Urteil des BVerwG vom 27.02.2004

Wider Besseres Wissen, Hauptsache, Rechtskräftiges Urteil, Informant

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 18.03
OVG 15 P 2/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
15. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Antrag des Beklagten auf Feststellung der Rechtmä-
ßigkeit der Sperrerklärung vom 11. August 2003 abgelehnt
wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Angeklagter in einem Strafverfahren. Am 4. Januar 2002 gab der Be-
klagte eine - am 5. August 2002 ergänzte - Sperrerklärung nach § 96 StPO ab, durch
die die Staatsanwaltschaft K. davon befreit wurde, personenbezogene Angaben über
einen Informanten der Polizei zu machen, der als Belastungszeuge gegen den Klä-
ger ausgesagt hatte. Die Sperrerklärung vom 4. Januar/5. August 2002 wurde durch
rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
28. November 2002 aufgehoben. Darauf erließ der Beklagte am 11. August 2003
eine neue Sperrerklärung gleichen Inhalts. Da die Aussage des Zeugen, dessen
Name nicht offenbart worden war, im Strafprozess nicht verwertet werden konnte,
wurde das Strafverfahren vom Schöffengericht eingestellt. Gegen den Einstellungs-
beschluss hat unter anderem der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, weil er sich
von der Zeugenvernehmung verspricht, von der Anklage freigesprochen zu werden.
Deshalb begehrt er mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Haupt-
sacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Offenlegung der von der Sperrerklä-
rung erfassten Daten. Hiergegen wendet sich der Beklagte. Er beantragte gemäß
§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung, dass die Verweigerung der Vorlage der
Akten, die den Namen des Informanten und seine ladungsfähige Anschrift enthalten,
und die Erteilung von Auskünften darüber rechtmäßig sind. Das Oberverwaltungsge-
richt hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklag-
ten.
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II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag
des Beklagten auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung des Innenmi-
nisteriums vom 11. August 2003 aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen abgelehnt.
Dem Begehren des Beklagten kann aber - derzeit - nicht entsprochen werden. Des-
halb ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu bestätigen.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten
an das Gericht verpflichtet, das gemäß § 100 Abs. 1 VwGO den Prozessbeteiligten
Einsicht in diese Akten zu gewähren hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die
Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften verweigern,
wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Aus-
künfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde
oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim
gehalten werden müssen.
Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1
VwGO unterliegen, weil sie deren Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht
der Hauptsache (vgl. Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - zur
Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
vorgesehen). Dies geschieht in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch
sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vom
Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (vgl. Beschluss vom 9. November
1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE15, 132 <133>). Beruft sich die Behörde auf die
Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das Gericht der
Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen
benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Der
Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selb-
ständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder
- wie hier - der Sperrerklärung des Innenministeriums rechtmäßig ist, setzt voraus,
dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Für
den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit muss klargestellt sein, was er zum Ge-
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genstand haben soll. Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358
ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die
Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (vgl. Beschluss vom 24. No-
vember 2003, a.a.O.).
Einen Beweisbeschluss hat das Gericht der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht
erlassen. Ein solcher Beschluss ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehr-
lich, weil die zurückgehaltenen Daten zur Person des Belastungszeugen zweifelsfrei
entscheidungserheblich sind. Vielmehr hat das Gericht der Hauptsache nicht festge-
stellt, dass es für seine Entscheidung auf diese von der Sperrerklärung erfassten
Daten ankommt.
Zwar hat der Kläger nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung, weil der Einstellungsbeschluss
des Schöffengerichts nicht rechtskräftig ist und es nicht ausgeschlossen erscheint,
dass der Kläger nach erneuter Hauptverhandlung freigesprochen wird. Ungeklärt ist
derzeit noch, ob der Sperrerklärung vom 11. August 2003 bereits die Rechtskraft des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2002 entgegensteht, so dass
sich das In-Camera-Verfahren erübrigt. Der Fachsenat ist nicht befugt, über diese
Rechtsfrage zu befinden.
Zudem hat das Gericht der Hauptsache nicht geprüft, ob über die Notwendigkeit des
Schutzes des Zeugen nicht auch ohne Kenntnis seines Namens und seiner ladungs-
fähigen Anschrift entschieden werden kann. Nach der Begründung der Sperrerklä-
rung sind der Informant und seine Angehörigen im Falle seiner Enttarnung an Leben
und Gesundheit erheblich gefährdet. So ist nach Auffassung des Innenministeriums
insbesondere die Gefährlichkeit des Zeugen M. durch eine Vielzahl von Straftaten,
die er in den vergangenen Jahren begangen hat, offenbar geworden. Der Auszug
aus dem Bundeszentralregister vom 17. April 2002 enthält über ihn 13 Eintragungen,
unter anderem wegen zahlreicher Gewaltdelikte, darunter gefährlicher Körperverlet-
zung, schweren Raubes und unerlaubten Waffenbesitzes. Das Gericht der Hauptsa-
che hätte entscheiden müssen, ob aus diesen behördlichen Feststellungen die
Schlussfolgerung gezogen werden muss, das für den Informanten und seine Ange-
hörigen die vom Beklagten angenommene Gefahr für Leib und Leben tatsächlich
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besteht. Wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefahr nicht besteht, hätte
es prüfen müssen, ob nicht der Schutz kriminalpolizeilicher Informationen, Informati-
onsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Verbrechensbekämpfung die Sperrer-
klärung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <128>). Denn die
Behörden sind auf Informanten angewiesen und dürfen diesen Vertraulichkeit zusi-
chern und deren Identität geheim halten (vgl. bereits Urteil vom 30. April 1965
- BVerwG 7 C 83.63 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 S. 11). Dies gilt grundsätzlich
unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilungen. Die Behörden können die für eine
effektive Verbrechensbekämpfung unentbehrlichen Informationen von Seiten Dritter
nur erwarten, wenn der Informant nicht befürchten muss, jede ihm anzulastende
Nachlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung oder Mitteilung der
beobachteten Handlungen werde den Bruch der zugesagten Vertraulichkeit zur Folge
haben (vgl. auch Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89,
14 <19>). Nur dann, wenn der Informant seine Angaben leichtfertig oder wider
besseres Wissen gemacht hat, darf die Behörde dem Interesse an der Geheimhal-
tung seiner Identität nicht den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen, hier des
mit Strafverfolgung überzogenen Klägers, geben, den Sachverhalt vollständig aufzu-
klären und aufzudecken, dass er die strafbaren Handlungen, deren er angeklagt ist,
nicht begangen hat (vgl. dazu auch Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C
10.02 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9 S. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung des
Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele