Urteil des BVerwG vom 20.08.2003

Billigkeit, Verfahrensbeteiligter, Kostenpflicht, Anfechtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 11.03
OVG 14 PS 1/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Beigeladenen gegen die Kos-
tenentscheidung in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 24. Januar 2003 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
§ 158 Abs. 1 VwGO schließt die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung aus. Auch als
"außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Dies gilt seit In-Kraft-Treten
des Zivilprozessreformgesetzes auch in den Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit (vgl. Beschluss
vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
Davon abgesehen liegt ein solcher Fall nicht vor. Schon nach der bisherigen Rechtslage war
eine "außerordentliche Beschwerde" allenfalls dann gegeben, wenn die angefochtene gericht-
liche Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 S. 9
m.w.N.; BGHZ 121, 397). Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines
Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Par-
tei oder der Staatskasse auferlegt. In der Regel entspricht es nur dann der Billigkeit, wenn der
Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat, weil er mit der An-
tragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat,
oder wenn der Beigeladene das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat. Die Beigeladene
trägt selbst vor, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Stellung als Verfahrensbe-
teiligter allein jedenfalls reicht nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele