Urteil des BVerwG vom 21.05.2007

Wiederaufnahme des Verfahrens

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 22.07 (20 F 12.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin
und Dr. Kugele
beschlossen:
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Der Antrag der Antragstellerin vom 29. April 2007 auf Wie-
deraufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 12.07 wird
verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund
vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153
VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele
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