Urteil des BVerwG vom 17.11.2003

Rechtliches Gehör, Geheimnisschutz, Verweigerung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 16.03
OVG 10 SO 337/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 17. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die bei dem Fachsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
ohne teilweise Schwärzung des Textes eingereichte Beschwer-
debegründung des Beklagten wird diesem zurückgegeben.
Dem Beklagten wird aufgegeben, innerhalb eines Monats seit
Zugang dieses Beschlusses eine Beschwerdebegründung ein-
zureichen, deren Abschriften dem Kläger und seinem Prozess-
bevollmächtigten ohne Schwärzungen übersandt werden kön-
nen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdebegründung vom 14. August 2003, die der Beklagte bei dem Fach-
senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts eingereicht hat, enthält Ausführungen,
die nach Auffassung des Beklagten geheimhaltungsbedürftig sind und deswegen
dem Kläger gegenüber nicht offenbart werden dürfen. Der Beklagte hat deshalb teil-
weise geschwärzte Abschriften dieser Beschwerdebegründung für die Zustellung an
die anderen Verfahrensbeteiligten übersandt. Der Kläger hat die Schwärzungen be-
anstandet und unter Hinweis auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein fai-
res rechtsstaatliches Verfahren die Übersendung einer ungeschwärzten Abschrift der
Beschwerdebegründung beantragt.
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II.
Das aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101,
106) in § 99 Abs. 2 VwGO n.F. vorgesehene "in camera"-Verfahren trägt den Ge-
heimhaltungsbedürfnissen der Behörde dadurch Rechnung, dass die Kenntnisnahme
der in diesem selbständigen Zwischenverfahren vorgelegten Unterlagen auf den zur
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung zuständigen
Fachsenat beschränkt bleibt. Für die nach § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO n.F. vorgeleg-
ten Akten besteht kein Einsichtsrecht der Beteiligten (§ 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO). Die
in § 99 Abs. 2 VwGO getroffene Regelung ermöglicht es dem Fachsenat jedoch
nicht, einem Verfahrensbeteiligten auch die Beschwerdebegründung der Gegenseite
ganz oder teilweise vorzuenthalten. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfah-
rensbeteiligten grundsätzlich, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbrei-
teten schriftsätzlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19,
32 <36>; 49, 325 <328>). Davon sieht auch § 99 Abs. 2 VwGO n.F. keine Ausnahme
vor. Eine solche Einschränkung des rechtlichen Gehörs bei der Ausgestaltung des
"in camera"-Verfahrens ist auch nicht erforderlich, um den Geheimnisschutz zu si-
chern. Ebenso wie die Entscheidungsgründe des Fachsenats Art und Inhalt der ge-
heim gehaltenen Urkunden oder Akten nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2
Satz 10 Halbsatz 2 VwGO n.F.), muss die über die Aktenvorlage entscheidende Be-
hörde ihre Antragserwiderung und Beschwerdebegründung so abfassen, dass der
von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz
prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird. Der Behörde werden dadurch
keine unerfüllbaren oder unzumutbaren Darlegungsanforderungen auferlegt. Schon
nach der alten Fassung des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO musste die Behörde die kon-
kreten Gründe ihrer Verweigerung so weit offenbaren, dass dem Gericht die Über-
prüfung möglich war (vgl. BVerfGE 101, 106 <127> m. Nachw. der Rspr. des
BVerwG). Die Begründungsanforderungen nach neuem Recht sind insoweit geringer,
als die Behörde nunmehr auf die zur Prüfung im "in camera"-Verfahren vorgelegten
Akten verweisen kann.
Da der Beklagte bestimmt hat, dass seine dem Fachsenat vorgelegte, nicht durch
Schwärzungen teilweise unleserlich gemachte Beschwerdebegründung dem Kläger
nicht zugänglich gemacht werden darf, ist sie im gerichtlichen Verfahren unverwert-
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bar. Das zwingt zu ihrer Rückgabe an den Beklagten. Diesem ist zugleich Gelegen-
heit zu geben, eine neue Beschwerdebegründung einzureichen, von deren Inhalt der
Kläger vollen Umfangs Kenntnis erlangen darf.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 103 Abs. 1
VwGO
§ 99 Abs. 2
Stichworte:
"in camera-Verfahren", Einsicht in Schriftsätze des Prozessgegners.
Leitsatz:
Schriftsätze, die im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bei dem Fachsenat einge-
reicht werden, müssen dem Prozessgegner vollständig und ohne Schwärzungen zu-
gänglich gemacht werden.
Beschluss des 2. Senats vom 17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03
I. VG Weimar vom 27.04.2001 - Az.: VG 1 K 2503/98.We -
II. OVG Weimar vom 27.03.2003 - Az.: OVG 10 SO 337/01 -