Urteil des BVerwG vom 26.01.2012

Verfassungsschutz, Akte, Geheimhaltung, Eigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 11.11
VG 13 K 7112/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 26. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegen-
den Verfahren die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, ihm eine neue Identität zu ver-
schaffen sowie ihm und seiner Familie neue Pässe und Papiere zu erteilen. Mit
Beschluss vom 23. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin
verpflichtet, die über den Kläger geführten Verwaltungsakten vorzulegen. Dar-
aufhin gab das Bundesministerium des Innern in seiner Eigenschaft als oberste
Aufsichtsbehörde unter dem 28. September 2011 eine Sperrerklärung ab.
II
Der gegen die Sperrerklärung gerichtete Antrag des Antragstellers, über den
gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 189 VwGO der Fachsenat des
Bundesverwaltungsgerichts zu beschließen hat, ist unbegründet. Die Weige-
rung des Bundesministeriums des Innern, dem Verwaltungsgericht die angefor-
derten Akten vorzulegen, ist rechtmäßig.
1
2
- 3 -
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder
Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden
des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder
ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige
oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage der
Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern.
1. Akten und Unterlagen der Sicherheitsbehörden sind nicht schon wegen ihres
Wesens geheimhaltungsbedürftig; vielmehr richtet sich die Geheimhaltungsbe-
dürftigkeit nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Be-
schluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 21
m.w.N.). Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente
dem Wohl des Bundes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen
des Gemeinwohls. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Be-
kanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicher-
heitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden er-
schweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde
(Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 =
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 -
juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7, vom 2. Juli
2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8, vom
25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 17
und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG,
Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <284>).
Derartige Geheimhaltungsgründe hat das Bundesministerium des Innern in sei-
ner Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
hier geltend gemacht. In der Sperrerklärung wird ausgeführt, dass es sich bei
der nicht vorgelegten Akte um eine so genannte Operativakte handelt, die In-
formationen über die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden sowie den
Inhalt, die Art und den Zeitpunkt der Erlangung bestimmter Erkenntnisse enthal-
te. Eine Offenlegung selbst einzelner Teile würde die Aufgabenerfüllung des
3
4
5
- 4 -
Bundesamtes für Verfassungsschutz in hohem Maße gefährden. Aus den Un-
terlagen könnten Rückschlüsse gezogen werden auf die nachrichtendienstliche
Arbeitsweise bei der Rekrutierung und Führung von Quellen sowie die strategi-
sche Ausrichtung und Einsatztaktik des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Darüber hinaus enthalte die Akte eine Vielzahl personenbezogener Daten.
2. Der Senat hat sich bei Durchsicht der vom Bundesministerium des Innern im
Original vorgelegten Akte des Bundesamtes für Verfassungsschutz davon über-
zeugt, dass die mit der Sperrerklärung vom 28. September 2011 geltend ge-
machten Geheimhaltungsgründe vorliegen.
Grundsätzlich ist die oberste Aufsichtsbehörde gehalten, in der Sperrerklärung
eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Akten-
bestandteilen vorzunehmen (Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F
11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F
13.09 - BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 15 und vom
5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10). Von einer solchen Aufbe-
reitung kann jedoch ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der
Geheimhaltungsgrund auf den gesamten Akteninhalt erstreckt, es also nicht
erst der Zuordnung je Aktenseite zu je unterschiedlichen Geheimhaltungsgrün-
den bedarf, um eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat zu
ermöglichen.
So liegt der Fall hier. Die Durchsicht hat bestätigt, dass der gesamte Akteninhalt
mit Blick auf die Bedeutung der operativen Arbeit des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz geheimhaltungsbedürftig ist. Durch bloße Schwärzungen von Tei-
len der Akten hätte den Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend Rechnung
getragen werden können. Entgegen dem Einwand des Antragstellers handelt es
sich - wie in der Sperrerklärung ausgeführt - um eine Operativakte, in der kon-
krete Einsätze des Bundesamtes für Verfassungsschutz gesammelt sind. Die
Akte enthält Angaben zur Rekrutierung von Quellen, Vermerke und Mitteilungen
über Kontakte, Auswertungen der gesammelten Informationen und Einschät-
zungen zum weiteren Vorgehen sowie personenbezogene Daten und Abrech-
nungsunterlagen. Solche Informationen sind geeignet, Rückschlüsse auf den
6
7
8
- 5 -
Erkenntnisstand und die Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden zu ermögli-
chen und ihnen so die künftige Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Abwehr
von Gefahren zu erschweren. Von einer weiteren Begründung muss der Senat
gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO absehen.
3. Die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhal-
tungsbedarf erfordert grundsätzlich eine Ermessensausübung gemäß § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO. Durch die Ermessenseinräumung wird der obersten Auf-
sichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem in-
dividuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor
dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben.
Die Sperrerklärung vom 28. September 2011 genügt diesen Anforderungen.
Das Bundesministerium des Innern in seiner Eigenschaft als oberste Aufsichts-
behörde hat das ihm durch § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumte Ermessen
erkannt und die Interessen des Bundes an der Geheimhaltung mit den geläufi-
gen privaten und öffentlichen Interessen an effektivem Rechtsschutz und um-
fassender Aufklärung des Sachverhalts abgewogen. Dass das Bundesministe-
rium des Innern den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik einen höheren
Stellenwert eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Erwägungen - wie vom
Antragsteller gefordert - über eine teilweise Schwärzung musste das Bundes-
ministerium des Innern angesichts der Beschaffenheit der Unterlagen nicht an-
stellen. Dass die Ermessenserwägungen - wie der Antragsteller rügt - sehr all-
gemein gehalten sind, ist ebenfalls der Beschaffenheit der Unterlagen geschul-
det.
Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem
Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezem-
ber 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 ).
9
10
11
- 6 -
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren
mangels Gebührentatbestand im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.
Neumann
Dr. Bumke
Brandt