Urteil des BVerwG vom 03.08.2011

Wider Besseres Wissen, Öffentliche Aufgabe, Privates Interesse, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 23.10
OVG 13a F 46/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 3. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 28. September 2010 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e
I
Der Kläger, der eine Tanzschule mit Schankwirtschaft betreibt, begehrt mit dem
diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren Einsicht in den unge-
schwärzten Verwaltungsvorgang über eine durch eine Verbraucherbeschwerde
veranlasste Betriebskontrolle des Beklagten im Rahmen der Lebensmittelüber-
wachung.
Bei der anlässlich einer telefonischen Verbraucherbeschwerde durchgeführten
Betriebskontrolle und Nachkontrolle wurden die vom Hinweisgeber angezeigten
Mängel nicht festgestellt. Dafür wurden andere Verstöße gegen die Lebensmit-
telhygieneverordnung festgestellt, die der Kläger nach Beanstandung behob.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Kläger Einsicht in den Verwal-
tungsvorgang, die ihm mit Ausnahme der personenbezogenen Daten des Hin-
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weisgebers gewährt wurde. Eine Akteneinsicht ohne Schwärzung der perso-
nenbezogenen Daten lehnte der Beklagte ab. Hiergegen richtet sich die Klage
des Klägers. Mit gerichtlichem Schreiben des Berichterstatters forderte das Ge-
richt der Hauptsache den Beklagten zur Übersendung des ungeschwärzten
Verwaltungsvorgangs oder Herbeiführung einer Entscheidung nach § 99 VwGO
auf. Daraufhin gab der Beigeladene mit Schreiben vom 14. Juni 2010 eine
Sperrerklärung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Behör-
den seien zur Wahrnehmung ihrer ordnungsrechtlichen Aufgaben zwingend auf
die Informationen von Seiten Dritter angewiesen. Daher sei dem Hinweisgeber
zugesichert worden, seine Identität geheim zu halten. Auf Antrag des Klägers
legte das Gericht der Hauptsache die Sache dem Fachsenat des Oberverwal-
tungsgerichts vor.
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat den Hinweisgeber in nichtöf-
fentlicher Sitzung als Zeugen vernommen. Mit Beschluss vom 28. September
2010 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die
Weigerung des Beigeladenen, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorzu-
legen, soweit aus diesen die Identität des Hinweisgebers hervorgehe, rechtmä-
ßig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Fachsenat des Oberverwal-
tungsgerichts hat zu Recht entschieden, dass die Weigerung des Beigelade-
nen, den Verwaltungsvorgang ohne Schwärzung der personenbezogenen Da-
ten des Hinweisgebers vorzulegen, rechtmäßig ist.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts
eine Entscheidung im Zwischenverfahren getroffen hat, obwohl das Gericht der
Hauptsache keinen förmlichen Beschluss zur Entscheidungserheblichkeit der
ungeschwärzten Vorlage gefasst, sondern sich auf die Anforderung der Akten
durch den zuständigen Berichterstatter beschränkt hat. Eine förmliche Äuße-
rung zur Entscheidungserheblichkeit war hier ausnahmsweise entbehrlich, weil
die Entscheidung des Hauptsachegerichts allein von der Frage abhängt, ob die
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geschwärzten Angaben, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhal-
tungsbedürftig sind.
Zu Recht ist der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen,
dass ein Geheimhaltungsgrund i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist,
weil die geschwärzten Angaben personenbezogene Daten betreffen, die ihrem
Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind.
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhal-
tungsbedürftig. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
(auch) auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten
dessen Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C
10.02 - BVerwGE 118, 10 <14> = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9; Be-
schlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - NVwZ 2010, 1493 - juris
Rn. 10 und vom 1. August 2011 - BVerwG 20 F 26.10 - Rn. 6). Ob Vertraulich-
keit zugesichert worden ist, ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO uner-
heblich (Beschluss vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - NVwZ 2010, 1495
Rn. 15). Informantenschutz ist weder abhängig von der ausdrücklichen Bitte um
vertrauliche Behandlung noch von der begründeten Befürchtung, sich im Fall
einer Offenlegung möglichen Repressalien ausgesetzt zu sehen. Nicht jede öf-
fentliche Aufgabe rechtfertigt indes die Annahme, Informationen von Seiten Drit-
ter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Die Aufgabe, auf
die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss vielmehr dem Schutz
gewichtiger Rechtsgüter dienen (Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 -
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7, S. 11).
Die Lebensmittelüberwachung ist eine öffentliche Aufgabe aus dem Bereich der
Gefahrenabwehr, die dem Verbraucher- und Gesundheitsschutz und damit dem
Schutz eines gewichtigen Rechtsguts dient. Sowohl das nationale Recht als
auch das Unionsrecht gehen von einem hohen Schutzniveau im Bereich des
Verbraucher- und Gesundheitsschutzes aus. Entgegen der Auffassung des
Klägers geht es bei der Lebensmittelüberwachung nicht um „abstrakten“
Verbraucherschutz, sondern um konkrete Gefahrenabwehr. Die Einhaltung le-
bensmittel- und hygienerechtlicher Vorschriften ist eine wesentliche Vorausset-
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zung für den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren. Die Zugriffs-
möglichkeiten der zuständigen Behörden sind jedoch schon aus personellen
Gründen beschränkt; sie können sich meist nur punktuell die notwendigen Er-
kenntnisse über die Einhaltung lebensmittel- und hygienerechtlicher Vorschrif-
ten in einem Betrieb verschaffen. Gerade in diesem durchaus missbrauchsan-
fälligen Bereich sind die zuständigen Behörden auf Informationen Dritter ange-
wiesen. Eine effektive Gefahrenabwehr setzt Hinweise auf mögliche Missstände
voraus.
Informantenschutz greift grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der
Angaben (Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - NVwZ 2010,
1493 - juris Rn. 13). Die zuständige Behörde ist aus Gründen der effektiven Ge-
fahrenabwehr verpflichtet, allen vom Ansatz her sachlich begründeten Hinwei-
sen nachzugehen, und muss daher die Vertraulichkeit von Angaben Dritter
auch dann wahren dürfen, wenn sich die Hinweise nach Abschluss der Ermitt-
lungen als unzutreffend erweisen sollten. Der Vertraulichkeitsschutz entfällt nur,
wenn hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der In-
formant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat
(Urteile vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 48.02 - BVerwGE 119, 11 <15>,
vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <19> und vom
23. Juni 1982 - BVerwG 1 C 222.79 - Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 2, S. 6).
Wie der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die im
Zwischenverfahren erfolgte Vernehmung des Hinweisgebers dargelegt hat, lie-
gen solche Anhaltspunkte hier nicht vor. Der Umstand, dass bei den durchge-
führten behördlichen Kontrollen nicht die in der Verbraucherbeschwerde ange-
gebenen Mängel, sondern Mängel anderer Art festgestellt worden sind, erlaubt
nicht den Schluss, die Angaben seien wider besseres Wissen oder leichtfertig
falsch gemacht worden. Zu Recht weist der Fachsenat des Oberverwaltungsge-
richts darauf hin, dass es sich nicht um Angaben „ins Blaue hinein“ gehandelt
hat. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachsenat des Oberverwaltungsge-
richts zur Vernehmung des Hinweisgebers verpflichtet war (vgl. dazu Urteil vom
27. Februar 2003 a.a.O. S. 14 f.) oder - wie der Beklagte geltend macht - seine
Einschätzung, dass der Hinweisgeber nicht leichtfertig falsche Angaben ge-
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macht hat, auch darauf hätte stützen können, dass nach Aktenlage die festge-
stellten Mängel zumindest teilweise Ähnlichkeiten mit den angezeigten Mängeln
aufweisen. Die Vernehmung bestätigt jedenfalls, dass sich der Hinweisgeber
verantwortungsvoll mit der Frage einer Verbraucherbeschwerde und den Fol-
gen für den Kläger auseinander gesetzt hat. Die in der Gerichtsakte befindliche
Sitzungsniederschrift, die dem Senat vorliegt und die in analoger Anwendung
des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO von der Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1
VwGO ausgenommen ist, belegt die Einschätzung des Fachsenat des Ober-
verwaltungsgerichts, dass der Hinweisgeber glaubwürdig und sein Vortrag
glaubhaft ist. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der gebotenen
Geheimhaltung abgesehen (§ 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO).
Das Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Abwägung war
im vorliegenden Fall rechtlich vorgezeichnet. Daher ist es nicht zu beanstanden,
dass der Beigeladene auf Erwägungen zur Ermessensausübung verzichtet hat.
Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes öffentliches oder pri-
vates Interesse ergeben könnte, das ausnahmsweise eine Offenbarung ge-
schützter personenbezogener Daten zu rechtfertigen vermag, sind nicht zu er-
kennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu auch Be-
schlüsse vom 8. Mai 2009 - BVerwG 20 KSt 1.09 / BVerwG 20 F 26.08 - und
vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 11).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenver-
zeichnisses nicht; danach fällt für eine sonstige Beschwerde eine Gebühr in
Höhe von 50 € im Fall der Zurückweisung an.
Neumann
Dr. Bumke
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