Urteil des BVerwG vom 09.05.2003

Öffentliche Sicherheit, Erfüllung, Geheim, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 12.03
VG 5 E 2017/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für
Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 9. Mai 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Der Zwischenstreit wird an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
- 2 –
G r ü n d e :
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums
des Innern vom 25. Februar 2003 nicht zuständig. Im Zwischen-
streit nach § 99 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht
anstelle des nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich zustän-
digen Oberverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur
zuständig, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage
oder Auskunftserteilung mit der Begründung verweigert, das Be-
kanntwerden würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten.
Das Bundesministerium des Innern hat die Erteilung der Auskunft
über die Daten, die über den Kläger des Rechtsstreits VG Wies-
baden 5 E 2017/02 beim Bundeskriminalamt gespeichert sind, ver-
weigert, weil sie ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müss-
ten und weil ihr Bekanntwerden die Polizeibehörden bei der Er-
füllung ihrer präventiven und repressiven Aufgaben in einer die
öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden Weise behindern wür-
de.
Der Rechtsstreit ist deshalb an den Hessischen Verwaltungsge-
richtshof zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO analog i.V.m. § 17 a
Abs. 2 GVG.
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper