Urteil des BVerwG vom 26.08.2004

Hauptsache, Verweigerung, Geheimhaltung, Beamtenverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 19.03
OVG 12 P 7/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 26. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Ok-
tober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nahm zwei Jahre lang die Funktion des stellvertretenden Leiters der Ver-
fassungsschutzabteilung des Beklagten wahr. Für diesen Zeitraum war ihm das Amt
eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe B 2 im Beamtenverhältnis auf Probe
übertragen. Nach dem Ablauf der Probezeit wurde er aus diesem Beamtenverhältnis
wegen mangelnder Eignung entlassen und leistete wieder Dienst im Amt eines Mi-
nisterialrats der Besoldungsgruppe A 16. Gegen verschiedene mit der Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Zusammenhang stehende Maßnahmen des
Beklagten wendet sich der Kläger mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Dazu
gehört auch die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm zum Füh-
ren seines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schwerin - VG 1 A
2898/00 - eine Aussagegenehmigung für alle Vorgänge des Verfassungsschutzes,
die im Zusammenhang mit der "VM-Affäre" stehen, insbesondere für die Angelegen-
heit "VM Martin" zu erteilen (vgl. Gerichtsakte Blatt 108 - VG 1 A 1753/00 -). Die Vor-
lage der entsprechenden Akten ist vom Beklagten verweigert worden.
Auf Antrag des Klägers hat der Vorsitzende des Gerichts der Hauptsache die Einlei-
tung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO verfügt. Mit dem angefochtenen Be-
schluss stellte der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts fest, dass die Verweige-
rung der Vorlage der bezeichneten Unterlagen rechtmäßig ist. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, mit der Vorlage würden Tatsachen offen gelegt, die dem
Kernbereich der Arbeit des Verfassungsschutzes zuzurechnen seien, insbesondere
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dessen Arbeitsweise und Methodik offenbarten. Hiergegen richtet sich die Be-
schwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Weigerung des Beklagten, die umstrittenen Unterlagen dem Ge-
richt der Hauptsache vorzulegen, ist rechtmäßig.
Zwar hat dieses Gericht das Zwischenverfahren durch Vorlage an den Fachsenat
des Oberverwaltungsgerichts nicht durch Beschluss - wie in der Regel geboten (vgl.
Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - NVwZ 2004, 485 = DVBl
2004, 254) -, sondern durch Verfügung des Vorsitzenden eingeleitet, doch ist ein
solcher Beschluss vorliegend entbehrlich. Denn der Inhalt der zurückgehaltenen Un-
terlagen ist zweifelsfrei entscheidungserheblich, weil nur mit Hilfe dieser Unterlagen
geklärt werden kann, ob und inwieweit der Erteilung der mit der Klage begehrten
Aussagegenehmigung Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Die mit der Sperr-
erklärung des Beklagten versehene Akte enthält diesen Vorgang.
Die Rechtsgrundlage der Verweigerung der Akten- und Urkundenvorlage durch den
Beklagten ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die
oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verweigern, wenn das Bekanntwer-
den ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile be-
reiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach
geheim gehalten werden müssen. Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2002
- BVerwG 2 AV 1.02 - (BVerwGE 117, 8) ausgeführt hat, kann der Nachteil für das
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes u.a. darin bestehen, dass den Si-
cherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit
mit anderen Behörden erschwert oder Leben oder Gesundheit oder Freiheit von Per-
sonen gefährdet wird. Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die die Si-
cherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Ar-
beitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten können die oberste
Aufsichtsbehörde im Rahmen einer nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Er-
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messensentscheidung zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. auch
BVerfGE 101, 106 <128>). Der beschließende Senat hat sich durch Einsicht in die
bezeichneten Unterlagen davon überzeugt, dass ihr Inhalt diesen Kriterien entspricht
und nicht in das Hauptsacheverfahren eingeführt werden darf.
Die oberste Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensprüfung die Gründe,
die für die Geheimhaltung sprechen, mit dem Interesse des Klägers und Antragstel-
lers an einer dem Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Prozessführung abzuwägen.
Diesen Anforderungen ist die oberste Aufsichtsbehörde im Ergebnis gerecht gewor-
den. Sie hat zutreffend geprüft und verneint, dass keine Vorlage von teilweise ge-
schwärzten Akten in Betracht kommt. Im Übrigen hat sie allerdings teilweise unzu-
treffende Erwägungen in die Ermessensprüfung eingestellt. Dazu gehört die Ein-
schätzung, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Zwar wäre der Inhalt der
zurückgehaltenen Akten nicht entscheidungserheblich, wenn die Klage unzulässig
oder unbegründet wäre. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO hat die oberste Aufsichtsbehörde grundsätzlich nur zu prüfen, welchem
Interesse sie mehr Gewicht zumessen kann, dem Geheimhaltungs- oder dem
Offenbarungsinteresse. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gericht der Haupt-
sache vor der Abgabe des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO an den Fachse-
nat des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO) sowie anschlie-
ßend in jedem Verfahrensstadium prüfen muss, ob der Inhalt der von der Behörde
zurückgehaltenen Akten entscheidungserheblich ist. Wegen des geheim zu halten-
den Inhalts der Akten, dessen Offenbarung Informationsquellen und die taktische
Arbeitsweise der Verfassungsschutzstellen aufdecken würde, ferner wegen der Un-
möglichkeit der Vorlage teilweise geschwärzter Aktenstücke ist die Entscheidung der
obersten Aufsichtsbehörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist auch nicht dadurch weggefallen,
dass der Kläger den Inhalt der bezeichneten Unterlagen aus seiner früheren Tätigkeit
als stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung des Beklagten kennt. Der
Gesetzgeber bezweckte mit dem nunmehr in § 99 Abs. 2 VwGO geregelten "in-
camera-Verfahren", den Kreis der Geheimnisträger möglichst klein zu halten. Des-
halb wurde jeweils nur ein Fachsenat bei den Oberverwaltungsgerichten und bei dem
Bundesverwaltungsgericht gebildet, dessen Mitglieder auf vier Jahre bestimmt
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werden. Mit der Übertragung der Entscheidung über die Geheimhaltung auf spezielle
Fachsenate und nicht auf das Gericht der Hauptsache soll außerdem verhindert
werden, dass geheim zu haltende Unterlagen unbewusst in die Entscheidung über
die Hauptsache einfließen und auf diese Weise bekannt werden. Ferner wird insbe-
sondere mit § 99 Abs. 2 Satz 10 und 11 VwGO sichergestellt, dass die als geheim
deklarierten Unterlagen keinen Mitarbeitern des Gerichts zur Kenntnis gelangen, die
mit dem Verfahren in der Hauptsache zu tun haben, aber nicht zur Verschwiegenheit
verpflichtet oder nach den Sicherheitsgesetzen überprüft sind (vgl. i.E. BTDrucks
14/6854 und BRDrucks 405/01).
Das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb weg-
gefallen, weil der Vorgang "Martin" infolge der öffentlichen Berichterstattung über das
Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter des Klägers vor dem Amtsgericht Wismar
sowie durch das Buch "Informanten", das sich mit dieser Affäre befasst, ohnehin
einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Denn der Einblick in die origina-
len Verfassungsschutzakten vermittelt eine Kenntnis von der Arbeitsweise der Ver-
fassungsschutzbehörden, ihren Verbindungen zu anderen Behörden, von ihren Mit-
arbeitern und Informanten sowie deren Rekrutierung und Führung, wie sie in dieser
Form aufgrund der Berichterstattung in den öffentlichen Medien nicht zu gewinnen
war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele