Urteil des BVerwG vom 03.03.2014

Jugendamt, Hauptsache, Eltern, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 12.13
OVG 12 F 10369/13.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 3. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Fleuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
16. Mai 2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die seinen Sohn betreffenden
Akten des Kreisjugendamtes. Vor dem Familiengericht streitet er mit der von
ihm zwischenzeitlich geschiedenen Kindesmutter über deren Ausübung des
Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind.
Den wiederholten Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Jugendamt unter Hinweis
auf das bestandskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren ab. Der
Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch entscheidungstragend wegen des
entgegenstehenden Schutzes anvertrauter Sozialdaten nach § 65 Abs. 1
SGB VIII zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Nachdem das Verwal-
tungsgericht mit der Eingangsverfügung den Beklagten zur vollständigen Vorla-
ge der Akten aufgefordert hatte, gab das Ministerium des Inneren, für Sport und
Infrastruktur Rheinland-Pfalz als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 17. Janu-
ar 2013 eine Sperrerklärung hinsichtlich bestimmter Aktenbestandteile ab. Die-
se Aktenteile - neben Schreiben und E-Mails der Kindesmutter und ihrer Eltern
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insbesondere Gesprächs- und Telefonnotizen des Jugendamtes - enthielten
Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, die dem Sozialgeheimnis nach
§ 35 Abs. 1 SGB I unterlägen und folglich nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ge-
heim gehalten werden könnten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei
die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das
Informationsinteresse des Klägers und die Erfordernisse der gerichtlichen
Sachverhaltsaufklärung abzuwägen. Hiernach sei das Interesse des Klägers,
die Kenntnis des Akteninhalts im familiengerichtlichen Verfahren dazu zu nut-
zen, unbegleitete Umgangskontakte der Mutter mit dem gemeinsamen Kind zu
verhindern, nicht schutz- und unterstützungswürdig. Jedenfalls überwiege die-
ses Interesse nicht den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter
und ihrer Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber
dem Jugendamt. Ohne Diskretion im Umgang mit diesen Akten sei die Funk-
tionsfähigkeit des Jugendamts nicht gewährleistet. Schließlich sprächen auch
die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung angesichts der Auswirkun-
gen des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO nicht für eine uneingeschränk-
te Vorlage der Jugendamtsakte.
Auf Antrag des Klägers hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit
Beschluss vom 16. Mai 2013 festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage
rechtswidrig ist. Der Antrag sei zulässig. Ein Beweisbeschluss oder eine ver-
gleichbare förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der ange-
forderten Akten sei entbehrlich, da die Akteneinsicht Streitgegenstand sei und
Geheimhaltungsgründe geltend gemacht würden, die sich unmittelbar aus dem
Inhalt der Akten ergäben. Die Verweigerung der Vorlage sei rechtswidrig. Die
Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile habe zwar ergeben, dass sie Sozi-
aldaten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthielten und daher dem So-
zialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfielen. Jedoch sei die Ermessens-
ausübung fehlerhaft. Der Beigeladene habe die besondere Stellung des Klägers
als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt die Akten führe, verkannt. Er sei
insoweit jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der
Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mit-
betroffen. Hinzu komme, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtli-
chen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jugendamtsakten zu
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seinem Sohn ohnehin bekannt sei und er sehr umfangreiche und detaillierte
Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen
der Kindesmutter sowie von den Angaben ihrer Eltern erlangt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat der Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts die Rechtwidrigkeit der Vorlageverweigerung festge-
stellt. Eine Sachprüfung war ihm verwehrt. Denn der Antrag des Klägers ist
- derzeit - unzulässig.
Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf
Entscheidung des Fachsenat im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Ver-
weigerung der Vorlage der in Rede stehenden Akten rechtmäßig ist, setzt
grundsätzlich voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungser-
heblichkeit der angeforderten Unterlagen ordnungsgemäß bejaht hat. An einem
hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichba-
ren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts zur Klärung der rechtlichen
Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits fehlt es.
Das Verwaltungsgericht hat die Akten lediglich formularmäßig - ohne dokumen-
tierte rechtliche Erwägungen - mit der Eingangsverfügung angefordert. Dieses
Vorgehen wäre nur dann unschädlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen
zweifelsfrei rechtserheblich sind. Davon kann jedoch - entgegen der Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts - nicht ausgegangen werden. Einer förmlichen
Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit bedarf es zwar dann nicht, wenn
die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfah-
rens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand
des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die
Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind
(Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - BVerwG 20 F 1.13 - juris Rn. 14, vom
19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 und vom
22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2,
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jeweils m.w.N.). Letzteres bedarf hier aber angesichts der Ausführungen im Wi-
derspruchsbescheid der Darlegung durch das Gericht der Hauptsache.
Der Widerspruchsbescheid führt zwar aus, dass dem Akteneinsichtsbegehren
des Klägers jedenfalls das besondere Weitergabeverbot für anvertraute Sozial-
daten gemäß § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegenstehe. Die Sperrerklärung zieht
demgegenüber insoweit das allgemeine Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1
SGB I heran. Auf diese Einordnung der Unterlagen, die sich - in Bezug auf den
Schutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII zumindest auch - nach inhaltlichen Kriterien
richtet, kommt es nach den Begründungserwägungen im Widerspruchsbe-
scheid indessen dann nicht an, wenn der Kläger den Anspruch auf Einsicht in
Akten, die das Jugendamt im Hinblick auf die Mitwirkung an einem familienge-
richtlichen Verfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 6, § 50 SGB VIII) angelegt hat, allein vor
den zuständigen Familiengerichten geltend machen kann. Mit dieser Rechtsauf-
fassung, zu deren Stützung der Widerspruchsbescheid auf mehrere verwal-
tungsgerichtliche Entscheidungen verweist (VG Karlsruhe, Beschluss vom
10. Oktober 2012 - 4 K 2344/12 - juris Rn. 20 und VGH München, Beschluss
vom 2. Dezember 2011 - 12 ZB 11.1386 - juris Rn. 10), setzt das Verwaltungs-
gericht sich nicht auseinander. Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen
Fachsenat und Gericht der Hauptsache kann das im Verfahren nach § 99
Abs. 2 VwGO nicht nachgeholt werden. In dieser Situation kann der beschlie-
ßende Senat nicht erkennen, dass die Kenntnis vom Inhalt der zurückgehalte-
nen Akten für die Entscheidung des Hauptsachegerichts zweifelsfrei rechtser-
heblich ist.
Eine nachvollziehbare Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit ist
schließlich nicht deswegen entbehrlich, weil der Beigeladene eine Sperrerklä-
rung abgegeben hat und dabei das ihm nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO grund-
sätzlich zustehende Ermessen betätigt hat. Eine solche vorgreifliche Ermes-
sensentscheidung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (Beschluss
vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55
Rn. 5).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Neumann
Brandt
Dr. Fleuß
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