Urteil des BVerwG vom 04.02.2003

Unabhängigkeit, Geheim, Offenlegung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 2.03 (vorher: 2 AV 5.02)
OVG 9 P 1/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 4. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO statthafte Beschwerde ist
unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Weigerung des Beigeladenen, dem Verwaltungs-
gericht die unter dem Aktenzeichen 92-04311/0787-S/97 geführ-
ten Akten des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts vorzulegen,
ist nicht rechtmäßig.
Im Verwaltungsrechtsstreit sind Behörden nach § 99 Abs. 1
Satz 1 VwGO zur Vorlage von Akten und Urkunden verpflichtet.
Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ist aus den im angefochte-
nen Beschluss wiedergegebenen Gründen eine Behörde im Sinne
dieser Vorschrift. Dass die Mitglieder des Landesrechnungsho-
fes, unter dessen Dienst- und Fachaufsicht das Rechnungsprü-
fungsamt steht, richterliche Unabhängigkeit besitzen (vgl.
Art. 98 Abs. 1 VerfLSA, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
den Landesrechungshof für das Land Sachsen-Anhalt
vom 7. März 1991
, geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1993
), ist ohne Bedeutung für die Behördeneigenschaft
sowohl der staatlichen Rechnungsprüfungsämter als auch des
Landesrechnungshofs.
§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO berechtigt den Landesrechnungshof
nicht, die Vorlage der Akten des Rechnungsprüfungsamts über
die Prüfung der Vergabe eines Zuschusses an die
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Antragstellerin zu verweigern. Nach dieser Vorschrift kann die
zuständige
oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten
u.a. dann verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem
Wohl eines deutschen Landes Nachteil bereiten würde oder wenn
die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim
gehalten werden müssen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben. Die Vorlage der Akten des Staatlichen Rechnungsprü-
fungsamts würde nicht, wie der Beigeladene geltend macht,
seine Zusammenarbeit mit den geprüften Stellen
beeinträchtigen, so dass der Verweigerungsgrund des
Nachteilbereitens zu Lasten des Landes Sachsen-Anhalt nicht
vorliegt. Die Vorgänge sind auch nicht nach einem Gesetz oder
ihrem Wesen nach geheim zu halten. Der Gesetzgeber hat
erkannt, dass der Landesrechnungshof bei seiner
Prüfungstätigkeit auf Informationen der Bediensteten in den
geprüften Verwaltungen angewiesen ist. Er hat deshalb in § 95
Abs. 2 LHO diese Bediensteten verpflichtet, dem Landes-
rechnungshof und seinen Beauftragten die erbetenen Auskünfte
zu erteilen. Dass diese Auskünfte Vertraulichkeit genießen,
insbesondere in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Maß-
nahmen, die durch die Ergebnisse der Rechnungsprüfung
ausgelöst worden sind, hat der Gesetzgeber dagegen nicht
vorgesehen.
Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Urkunden und Akten folgt
nicht daraus, dass es sich bei der Rechnungsprüfung um eine in
der Verfassung sowohl des Landes Sachsen-Anhalt als auch der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Staatstätigkeit
handelt. Die Erwähnung und Regelung einer bestimmten
staatlichen Aufgabe in der Verfassung besagt nicht, dass die
bei dieser Tätigkeit entstandenen Akten und Urkunden geheim zu
halten sind.
Ob die richterliche Unabhängigkeit, die den Mitgliedern des
Landesrechnungshofs zukommt, die Offenlegung der Voten, inter-
nen Vermerke und etwaiger Niederschriften über die Beratungen
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des Senats nicht zulässt (so Urteil des Verfassungsgerichts
des Landes Brandenburg vom 20. November 1997
- VfGBbg 12/97 -), ist hier ohne Belang. Der Vorlage der Akte
92-04311/0787-S/97 des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts steht
sie nicht entgegen. Denn diese Akte enthält keine Voten,
Vermerke oder Entwürfe, die den Meinungsbildungsprozess
innerhalb des Prüfungsgremiums des Landesrechnungshofs
erkennen lassen. Dies hat eine Durchsicht der Akte, die dem
Fachsenat vorgelegt worden ist, ergeben.
Lediglich auf Blatt 1 der Hauptakte finden sich schriftliche
Äußerungen von Mitgliedern des Landesrechnungshofs. Es handelt
sich um zwei Verfügungen auf dem Schreiben, mit dem beim Lan-
desrechnungshof die Prüfung der Zuschussvergabe an die Antrag-
stellerin angeregt worden war. Die eine Verfügung ist eine
Eingangsverfügung der üblichen Art, mit der die Sache in den
Geschäftsgang gegeben worden ist. Soweit in der anderen
Verfügung Einschätzungen des Senatsmitglieds zum Ausdruck
gebracht werden, betreffen sie nicht die innerhalb des Senats
zu bildende Meinung zur Gesetzeskonformität der Mittelvergabe,
sondern Äußerlichkeiten der Gestaltung eines etwaigen
Prüfungsverfahrens. Auf Blatt 50 der Nebenakte hat ein
Mitglied des Landesrechnungshofs durch die Kürze "Kg"
lediglich bestätigt, dass es von dem Vermerk des Staatlichen
Rechnungsprüfungsamts vom 28. Janu-ar 1998 Kenntnis genommen
hat, in dem der äußere Ablauf der durchgeführten Prüfung
dargestellt ist. Nach ihrem Inhalt und nach ihrer Funktion im
Prüfungsverfahren des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts ist
die Akte 92-04311/0787-S/97 vergleichbar der Gerichtsakte in
einem Verwaltungsgerichtsprozess, in die die Beteiligten nach
§ 100 Abs. 1 VwGO uneingeschränkt Einblick nehmen können.
Die Vorlage der Akten des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts
beeinträchtigt auch nicht deshalb die Unabhängigkeit der Rech-
nungshofmitglieder, weil das Rechnungsprüfungsamt die Mittel-
vergabe an die Antragstellerin unter der Dienst- und Fachauf-
sicht des Landesrechnungshofs geprüft hat (§ 100 Abs. 2 Satz 1
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LHO). Ob die Offenlegung von Weisungen, die in Wahrnehmung
dieser Fachaufsicht den Prüfern eines Rechnungsprüfungsamts
erteilt werden, mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des
Landesrechnungshofs vereinbar ist, kann unentschieden bleiben.
Die Akte 92-04311/0787-S/97 enthält, wie ausgeführt, keine
Weisungen und Hinweise des Landesrechnungshofs an das
Rechnungsprüfungsamt, die Rückschlüsse auf den
Meinungsbildungsprozess innerhalb des Senats erlauben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren ergibt sich
aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kuge-
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