Urteil des BVerwG vom 22.07.2010

Wider Besseres Wissen, Öffentliche Aufgabe, Preisgabe der Identität, Privates Interesse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 11.10
OVG 95 A 1.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 22. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
22. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Be-
scheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2009. Mit diesem Bescheid stellte
die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass die Zu-
verlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG zum Betreten
nicht allgemein zugänglicher oder sicherheitsempfindlicher Flughafenbereiche
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nicht gegeben sei und widerrief die dem Antragsteller erteilte Bescheinigung über
die Zuverlässigkeit vom 5. Dezember 2008, die er anlässlich seiner von einem Bil-
dungsträger getragenen und im Oktober 2008 begonnenen Ausbildung zum Flug-
zeugmechaniker erhalten hatte.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 teilte der Bildungsträger der Antragsgegnerin mit,
er habe die Information erhalten, der Antragsteller sei zum Islam konvertiert, und
berichtete von Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers gegenüber
Mitschülern sowie einer Lehrkraft. Daraufhin leitete die Antragsgegnerin unter Ein-
schaltung der Verfassungsschutzbehörden des Landes Berlin und des Landes
Brandenburg eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von Amts wegen ein. Im Zuge der
Ermittlungen legte der Bildungsträger schriftliche Äußerungen einer Lehrkraft und
eines Mitschülers vor und bat im Falle einer Befragung um Zeugenschutz. Die An-
tragsgegnerin führte unter Zusicherung der Vertraulichkeit Befragungen mehrerer
Personen durch.
Im gerichtlichen Verfahren legte die Antragsgegnerin den Verwaltungsvorgang vor,
weigerte sich jedoch, die Protokolle von Zeugenaussagen, die sich in einer beson-
deren Beiakte befänden, vorzulegen. Mit Beschluss vom 5. November 2009 erklär-
te das Verwaltungsgericht die Beiziehung der Beiakte für entscheidungserheblich,
weil die von der Antragsgegnerin angeführten Zweifel an der Zuverlässigkeit maß-
geblich aus den Zeugenaussagen abgeleitet würden, und forderte die Antragsgeg-
nerin zur Vorlage der Akte auf. Daraufhin gab der Beigeladene als oberste Auf-
sichtsbehörde eine Sperrerklärung ab und verweigerte unter Hinweis auf die bei
der Befragung abgegebene Vertraulichkeitszusage die Vorlage von Blatt 19 und 25
der Beiakte und legte die Akte im Übrigen nur mit Schwärzungen vor.
Mit Beschluss vom 22. April 2010 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts
festgestellt, dass die Weigerung der Antragsgegnerin rechtmäßig ist. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
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II
Die Beschwerde des Antragstellers, zu der er ergänzend mit Schriftsatz vom
21. Juli 2010 vorgetragen hat, ist unbegründet. Zu Recht hat der Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Weigerung des Beigeladenen, die
Aktenseiten der Beiakte vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig ist.
1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der
Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen und geschwärzten Aktenseiten
durch das Gericht der Hauptsache ist mit dem Beschluss vom 5. November 2009
Genüge getan.
Zu Recht hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts es nicht beanstandet,
dass sich das Hauptsachegericht nach (Teil-) Vorlage der geschwärzten Akte
durch den Beigeladenen nicht erneut durch einen weiteren Beschluss zur Ent-
scheidungserheblichkeit verhalten hat. Zwar liegen die Aussagen der befragten
Personen im Wesentlichen ungeschwärzt vor, sodass sich der Sachverhalt, über
den berichtet wird, ungeachtet der punktuellen Schwärzungen, die nach dem
Sachzusammenhang erkennbar nur einzelne Namen und Daten betreffen, inhalt-
lich erschließt und sich die Aussagen auch abgleichen lassen. Der Beigeladene
hat jedoch die Vorlage von zwei Aktenseiten vollständig verweigert und über die
punktuelle Schwärzung einzelner Daten in den Protokollen der Zeugenbefragung
hinaus auch in anderen Schriftstücken zum Teil umfangreichere Schwärzungen
vorgenommen. Unter diesen Umständen hatte das Gericht der Hauptsache keinen
Anlass, darzulegen, warum es sich nicht in der Lage sieht, auf der Grundlage der
nunmehr vorgelegten Unterlagen über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Be-
scheids zu entscheiden. Angesichts der Abgabe der Sache an den Fachsenat be-
steht kein Zweifel, dass das Hauptsachegericht an seiner mit Beschluss vom
5. November 2009 geäußerten Rechtsauffassung festhalten wollte. Einer aus-
drücklichen Bestätigung, dass die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten
Akte aus Sicht des Hauptsachegerichts entscheidungserheblich war, bedurfte es
nicht. An die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache, das - wie hier - die
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Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht hat, ist der
Fachsenat, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist, gebunden (stRspr, vgl. nur
Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 =
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46, jeweils Rn. 13). Dass die Rechtsauffassung des
Gerichts der Hauptsache offensichtlich unrichtig war, ist nicht zu erkennen und
wird auch vom Beigeladenen, der in der Sperrerklärung anmerkt, dass eine „teil-
umfassende Nachprüfung … in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das
Gericht durchaus gegeben“ sei, nicht geltend gemacht. Damit ist freilich nicht ge-
sagt, dass das Verwaltungsgericht nunmehr, nachdem feststeht, dass eine weiter-
gehende Aktenvorlage nicht möglich ist, der Prüfung enthoben wäre, ob nicht auch
auf der Grundlage der nur eingeschränkten Kenntnis des Inhalts der Verwaltungs-
akte eine summarische Entscheidung über die voraussichtliche Rechtmäßigkeit
des Bescheids, über dessen Vollziehung gestritten wird, möglich ist.
Ebenso wenig steht der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes handelt, der Entscheidungserheblichkeit entgegen
(Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 6). Mit dem Be-
weisbeschluss vom 5. November 2009 hat das Hauptsachegericht hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es bei der gebotenen Interessenabwägung
in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der nachfolgenden Klage abzustellen ge-
denkt.
2. Zu Recht hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts einen Geheimhal-
tungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bejaht, der die Vorlageverwei-
gerung rechtfertigt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste
Aufsichtsbehörde die Vorlage der Akten unter anderem verweigern, wenn die Vor-
gänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Dabei ist ein strenger
Maßstab anzulegen (Beschluss vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Rn. 17).
Das hat der Beigeladene beachtet. Der Beigeladene war angesichts des übersicht-
lichen Umfangs der Akte auch nicht verpflichtet, für jede geschwärzte oder vorent-
haltene Aktenseite im Einzelnen den Geheimhaltungsgrund, auf den die Vorlage-
verweigerung gestützt wird, zu erläutern. Die Sperrerklärung genügt den Anforde-
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rungen an eine nachvollziehbare Begründung der Geheimhaltungsgründe (vgl. Be-
schluss vom 11. Juni 2010 a.a.O. Rn. 8).
2.1 Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhal-
tungsbedürftig. Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an
der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur per-
sonenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen,
sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbe-
dürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in
Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an ei-
ner Geheimhaltung besteht. Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die
einer Behörde im Zuge von Ermittlungen Auskunft geben (BFH, Urteil vom
8. Februar 1994 - VII R 88/92 - BFHE 174, 197, 202 = juris Rn. 21; vgl. auch Be-
schluss vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15 zum Schutz von so genannten „Ausstei-
gern“ aus einer Glaubensgemeinschaft). Ob Vertraulichkeit zugesichert worden ist,
ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich (Beschluss vom 25. Juni
2010 a.a.O. Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 48.02 -
BVerwGE 119, 11 <15> = Buchholz 435.12 § 25 SGB X Nr. 1). Informantenschutz
ist weder abhängig von der ausdrücklichen Bitte um vertrauliche Behandlung noch
von der begründeten Befürchtung, sich im Fall einer Offenlegung möglichen Re-
pressalien ausgesetzt zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November
1998 - B 5/98, B 6/98 - NJW 1999, 2264 <2265>).
Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen an einer Ge-
heimhaltung seiner persönlichen Daten tritt im Falle des Informantenschutzes das
öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrneh-
mung. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben
Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität ge-
heimhalten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10
<14> = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9). Denn Behörden werden die für eine
effektive Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen von Seiten Dritter in der
Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezo-
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genen Daten zusichern. Nicht jede öffentliche Aufgabe rechtfertigt indes die An-
nahme, Informationen von Seiten Dritter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Auf-
gabe unerlässlich. Die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet
sind, muss vielmehr dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen (Urteil vom
30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 S. 11). Der
Geheimhaltungsgrund des Informantenschutzes setzt im Rahmen des § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO eine öffentliche Aufgabe voraus, deren Erfüllung durch die Preisga-
be der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde (Ur-
teil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 13 f.). Es müssen gewichtige öffentliche Be-
lange berührt sein, aus denen sich ein Geheimhaltungsbedürfnis in Form des In-
formantenschutzes ergibt (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 -
BVerwGE 89, 14 <19> = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr.1).
Die vom Beigeladenen zurückgehaltenen personenbezogenen Daten sind jeden-
falls unter diesem Aspekt geheimhaltungsbedürftig. Bei der Überprüfung der Zu-
verlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe aus
dem Bereich der Gefahrenabwehr zum Schutz eines gewichtigen Rechtsguts
(BVerfG, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 2009, 1429 f. =
juris Rn. 11). Beim Luftverkehr besteht ein hohes Gefährdungspotential, weil - wie
bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs - hochrangige Rechtsgüter wie
das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können
(Urteile vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> =
Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1 und vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C
8.04 - BVerwGE 122, 182 <187> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 2). Dement-
sprechend geht die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass
strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entspre-
chende berufliche Tätigkeit zu stellen sind. Dabei ist das Gesamtbild der Persön-
lichkeit des Betroffenen zugrunde zu legen (Urteil vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 267).
Je nach den Umständen des Einzelfalls wird die zuständige Behörde daher zur
Beurteilung der Zuverlässigkeit auch auf Angaben Dritter angewiesen sein. Diesem
Umstand hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG Rechnung ge-
tragen, der vorsieht, dass die Luftsicherheitsbehörde im Zuge der Ermittlungen
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auch Anfragen an (bestimmte) Dritte richten darf. Die einfachgesetzliche Konkreti-
sierung der Ermittlungsbefugnisse vermag den Geheimhaltungsgrund des Infor-
mantenschutzes nicht zu begründen, belegt aber, dass in bestimmten Fallkonstel-
lationen - wie hier - Angaben Dritter für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
der Luftsicherheitsbehörde unerlässlich sind und es daher des Informantenschut-
zes bedarf, weil andernfalls die gewünschte Mitwirkung unterbliebe.
Ebenfalls zutreffend hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts aus der
Rechtsprechung zu fachgesetzlichen Auskunftsansprüchen, die im Rahmen des
§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls eine Orientierung zur Bestimmung der Reich-
weite des Geheimhaltungsgrunds des Informantenschutzes im Sinne des § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO bietet, abgeleitet, dass Informantenschutz grundsätzlich un-
abhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilungen greift (Urteil vom 27. Februar 2003
a.a.O.). Die Luftsicherheitsbehörde ist aus Gründen der effektiven Gefahrenab-
wehr verpflichtet, allen vom Ansatz her sachlich begründeten Hinweisen nachzu-
gehen und muss daher die Vertraulichkeit von Angaben Dritter auch dann wahren
dürfen, wenn sich die Hinweise nach Abschluss der Ermittlungen als unzutreffend
erweisen sollten. Der Geheimhaltungsgrund entfällt jedoch, wenn ausreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant die Behörde wider besseres
Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat (Urteile vom 23. Juni 1982 - BVerwG
1 C 222.79 - Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 2 S. 6, vom 3. September 1991 a.a.O.
und vom 4. September 2003 a.a.O. S. 16).
Das ist hier nicht der Fall. Nach Durchsicht der Akte schließt sich der Senat der
Einschätzung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts an, dass es keine An-
haltspunkte dafür gibt, dass die befragten Personen wider besseres Wissen oder
leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt haben. Ebenso wenig finden sich in
den zurückgehalten Aktenseiten und den geschwärzten Passagen der in der Akte
befindlichen Schreiben und schriftlichen Erklärungen Anhaltspunkte für wider bes-
seres Wissen oder leichtfertig aufgestellte Behauptungen. Dass der Antragsteller
die beschriebenen Ereignisse anders wahrgenommen hat und darstellt, rechtfertigt
nicht den Schluss, es handele sich bei den befragten und schriftlich Auskunft ge-
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benden Personen um bewusst wahrheitswidrig handelnde Informanten. Die vom
Antragsteller geltend gemachten Widersprüche und seine Sicht der Ereignisse wie
auch den Einwand, die Aussagen seien abgesprochen und spiegelten nur ein von
den Medien geprägtes Bild islamistischer Extremisten, wird das Gericht der Haupt-
sache bei der Beweiswürdigung zu bewerten haben.
2.2 Ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt auch
vor, soweit es - wie der Beigeladene zumindest kurz in der Sperrerklärung ange-
merkt hat - um Angaben geht, die im Zusammenhang stehen mit den von der An-
tragsgegnerin eingeschalteten Verfassungsschutzbehörden. Angaben, die Rück-
schlüsse auf die Arbeitsweise von Sicherheitsbehörden und deren Zusammenar-
beit mit anderen Behörden erlauben, sind geheimhaltungsbedürftig (stRspr, vgl.
nur Beschluss vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F 16.09 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Auch insoweit hat sich der Senat durch Einsicht vergewissert, dass die vorgenom-
menen Schwärzungen auf diesen Geheimhaltungsgrund zurückzuführen sind, wo-
bei - wie bereits der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts dargelegt hat - Blatt 1
der Akte auch im Original nur mit Schwärzung der Adressatenzeile vorliegt, die
sich nach der Erklärung des Beigeladenen in dem - auch dem Antragsteller über-
sandten - Schriftsatz vom 13. Januar 2010 auf die Angabe zu einem Verfassungs-
schutzmitarbeiter beziehen soll. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit
dieser Angabe zu zweifeln. Auch der Antragsteller erhebt insoweit keine Einwände.
3. Der Beigeladene hat auch erkannt, dass er gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der wider-
streitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentschei-
dung über die Aktenvorlage zu treffen hatte. Durch die Ermessenseinräumung
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit
eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozess-
parteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrsch-
ten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der
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Schriftstücke zu geben (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG
20 F 10.06 - juris).
Von diesen Grundsätzen hat sich der Beigeladene leiten lassen. Das zeigt sich
schon daran, dass er die Akte sorgfältig gesichtet hat und bemüht war, den we-
sentlichen Akteninhalt offenzulegen und die Schwärzungen auf das absolut Uner-
lässliche zu beschränken, um dem Antragsteller wie auch dem Gericht eine Über-
prüfung der tatsächlichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung, wenn
auch eingeschränkt, zu ermöglichen. Das gilt auch für die Vorlageverweigerung
der beiden Aktenseiten. Der Beigeladene hat sich erkennbar von dem Anliegen
leiten lassen, der Rechtsschutzgarantie und damit dem privaten Interesse des An-
tragstellers wie auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung zumin-
dest durch eine - wie er es formuliert - „teilumfassende Nachprüfung“ Rechnung zu
tragen. Ob die Ausführungen des Beigeladenen zur möglichen Gefährdung der
befragten Personen als Ermessenserwägungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO überzeugen, bedarf keiner Vertiefung. Denn insoweit war das Ergebnis der
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Abwägung rechtlich vorgezeichnet
(vgl. nur Beschlüsse vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20 und vom 25. Juni 2010
a.a.O. Rn. 22). Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes öffentli-
ches oder privates Interesse ergeben könnte, das ausnahmsweise eine Offenba-
rung geschützter personenbezogener Daten zu rechtfertigen vermag, sind nicht zu
erkennen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu den drei
Textstellen, die im Hinblick auf den gebotenen Geheimnisschutz von Sicherheits-
behörden geschwärzt worden sind, keine weiteren Erwägungen angestellt hat.
Dass dem Beigeladenen auch insoweit die besondere Bedeutung der Ermes-
sensausübung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bewusst war, zeigt sich an
den allgemeinen Erwägungen, die er zur prozessualen Lage des Antragstellers mit
Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG angestellt hat (vgl. auch Beschluss vom 24. August
2009 - BVerwG 20 F 2.09 - juris Rn. 11).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Vormeier
Dr. Bumke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 99
LuftSiG
§ 7
Stichworte:
in-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;
Sicherheit des Luftverkehrs; Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Leitsatz:
Der Geheimhaltungsgrund des Informantenschutzes setzt im Rahmen des § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO ein berechtigtes Interesse des Informanten an der Geheim-
haltung seiner Daten oder eine öffentliche Aufgabe zum Schutz gewichtiger
Rechtsgüter voraus, deren Erfüllung durch die Preisgabe der Identität des Dritten
ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde.
Beschluss des Fachsenats vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10
OVG Berlin vom 22.04.2010 - Az.: OVG 95 A 1.10 -