Urteil des BVerwG vom 27.02.2012

Verweigerung, Geheim

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 2.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
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Der Zwischenstreit wird an das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg verwiesen.
G r ü n d e :
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Feststellung
der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung des Deutschen Bundestages vom
19. Januar 2012 nicht zuständig. Im Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO
entscheidet gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 VwGO das Bundesverwal-
tungsgericht nur dann in erster und letzter Instanz anstelle des gemäß § 99
Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts, wenn
eine oberste Bundesbehörde die Vorlage der Akten mit der Begründung ver-
weigert, das Bekanntwerden würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten.
Der Deutsche Bundestag beruft sich indessen ausschließlich darauf, dass die
Vorlage der streitigen Unterlagen deswegen nicht in Betracht komme, weil die
betreffenden Vorgänge nach einem Gesetz bzw. ihrem Wesen nach geheim zu
halten seien. Es ist auch weder vorgetragen noch zu erkennen, dass die Ver-
weigerung auf den Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bun-
destages als Verfassungsorgan gestützt wir.
Der Zwischenstreit ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1
VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg zu verweisen.
Neumann
Dr. Bumke
Brandt
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