Urteil des BVerwG vom 03.05.2010

Urteil vom 03.05.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 10.10
OVG 9 P 2/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Beigeladene hat seine Beschwerde vom 7. April 2010 mit Schriftsatz vom
27. April 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdever-
fahren sind nicht entstanden.
Groepper
Dr. Bumke
Buchheister
1
2