Urteil des BVerwG vom 24.11.2003

Preisgabe des Geheimnisses, Hauptsache, Verweigerung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 13.03
VGH G 02.4
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2003
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht München
Az.: M 16 K 01.4619 die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts R. vom
23. August 2001. Darin wurde der Beigeladenen zu 1 die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zur Änderung einer bestehenden Anlage zur Herstellung von Kataly-
satoren und zur Erweiterung der Infrastruktur erteilt. Nach der Entscheidung des Bei-
geladenen zu 2 vom 14. Mai 2002, dass dem Verwaltungsgericht das Gutachten des
Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom 20. August 2001 nur ohne eine
dazugehörige Stoffliste und unter Auslassung eines Satzes auf Seite 8 sowie die
Stellungnahme des Technischen Überwachungsvereins Süddeutschland vom 18. Juli
2001 mit geschwärzten Passagen vorgelegt werden dürfe, beantragte der Kläger ei-
ne Entscheidung des Fachsenats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach
§ 99 Abs. 2 VwGO. Mit dem angefochtenen Beschluss hat dieser festgestellt, dass
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die Verweigerung der Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Unterlagen
rechtmäßig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den
Antrag des Klägers im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Denn im derzeitigen Verfah-
rensstadium ist offen, ob die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Unterla-
gen zur effektiven Verfolgung des Klageanspruchs erforderlich ist.
Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Ur-
kunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungser-
hebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfah-
rensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um
diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können (vgl.
bereits Beschlüsse vom 23. Februar 1962 - BVerwG 7 B 21.61 - BVerwGE 14, 31
<32> und vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132; ebenso
BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht
von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden
Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundla-
gen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann (vgl. Be-
schluss vom 9. November 1962, a.a.O.). § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen
Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechts-
streits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserhebli-
chen Akten oder Urkunden (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133).
Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1
Satz 1 VwGO unterliegen, weil sie deren dargelegte Voraussetzungen erfüllen, ent-
scheidet das Gericht der Hauptsache. Daran hat sich durch die der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende Neufassung des § 99 Abs. 2
VwGO nichts geändert. Im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO haben die
Fachsenate nur über die Berechtigung einer aus den besonderen Gründen des § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO erklärten Verweigerung der Vorlage an sich vorlagepflichtiger
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Akten, nicht aber über die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst zu
entscheiden. Über diese befindet nach wie vor das Gericht der Hauptsache. Dies
geschieht in der gleichen Weise, in der es auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO)
nachkommt (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133). Beruft sich die
Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das
Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen
Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend auf-
zuklären. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats
im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden
oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass zuvor das Gericht der Hauptsache de-
ren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Für den Zwischenstreit über die Recht-
mäßigkeit der behördlichen Vorlage- oder Auskunftsverweigerung muss klargestellt
sein, was er zum Gegenstand haben soll. Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO in Ver-
bindung mit § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der
Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (vgl. Be-
schluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133). Die in einem selbständigen Zwi-
schenverfahren getroffene abschließende Entscheidung, ob die verweigerten Unter-
lagen als Beweismittel zur Verfügung stehen, ist im weiteren Verfahren zur Hauptsa-
che wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom
26. Januar 1968 - BVerwG 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 <73>; ebenso BVerfGE 101,
106 <120>).
Einen Beweisbeschluss hat das Gericht der Hauptsache im vorliegenden Fall bisher
nicht erlassen. Ein solcher Beschluss ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb
entbehrlich, weil die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheb-
lich sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kenntnis der geschwärzten Teile der
Gutachten nötig ist, um über das Klagebegehren zu entscheiden. Die Entschei-
dungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen drängt sich auch nicht ohne
weiteres aus den maßgeblichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgeset-
zes auf. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem schriftlichen Genehmigungsan-
trag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen
und sonstigen Unterlagen beizufügen. Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen (§ 10 Abs. 2
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Satz 1 BImSchG). Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses ge-
schehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurtei-
len, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen wer-
den können (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG). Daraus folgt, dass im immissionsschutz-
rechtlichen Genehmigungsverfahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur unter
bestimmten Voraussetzungen offenbart werden müssen. Entscheidend ist, dass Un-
terlagen in dem Umfang vorgelegt werden, die es Dritten ermöglicht, die von der An-
lage ausgehenden Belastungen einschätzen zu können. Im gerichtlichen Verfahren
gilt Entsprechendes: Das Gericht muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Anla-
ge hinreichend zuverlässig zu beurteilen und die dazu erforderlichen Sachverhalts-
ermittlungen anzustellen.
Der Kläger bahauptet, die zurückgehaltene Stoffliste enthalte wesentliche Informatio-
nen über die Einstufung der von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Für deren Bewertung sei es erforderlich, die
Substanzen zu kennen, die beim Betrieb der Anlage verwertet werden. Nur so könne
der Schluss auf mögliche Umwelteinwirkungen gezogen werden. Der Beigeladene
zu 1 meint, der vollständige Inhalt der Gutachten ginge weit über das hinaus, was für
die Beurteilung der Betroffenheit Dritter erforderlich sei. Diese lasse sich bereits aus
den vorgelegten Auszügen unschwer und vollständig entnehmen. Der Beigeladene
zu 2 hat im bisherigen Verfahren lediglich festgestellt, die zurückgehaltenen sowie
die geschwärzten Passagen der vorgelegten Unterlagen enthielten Betriebsgeheim-
nisse, deren genaue Kenntnis Rückschlüsse auf den Herstellungsprozess bei der
Beigeladenen zu 1 ermöglichten und somit für diese Wettbewerbsnachteile mit sich
brächten. Bei dieser Sachlage bedarf es eines von dem Gericht der Hauptsache er-
lassenen Beweisbeschlusses (§ 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts
des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse:
ja
Bundesimmissionsschutzrecht
Rechtsquellen:
VwGO
§ 99 Abs. 1 und 2; § 86 Abs. 1
ZPO
§ 358
BImSchG
§§ 5, 6, 10
Stichworte:
In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; immissi-
onsschutzrechtliche Aussagegenehmigung; Entscheidungserheblichkeit der Offenle-
gung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Leitsätze:
Für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener Akten kommt es auf die
Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts an.
Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der Unterlagen nicht ohne wei-
teres aus dem materiellen Recht, muss das Gericht der Hauptsache darüber durch
Beschluss entscheiden.
Beschluss des Fachsenats vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03
I. VGH München vom 22.01.2003 - Az.: VGH G 02.4 -