Urteil des BVerwG vom 22.01.2004

Verweigerung, Auskunftserteilung, Berechtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 14.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Der Antrag, in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29. Juli
2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - festzustellen, dass die Ver-
weigerung der Vorlage des Berichts "Orbit" vom 2. Juni 1998
und der Prüfberichte der Prüfgruppe OA 5/PG ZvPF durch das
Bundesministerium des Innern rechtswidrig ist, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig. Die Entscheidung des Senats vom 29. Juli 2002 - BVerwG
2 AV 1.02 - steht einem rechtskräftigen Zwischenurteil gleich, so dass eine erneute
Entscheidung über die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Verweigerung der Ak-
tenvorlage nicht mehr ergehen darf (Beschluss vom 26. Januar 1968 - BVerwG 7 B
75.67 - BVerwGE 29, 72 <73>; vgl. auch BVerfGE 101, 106 <120>).
Zwar enthält die Vorschrift des § 323 ZPO nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte
(BGH, Urteil vom 12. November 1958 - V ZR 124/57 - BGHZ 28, 330 <336>) einen
allgemeinen Rechtsgedanken und kann daher entsprechend angewendet werden,
wenn eine nicht mehr abänderbare Entscheidung einschließlich eines Feststellungs-
urteils, dessen auf einer Prognose beruhende (RG, Urteil vom 12. Februar 1936
- I 95/35 - RGZ 150, 247 <253/254>), in einem anderen Verfahren ergangene Fest-
stellung wegen einer wesentlichen Änderung der für sie maßgebend gewesenen
Verhältnisse abgeändert werden soll. Eine Änderung des Senatsbeschlusses vom
29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - kommt aber auch nicht auf der Grundlage dieser
Rechtsprechung in Betracht. Denn die für die Senatsentscheidung vom 29. Juli 2002
maßgebend gewesenen Verhältnisse haben sich nicht geändert.
Der Senat hat in jenem Beschluss die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig
erachtet, weil ein Einblick in die Akten Rückschlüsse auf die Fahndungsmethoden
und die Quellen erlaubt, mittels derer die deutschen Sicherheitsbehörden ihre Er-
kenntnisse zu Tätern und Begehungsweisen des Drogenhandels gewinnen. Die Eig-
nung der zurückgehaltenen Akten, Einsicht nehmenden Personen derartige Rück-
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schlüsse zu ermöglichen, und die darin gründende Geheimhaltungsbedürftigkeit der
Akten haben sich nicht dadurch geändert, dass die Antragsgegnerin der Staatsan-
waltschaft Auskunft über einzelne in den Akten festgehaltene Tatsachen und Ein-
schätzungen erteilt hat. Diese Erteilung von Auskünften aus den Akten steht als
Maßnahme, die Auswirkungen auf die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit der Ak-
ten hat, der Überlassung der Akten nicht gleich. Derjenige, dem die Akten ausge-
händigt werden und der in sie Einsicht nimmt, erfährt den Akteninhalt vollständig und
umfassend, etwa eine in den Akten dokumentierte polizeiliche Fahndungsaktion in
ihrem gesamten Ablauf einschließlich der Überlegungen der Beteiligten und etwaiger
Schwachstellen des Vorgehens. Demgegenüber sind durch die Auskunftserteilung an
die Staatsanwaltschaft nur einzelne isolierte Tatsachen offenbart worden. Die
mitgeteilten Tatsachen sind überdies von der Antragsgegnerin ausgewählt worden.
Nicht der authentische Text, so wie er sich in den Akten findet, wurde der Staatsan-
waltschaft zugänglich gemacht, sondern die Antragsgegnerin konnte durch entspre-
chende Formulierung der Auskunft sicherstellen, dass geheimhaltungsbedürftige
Gesichtspunkte oder Zusammenhänge nicht oder allenfalls umrisshaft offenbar wur-
den. Deshalb hat die Auskunftserteilung, anders als es bei einer Überlassung der
Akten an die Staatsanwaltschaft der Fall gewesen wäre, die Geheimhaltungsbedürf-
tigkeit der Akten als den für die Senatsentscheidung vom 29. Juli 2002 maßgeben-
den Umstand nicht beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele