Urteil des BVerwG vom 01.06.2006

Ermessen, Empfehlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 11.04
OVG 13a D 15/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird ein-
gestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2004 ist wirkungs-
los.
Die Kosten des Zwischenverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beklagte ihre gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 75a
Abs. 2 TKG in der maßgeblichen Fassung ergangene Entscheidung vom
22. Dezember 2003 aufgehoben hat, haben die Antragstellerin und der Kläger
das Zwischenverfahren für erledigt erklärt. Es ist daher entsprechend § 92
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Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173
VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Zwischenverfah-
rens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie in diesem Verfahren - ebenso wie in
dem parallel gelagerten Verfahren - BVerwG 20 F 12.04 - voraussichtlich unter-
legen wäre. Auf Empfehlung des Gerichts hat sie daher mit Blick auf die Ent-
scheidung des Fachsenats in diesem Parallelverfahren vom 12. Januar 2006
ihre Entscheidung vom 22. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Kugele
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