Urteil des BVerwG vom 04.07.2007

Wiederaufnahme des Verfahrens

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 25.07 (20 F 15.07, 20 F 5.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 4. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin
und Dr. Kugele
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Juni 2007 auf Wie-
deraufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 5.07 wird aus
den Gründen des Beschlusses vom 21. Mai 2007 verwor-
fen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat künftige Äu-
ßerungen, die unter missbräuchlicher Anwendung von
Verfahrensvorschriften, auch unter Bezeichnung als "An-
trag", in diesem unanfechtbar entschiedenen Verfahren
übermittelt werden, nicht beantworten wird.
Dr. Bardenhewer
Prof. Dawin
Dr. Kugele