Urteil des BVerwG vom 15.02.2008

Hauptsache, Aussetzung, Klageart, Klagebefugnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 13.07
OVG 13a D 120/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 15. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischen-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat der Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass dem Begehren des Klägers auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Vorlageverweigerung - der-
zeit - nicht entsprochen werden kann.
Der begehrten Feststellung steht entgegen, dass nach dem derzeitigen Verfah-
rensstand offen ist, ob die Kenntnis des Hauptsachegerichts vom Inhalt der
Akten zur Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren geltend gemachte
Anfechtungs- und Bescheidungsklage erforderlich oder entbehrlich ist.
Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht des § 99
Abs. 1 VwGO unterliegen, weil sie deren Voraussetzungen erfüllen, entscheidet
das Gericht der Hauptsache. Dies geschieht in der Weise, in der das Gericht
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der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungs-
erheblichen Sachverhalts vom Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt
(vgl. Beschluss vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15,
132 <133>). Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der
Akten, muss das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es
die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen
Sachverhalt umfassend aufzuklären. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten
- im vorliegenden Fall des Klägers - auf Entscheidung des Fachsenats im selb-
ständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung rechtmäßig ist, setzt vo-
raus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit be-
jaht hat. Denn für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit muss klargestellt
sein, was er zum Gegenstand haben soll. Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO
i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der
Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (Be-
schlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229
<230 f.>, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 20 F 6.03 -
juris Rn. 4, vom
27. Februar 2004 - BVerwG 20 F 18.03 - und
vom 12. Januar 2006 - BVerwG
20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40 <42>
). Durch die Angabe des Beweisthemas
verlautbart das Gericht förmlich, dass es diese Tatsachen als erheblich ansieht.
Ferner legt sich das Gericht der Hauptsache dadurch, dass es ein positives
Zwischenurteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 303 ZPO erlässt, darauf fest, dass
dem Fortgang des Verfahrens nicht das Fehlen bestimmter, streitig gewordener
Sachentscheidungsvoraussetzungen entgegensteht und der Inhalt der Behör-
denakten nicht bereits deshalb unerheblich für die anstehende Entscheidung
ist. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich entgegen der Auffassung der Be-
schwerde nicht um eine „relativ neue“ Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts.
Ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsa-
che zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entschei-
dung des Rechtsstreits ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zu-
rückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom
27. Februar 2004 - BVerwG 20 F 10.03 -, vom 26. August 2004 - BVerwG 20 F
19.03 -, vom 4. Mai 2006 - BVerwG 20 F 2.05, 20 PKH 3.05 - und vom 29. März
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2006 - BVerwG 20 F 4.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41). Das ist immer
der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten - bereits - Streitge-
genstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die Entscheidung des Verfah-
rens zur Hauptsache von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten
zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend
gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind.
Zutreffend hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass
ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Insbesondere stellt die schlichte Abgabever-
fügung des Vorsitzenden der Kammer vom 21. September 2006, der zugleich
Berichterstatter war, ebenso wenig wie etwa die bloße Aktenbeiziehung mittels
richterlicher Verfügung eine den Vorgaben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ge-
nügende Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit dar.
Soweit die Beschwerde einwendet, der Kläger könne ohne Aktenkenntnis seine
Klage „schon nicht zulässig machen“, und meint, dieser Umstand begründe
eine Ausnahme vom Grundsatz der förmlichen Feststellung der Entschei-
dungserheblichkeit, wird verkannt, dass es sich bei den vom Beklagten ange-
sprochenen Fragen der statthaften Klageart und der Klagebefugnis um Rechts-
fragen handelt, zu deren Beantwortung es keiner auf den Verwaltungsvorgang
gründenden Tatsachenkenntnis bedarf. Die Befürchtung der Beschwerde, der
Kläger falle in eine „Rechtsschutzlücke“, weil die Behörde „in jedem Fall“ die
begehrte Vorlage unter Hinweis auf Zweifel an der Zulässigkeit der Klage ver-
weigern könne, beruht auf einer unzutreffenden Annahme. Der Umstand, dass
das Gericht der Hauptsache - bislang - auf eine förmliche Äußerung zur Ent-
scheidungserheblichkeit verzichtet hat, führt lediglich dazu, dass es nunmehr
- nach Abschluss dieses Zwischenverfahrens - bei der erneuten Befassung mit
der Sache über die Entscheidungserheblichkeit zu entscheiden haben wird. Auf
eine solche Entscheidung kann der Kläger mittels eines Beweisantrags hinwir-
ken. Je nach Entscheidung des Hauptsachegerichts sind dem Kläger dann ent-
weder das Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren oder - je nachdem wie die
oberste Aufsichtsbehörde ihr Ermessen ausübt - die Möglichkeit eröffnet, einen
(erneuten) Antrag auf Durchführung des Zwischenverfahrens zu stellen. Von
einer „Rechtsschutzlücke“ kann insofern keine Rede sein, auch wenn faktisch
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eine Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer zu beklagen ist. Soweit die Be-
schwerde rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Fachsenat des Ober-
verwaltungsgerichts seiner eigenen Rechtsprechung nicht gefolgt sei und nicht
wenigstens das Zwischenverfahren ausgesetzt habe, bleibt anzumerken: Im
Zwischenverfahren gemäß § 99 VwGO verbietet sich eine Aussetzung gemäß
§ 94 VwGO. § 99 Abs. 2 VwGO bildet eine abschließende Regelung für das
Zwischenverfahren und sieht die Möglichkeit einer Aussetzung nicht vor. Eine
Aussetzung verbietet sich auch deswegen, weil das Zwischenverfahren nicht
i.S.d. § 94 VwGO vom Hauptsacheverfahren „abhängt“, was sich daran zeigt,
dass das Hauptsachegericht auch zu der Auffassung gelangen kann, dass die
Akten nicht entscheidungserheblich sind, so dass die Durchführung eines Zwi-
schenverfahrens nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für dieses Zwischenverfahren folgt aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1
GKG.
Dr. Bardenhewer Prof. Dr. Kugele Dr. Bumke
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