Urteil des BVerwG vom 16.09.2004

Hauptsache, Geheimhaltung, Verweigerung, Ermessensprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 20.03
OVG 12 P 8/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Ok-
tober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das
Oberverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Weigerung des Innen-
ministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2002/12. März 2003, die
Behördenakten betreffend den Vorgang "V-Mann Martin" und das Gutachten zweier
Mitarbeiter des Landes Niedersachsen in dem Verwaltungsrechtsstreit VG Schwerin
VG 1 A 2898/00 vorzulegen, rechtmäßig ist.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Schwerin das Zwischenverfahren durch Vorlage an
den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts nicht durch Beschluss - wie in der Re-
gel geboten (vgl. Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - NVwZ
2004, 485 = DVBl 2004, 254) -, sondern durch Verfügung des Vorsitzenden eingelei-
tet, doch ist ein solcher Beschluss entbehrlich. Denn der Inhalt der zurückgehaltenen
Unterlagen ist zweifelsfrei entscheidungserheblich, weil nur mit Hilfe dieser Unterla-
gen geklärt werden kann, ob und inwieweit der im Rechtsstreit der Hauptsache be-
gehrten klarstellenden Erklärung des Beklagten zum Verhalten des Klägers in der
"V-Mann-Affäre" Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Die Rechtsgrundlage der Verweigerung der Akten- und Urkundenvorlage durch den
Beklagten ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die
oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verweigern, wenn das Bekanntwer-
den ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile be-
reiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach
geheim gehalten werden müssen. Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2002
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- BVerwG 2 AV 1.02 - (BVerwGE 117, 8) ausgeführt hat, kann der Nachteil für das
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes u.a. darin bestehen, dass den Si-
cherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit
mit anderen Behörden erschwert oder Leben oder Gesundheit oder Freiheit von Per-
sonen gefährdet wird. Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die die Si-
cherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Ar-
beitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten können die oberste
Aufsichtsbehörde im Rahmen einer nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Er-
messensentscheidung zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. auch
BVerfGE 101, 106 <128>). Der beschließende Senat hat sich durch Einsicht in die
bezeichneten Unterlagen davon überzeugt, dass ihr Inhalt diesen Kriterien entspricht
und nicht in das Hauptsacheverfahren eingeführt werden darf.
Die oberste Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensprüfung die Gründe,
die für die Geheimhaltung sprechen, mit dem Interesse des Klägers und Antragstel-
lers an einer dem § 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Prozessführung abzuwägen.
Diesen Anforderungen ist die oberste Aufsichtsbehörde im Ergebnis gerecht gewor-
den. Sie hat zutreffend geprüft und verneint, dass eine Vorlage geschwärzter Akten
in Betracht kommt. Im Übrigen hat sie allerdings teilweise unzutreffende Erwägungen
in die Ermessensprüfung eingestellt. Dazu gehört die Einschätzung, dem Kläger feh-
le das Rechtsschutzinteresse. Zwar wäre der Inhalt der zurückgehaltenen Akten nicht
entscheidungserheblich, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet wäre. Im
Rahmen der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat die oberste
Aufsichtsbehörde grundsätzlich nur zu prüfen, welchem Interesse sie mehr Gewicht
zumessen kann, dem Geheimhaltungs- oder dem Offenbarungsinteresse. Dies ergibt
sich schon daraus, dass das Gericht der Hauptsache vor der Abgabe des Antrags
auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung an den Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts sowie anschließend in jedem Verfahrensabschnitt prüfen
muss, ob die Akten, um deren Vorlage es geht, entscheidungserheblich sind. Wegen
des geheim zu haltenden Inhalts der Akten, dessen Offenbarung Informationsquellen
und die taktische Arbeitsweise des Verfassungsschutzes aufdecken würde, ferner
wegen der Unmöglichkeit der Vorlage teilweise geschwärzter Akten ist die Entschei-
dung der obersten Aufsichtsbehörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist auch nicht dadurch weggefallen,
dass der Kläger den Inhalt der bezeichneten Unterlagen aus seiner früheren Tätigkeit
als stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung des Beklagten kennt. Der
Gesetzgeber bezweckte mit dem nunmehr in § 99 Abs. 2 VwGO geregelten "in-
camera-Verfahren", den Kreis der Geheimnisträger möglichst klein zu halten. Des-
halb wurde jeweils nur ein Fachsenat bei den Oberverwaltungsgerichten und bei dem
Bundesverwaltungsgericht gebildet, dessen Mitglieder auf vier Jahre bestimmt
werden. Mit der Übertragung der Entscheidung über die Geheimhaltung auf spezielle
Fachsenate und nicht auf das Gericht der Hauptsache soll außerdem verhindert
werden, dass geheim zu haltende Unterlagen unbewusst in die Entscheidung über
die Hauptsache einfließen und auf diese Weise bekannt werden. Ferner wird insbe-
sondere mit § 99 Abs. 2 Satz 10 und 11 VwGO sichergestellt, dass die als geheim
deklarierten Unterlagen keinen Mitarbeitern des Gerichts zur Kenntnis gelangen, die
mit dem Verfahren in der Hauptsache zu tun haben, aber nicht zur Verschwiegenheit
verpflichtet oder nach den Sicherheitsgesetzen überprüft sind (vgl. i.E. BTDrucks
14/6854 und BRDrucks 405/01).
Das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb weg-
gefallen, weil der Vorgang "Martin" infolge der öffentlichen Berichterstattung über das
Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter des Klägers vor dem Amtsgericht Wismar
sowie durch das Buch "Informanten", das sich mit dieser Affäre befasst, ohnehin
einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Denn der Einblick in die
originalen Verfassungsschutzakten vermittelt eine Kenntnis von der Arbeitsweise der
Verfassungsschutzbehörden, ihren Verbindungen zu anderen Behörden, von ihren
Mitarbeitern und Informanten sowie deren Rekrutierung und Führung, wie sie in die-
ser Form aufgrund der Berichterstattung in den öffentlichen Medien nicht zu gewin-
nen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
ber 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl I S. 390) i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Moder-
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nisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom
5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele