iden-
tisch mit der ihm bekannten E-Mail, verbieten sich, weil sich daraus wiederum
Rückschlüsse ergeben könnten, die sich mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit
der zurückgehaltenen Textpassage nicht vertragen. Von einer weiteren Be-
gründung wird angesichts der gebotenen Geheimhaltung abgesehen (§ 99
Abs. 2 Satz 10 VwGO).
Der Beigeladene hat auch erkannt, dass er nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine
auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der wider-
streitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensent-
scheidung über die Aktenvorlage zu treffen hatte. Auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu auch Be-
schlüsse vom 8. Mai 2009 - BVerwG 20 KSt 1.09 / BVerwG 20 F 26.08 - und
vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 11).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenver-
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zeichnisses nicht; danach fällt für eine sonstige Beschwerde eine Gebühr in
Höhe von 50 € im Fall der Zurückweisung an.
Neumann
Dr. Bumke
Brandt