Urteil des BVerwG vom 12.10.2009

Privates Interesse, Hauptsache, Rechtsschutz, Zusammensetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 12.08
OVG 13a F 12/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 12. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin handelt mit Pflanzenschutzmitteln. Im Hauptsacheverfahren be-
gehrt sie eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nac
(PflSchG) für den Parallelimport eines in Belgien zugelassenen
Pflanzenschutzmittels und beruft sich auf ein in Deutschland zugelassenes Re-
ferenzmittel. Sie möchte das Importmittel in Deutschland als „…180“ vertreiben.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) lehnte
den Antrag auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ab, weil das
Importmittel nicht mit dem Referenzmittel übereinstimme, sondern einen ande-
ren Beistoff mit wesentlicher Funktion (Netzmittel) als das Referenzmittel ent-
halte, der zudem ökologisch bedenklich sei. Dies könne Auswirkungen auf die
Wirksamkeit und Qualität haben. Daher müsse eine Neubewertung in einem
Zulassungsverfahren erfolgen. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht dem BVL mit Beschluss
vom 27. Februar 2008 aufgegeben, die im Verwaltungsverfahren eingeholte
Auskunft der belgischen Behörde nebst Anlagen hinsichtlich des in dem Im-
portmittel enthaltenen Netzmittels vorzulegen sowie Auskunft darüber zu geben,
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welches namentlich bezeichnete Netzmittel in dem Referenzmittel enthalten ist.
Der Beigeladene verweigerte dies mit Sperrerklärung vom 28. März 2008. Die
Angaben seien als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemä
geheim zu halten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete keine andere
Entscheidung. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Kenntnis dieser
Angaben zu ihrer Prozessführung beitragen könne. Außerdem würde die
Weitergabe der Auskünfte anderer Mitgliedstaaten die künftige Zusammen-
arbeit gefährden. Der von der Klägerin angerufene Fachsenat des Oberverwal-
tungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 festgestellt, dass die
Auskunfts- und Vorlageverweigerung durch den Beigeladenen rechtmäßig sei.
Zur Begründung hat der Fachsenat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die
Ermessensausübung des Beigeladenen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht
zu beanstanden sei. Es könne dahinstehen, ob die Erwägung trage, der Kläge-
rin seien die zurückgehaltenen Angaben für ihre Prozessführung nicht von Nut-
zen. Jedenfalls sei die Gefährdung der Zusammenarbeit mit den Zulassungs-
behörden anderer Mitgliedstaaten ein tragfähiger Gesichtspunkt. Zwar weise §
99 VwGO in mehrpoligen Rechtsverhältnissen Schutzdefizite auf, die im Grun-
de nur durch eine Erstreckung des in-camera-Verfahrens auf den Rechtsstreit
in der Hauptsache befriedigend gelöst werden könnten. In Streitigkeiten über
die Erteilung einer Bescheinigung für den Parallelimport nach § 16c PflSchG
entschärfe sich die Konfliktlage jedoch, weil der betroffene Antragsteller ein
reguläres Zulassungsverfahren durchführen könne. Gegen diesen Beschluss
richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ist zutreffend davon ausgegan-
gen, dass der grundsätzlich erforderlichen Prüfung und förmlichen Kundgabe
der Entscheidungserheblichkeit der verweigerten Akten und Auskünfte durch
das Gericht der Hauptsache mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
27. Februar 2008 Genüge getan worden ist. Hat das Gericht der Hauptsache
- wie hier - die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und be-
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jaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden
(Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 20 F 1.05 - Buchholz 310 § 99
VwGO Nr. 40 Rn. 6; vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE
130, 236 Rn. 13 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 und vom 5. Februar 2009
- BVerwG 20 F 3.08 - juris Rn.4). Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat
kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der
Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Die Grenze zur Offensichtlichkeit ist
erst dann überschritten, wenn sich die Rechtsauffassung als nicht vertretbar
erweist (Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 14).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Einwand des BVL, auf den sich auch der
Beigeladene stützt, die Akten und Auskünfte seien nicht entscheidungser-
heblich, weil es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht auf die Kenntnis der konkreten Beistoffe
ankomme, sondern nur auf die abstrakt beantwortbare Frage, ob Netzmittel
Beistoffe mit wesentlicher Funktion seien, überzeugt nicht. Es mag zwar sein,
dass eine Stoffabweichung nicht zur Versagung der Verkehrsfähigkeitsbe-
scheinigung führt, wenn sie nur unwesentliche Beistoffe betrifft. Die Klägerin
bestreitet aber in erster Linie, dass überhaupt eine Abweichung vorliegt. Sollte
dieser Einwand, den das Verwaltungsgericht mit Hilfe der verweigerten Akten
und Auskünfte verifizieren möchte, berechtigt sein, erübrigten sich die weiter-
führenden Erwägungen des BVL zur Wesentlichkeit von Beistoffen und der
Prüfungstiefe im Verfahren nach § 16c PflSchG.
Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der vom Hauptsachegericht angenomme-
nen Entscheidungserheblichkeit ergibt sich ferner nicht aus der von den Betei-
ligten erörterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar
2008 - Rs. C-201/06 - (Slg. 2008, I-735). Soweit der Entscheidung entnommen
werden kann, dass bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat aufgestellte Vor-
aussetzungen für die Zulassung von Parallelimporten mit Art. 28 EG vereinbar
sind, ist damit noch nicht entschieden, ob eine weniger strenge Regelung nach
deutschem Recht gemeinschaftswidrig wäre. Alles Weitere ist eine Frage der
Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Fachrechts, die dem
Gericht der Hauptsache obliegt. Das Verwaltungsgericht hat sich - wie sich aus
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dem den Beteiligten bekannt gegebenen Erläuterungsschreiben an den Fach-
senat des Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2008 ergibt - mit der Ent-
scheidung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt und an seinem
Rechtsstandpunkt zur Entscheidungserheblichkeit der erbetenen Akten und
Auskünfte festgehalten.
2. Die Verweigerung von Akten oder Auskünften durch die oberste Aufsichts-
behörde erfordert tatbestandlich das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann die Vorlage von Urkunden oder
Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der
Auskünfte verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Ur-
kunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-
gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden
müssen.
Die zurückgehaltenen Akten und Auskünfte betreffen Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse der Inhaber der Zulassungen für das Importmittel und das Refe-
renzmittel bzw. der Hersteller. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vor-
gänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtig-
tes Interesse hat (Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 -
NVwZ 2009, 1114 <1116>; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR
2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 < 230 f.>). Der Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts ist zutreffend davon ausgegangen, dass Angaben
über die konkrete Zusammensetzung oder bestimmte Bestandteile eines Pflan-
zenschutzmittels, soweit sie keiner gesetzlichen Mitteilungspflicht unterliegen,
zu den Betriebsgeheimnissen zählen. Bei Betriebsgeheimnissen handelt es sich
um Vorgänge, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach
geheim zu halten sind.
3. Grundsätzlich erfordert die Entscheidung über die Verweigerung der Akten-
vorlage bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung gemäß § 99
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Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Fachsenat und damit auch das Beschwerdegericht
haben zu überprüfen, ob die Entscheidung den an die Ermessensausübung
gestellten Anforderungen genügt.
3.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der
obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse
und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung
in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den
Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit ge-
heimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsge-
richt, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung
auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Ge-
setz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde,
lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Ge-
heimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven
Rechtsschutzes willen absieht. Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse
am effektiven Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen
oder privaten Interesse am Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an
der Wahrheitsfindung. Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklä-
rung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an die-
sem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang
gewichtet hat (vgl. nur Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18 f.
m.w.N.).
3.2 Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
kann in bestimmten Fallkonstellationen jedoch durch den Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein. Dies kommt namentlich
dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht,
das grundrechtlich geschützt ist. Denn Beeinträchtigungen von Grundrechten
sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (Beschluss vom
21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20).
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Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage
verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in mehrpoligen Rechts-
verhältnissen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und
dem beklagten Staat von einer Auskunft oder Akteneinsicht auch private Dritte
betroffen sein können, deren Interessen denen des Klägers entgegengesetzt
sind. In solchen Fällen sind neben dem öffentlichen und privaten Interesse an
der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz auch die dem Rechts-
streit zugrunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Indivi-
dualinteressen in die Entscheidung einzubeziehen. Soweit keine Lösung er-
sichtlich ist, die hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit für jedes der kollidie-
renden Rechtsgüter zu einem positiven Ergebnis kommt, weil die Entscheidung
nur zu Gunsten der einen oder der anderen Position fallen kann, muss zur Her-
stellung praktischer Konkordanz auf der Stufe der Angemessenheit eine Abwä-
gung erfolgen, die die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der
verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. Dabei
ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des
einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit
zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, ins-
besondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird,
wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen
Rechtsguts in Kauf genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006
a.a.O. S. 232 ff.). Ergibt sich dabei, dass die auf die Aktenvorlage gerichteten
und durch die genannten öffentlichen Interessen verstärkten privaten Interessen
an Bedeutung hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zu-
rückbleiben, muss sich dieser Schutz durchsetzen. Ebenso kann umgekehrt bei
einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick
auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein. In allen die-
sen Fällen verbleibt für die Ausübung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um der
Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermes-
sens kein Raum (vgl. nur Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20).
4. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Fachsenats im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
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4.1 Allerdings genügt die Erklärung des Beigeladenen nicht den Anforderungen
des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil er die prozessuale Bedeutung der zurück-
gehaltenen Auskünfte und Akten für die Klägerin verkannt hat. Der Beigeladene
ist davon ausgegangen, dass die Kenntnis der konkreten Beistoffe des Refe-
renzmittels zum Prozesserfolg der Klägerin nichts beitragen könne, weil das
BVL die Versagung darauf gestützt habe, dass das Importmittel anders als das
Referenzmittel bestimmte Beistoffe nicht enthalte. Für die Richtigkeit dieser
Feststellung, die die Klägerin bestreitet, kommt es aber - wie dargelegt - auf die
konkrete Beistoffzusammensetzung sowohl im Import- als auch im Referenz-
mittel an. Damit hat der Beigeladene einen im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO wesentlichen Gesichtspunkt, nämlich die Bedeutung der zurückgehalte-
nen Auskünfte und Akten für das rechtliche Gehör und die effektive Rechts-
schutzgewährung, praktisch ausgeblendet, anstatt ihn mit dem ihm zukommen-
den Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dieses Defizit kann, anders als der
Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts möglicherweise meint, nicht dadurch
ausgeglichen werden, dass der Beigeladene für die Geheimhaltung auch den
Schutz der Zusammenarbeit mit den Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten
angeführt hat; denn dies ändert nichts daran, dass die zu Gunsten der Klägerin
zu berücksichtigenden Umstände nicht zum Tragen gekommen sind. Dass der
Beigeladene in der Sperrerklärung auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verweist, genügt nicht, zumal er sich nur auf die Nennung dieses Stichworts
beschränkt und zudem angesichts seines Hinweises auf § 30 VwVfG zweifel-
haft erscheint, ob er Bedeutung und Tragweite der Ermessensausübung im
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO überhaupt erkannt hat.
4.2 Im vorliegenden Fall war jedoch eine selbstständige Ermessensentschei-
dung der obersten Aufsichtsbehörde ausnahmsweise entbehrlich; denn das
Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Abwägung war recht-
lich vorgezeichnet. Für Ermessenserwägungen war deshalb kein Raum. Das
ergibt sich aus Folgendem:
Auf der einen Seite steht der Schutz der Betriebsgeheimnisse der Zulassungs-
inhaber, der durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 229).
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Er findet seinen Niederschlag zwar auch in einfach-gesetzlichen Geheimhal-
tungsvorschriften, etwa hier in § 18c PflSchG. Das besondere Gewicht der Ge-
heimhaltungsinteressen ergibt sich indes aus ihrem grundrechtlichen Bezug;
aus diesem folgt, dass Beeinträchtigungen je nach Intensität und Schwere des
Eingriffs nur beim Vorliegen hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgründe
hinnehmbar sind.
Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch eine Offenbarung bestimmter In-
formationen über die Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel wäre erheb-
lich. Das in einem Unternehmen vorhandene Wissen über Herstellungsverfah-
ren oder die genaue Zusammensetzung eines Produkts stellt einen wirtschaftli-
chen Wert dar; es bildet eine Grundlage der unternehmerischen Berufstätigkeit
und bestimmt in einer Marktordnung, die sich nach den Grundsätzen des Wett-
bewerbs vollzieht, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, namentlich den
Konkurrenten. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die
Preisgabe eines einzelnen Beistoffes eines Pflanzenschutzmittels unbedeutend
sei, weil dessen Kenntnis der Konkurrenz und erst recht einem bloßen Impor-
teur wie ihr nichts nutze. Zum einen greift der Schutz der Betriebsgeheimnisse
nicht erst dann ein, wenn Produktangaben in einem Umfang offenbart werden,
die bereits eine Kopie des Originalprodukts ermöglichen. Auch Angaben zu
einzelnen Bestandteilen können die Herstellung eines Generikums jedenfalls
erleichtern. Zum anderen kann das Wissen um bestimmte Abweichungen in der
Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels angesichts des Prinzips der
nationalen Zulassung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG, § 11 Abs. 1
PflSchG) schon für sich genommen von wirtschaftlicher Bedeutung sein, weil es
sich auf die Möglichkeit des Zugangs zu einem nationalen Markt über den Weg
des Parallelimports auswirken kann. Der vorliegende Fall ist dafür ein an-
schauliches Beispiel.
Auf der anderen Seite steht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem
Vertrieb des Importmittels in Deutschland ohne Durchführung eines Zulas-
sungsverfahrens nach § 15 oder § 15b PflSchG. Die Klägerin hat darauf unter
den Voraussetzungen des § 16c PflSchG einen Anspruch. Die Entfaltung ihrer
Geschäftstätigkeit ist ebenfalls durch die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12
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Abs. 1 GG geschützt, allerdings nur in den Grenzen, die ihr durch die entge-
genstehenden (Grund-)Rechte Dritter sowie einfach-gesetzlich insbesondere
durch das Pflanzenschutzgesetz gezogen sind. Zur Klärung und Durchsetzung
des behaupteten materiellen Anspruchs gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effek-
tiven gerichtlichen Rechtsschutz. Daran besteht ein privates Interesse der Klä-
gerin, verstärkt durch das allgemeine öffentliche Interesse an der Wahrheitsfin-
dung. Durch die Verweigerung der Auskunft und Aktenvorlage wird der effektive
Rechtsschutz eingeschränkt.
Die Abwägung dieser widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass
das grundrechtlich geschützte Interesse der Zulassungsinhaber an einem
Schutz ihrer Betriebsgeheimnisse überwiegt. Die Klägerin kann nicht verlangen,
ihren behaupteten Rechtsanspruch unter Inkaufnahme eines Bruchs von Be-
triebsgeheimnissen Dritter durchsetzen zu können. Im Einzelnen:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine Lösung des Konflikts zu Gunsten
des effektiven Rechtsschutzes der Klägerin zu einer Entwertung des Geheim-
nisschutzes führen würde, während eine Lösung zu Gunsten des Geheimnis-
schutzes die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin mindert, aber nicht aus-
schließt. Ohne Kenntnis der konkreten Beistoffe des Import- und des Refe-
renzmittels kann die Klägerin zwar ihren in erster Linie vorgebrachten Einwand,
tatsächlich liege gar keine Abweichung vor, nicht anhand der - vom Gericht der
Hauptsache deshalb als entscheidungserheblich betrachteten - Akten überprü-
fen lassen. Das Gericht der Hauptsache wird aber auch die weiterführenden
Argumente, mit denen die Klägerin den behaupteten Anspruch begründet, in
den Blick zu nehmen haben. Die Klägerin hat den Rechtsstandpunkt einge-
nommen, dass die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nur versagt werden dürfe,
wenn Unterschiede in der Zusammensetzung nicht nur - wie es das BVL für
ausreichend hält - potenziell, sondern tatsächlich zu unterschiedlichen Wirkun-
gen führen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die erwähnte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach auch ein
nicht in allen Punkten mit dem Referenzmittel übereinstimmendes Importmittel
als Parallelimport verkehrsfähig ist, wenn es unter anderem die gleichen Wir-
kungen hat (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - Rs. C-201/06 - Slg. 2008,
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I-735 Rn. 39). Sollte das Gericht der Hauptsache den Rechtsstandpunkt der
Klägerin teilen, käme es auf die allgemein beantwortbare Frage an, ob für die
gleiche Wirkung überhaupt auf Unterschiede in den Beistoffen abgestellt wer-
den darf, bejahendenfalls weiter darauf, ob der hier in Rede stehende Beistoff
nach seiner Funktion wesentlich ist. Erst dann wäre zu klären, ob die Abwei-
chungen tatsächlich zu unterschiedlichen Wirkungen führen. Sollte der letztge-
nannte Aspekt entscheidungserheblich werden, wäre das BVL gehalten, die
konkreten Unterschiede näher zu plausibilisieren. Eine Erläuterung der unter-
schiedlichen Wirkungsweise erscheint jedenfalls bis zu einem gewissen Grad
auch ohne Nennung der jeweiligen Beistoffe grundsätzlich möglich.
Soweit der effektive Rechtsschutz durch die fehlende Kenntnis der zurückge-
haltenen Angaben gemindert wird, ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die
Klägerin sich nicht darauf zurückziehen kann, als bloßer Importeur keine zu-
mutbaren Möglichkeiten zu haben, anders als über das prozessuale Mittel der
Akteneinsicht Kenntnis von der Zusammensetzung der von ihr gehandelten
Pflanzenschutzmittel zu erhalten. Auch dem Importeur als Antragsteller einer
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung können Ermittlungen in Bezug auf das von
ihm importierte Pflanzenschutzmittel obliegen. Nach § 16c Abs. 3 PflSchG darf
die Behörde, soweit es zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforderlich ist,
eine Vergleichsuntersuchung des Importmittels mit dem Referenzmittel verlan-
gen. Die Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber solche Untersuchungen für
grundsätzlich möglich und zumutbar hält. Die Behauptung der Klägerin, ohne
Kenntnis der konkreten Beistoffe dazu nicht in der Lage zu sein, erscheint vor
diesem Hintergrund unsubstanziiert. Die Wertung des Gesetzgebers ist auch
hier von Bedeutung. Danach ist es nicht schlechterdings unzumutbar, die Klä-
gerin auf eine solche Untersuchung zu verweisen, um Einbußen an effektivem
Rechtsschutz, die durch den Schutz der Betriebsgeheimnisse Dritter begründet
sind, zu überwinden. Sollte sich nach alledem keine Übereinstimmung mit dem
in Deutschland zugelassenen Referenzmittel feststellen lassen, bliebe die Mög-
lichkeit einer erleichterten Zulassung nach § 15b PflSchG, um das in Belgien
zugelassene Pflanzenschutzmittel in Deutschland in den Verkehr zu bringen.
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Das Maß der Beeinträchtigung auf Seiten der Klägerin ist schließlich in gewis-
ser Weise zusätzlich dadurch relativiert, dass ihr nach eigenem Bekunden be-
reits mehrere Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für das in Rede stehende
Pflanzenschutzmittel erteilt worden sind. Der wirtschaftliche Nachteil besteht
also nicht darin, ein Pflanzenschutzmittel unter dieser Bezeichnung überhaupt
nicht in Deutschland vertreiben zu können, sondern in der Beschränkung der
Bezugsquellen. Zwar hat die Klägerin ein verständliches Interesse an möglichst
vielen Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen, um die Abhängigkeit von einzelnen
Zwischenhändlern und Importwegen zu vermindern und eine möglichst hohe
Preisspanne nutzen zu können. Der bezweckten Verbesserung ihrer Wettbe-
werbssituation kommt aber in der Gesamtbetrachtung kein solches Gewicht zu,
dass eine Offenbarung von Betriebsgeheimnissen Dritter gerechtfertigt sein
könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1
GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Bumke Buchheister
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