Urteil des BVerwG vom 15.04.2015

Verfassungsschutz, Hauptsache, Erfüllung, Zusammenarbeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 1.15
VG 33 K 249.14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 15. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Der Antrag des
Klägers wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, der sich in Untersuchungshaft befindet, ist Angeklagter eines Straf-
prozesses. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist er wegen des Verdachts
der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und weiterer
Straftaten angeklagt (sog. Düsseldorfer Zelle). Die Hauptverhandlung vor dem
Oberlandesgericht dauert seit dem Juli 2012 an. Im Zuge des Verfahrens wurde
Frau B., Direktorin beim Bundesamt für Verfassungsschutz als Zeugin geladen.
Sie sollte insbesondere zu einem Schreiben des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz vom 6. Dezember 2010 aussagen. Daraufhin erließ das Bundes-
ministerium des Innern unter dem 27. Mai 2014 eine Sperrerklärung gemäß
§ 96 Satz 1 StPO, in der ausgeführt wird, dass eine ungeschwärzte und voll-
ständige Offenlegung des Schreibens des Bundesamtes für Verfassungsschutz
dem Wohl des Bundes Nachteile bereite. Die Behördenerklärung könne daher
nur in teilweise geschwärzter Fassung vorgelegt werden. Soweit das Behör-
denschreiben nicht unkenntlich gemacht worden ist, wurde es in nicht öffentli-
cher Sitzung verlesen.
Mit der diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Klage wendet sich der
Kläger gegen die teilweise Schwärzung der Behördenerklärung. Auf die Auffor-
derung des Verwaltungsgerichts - als Gericht der Hauptsache - jedenfalls das
geschwärzte Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom
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6. Dezember 2010 vorzulegen, erklärte die Beklagte mit der Klageerwiderung
vom 15. September 2014, auch in der geschwärzten Fassung werde das
Schreiben als Verschlusssache eingestuft. Übersandt werden könne stattdes-
sen eine Kopie der Vorab-Ausfertigung des Schreibens an das Verwaltungsge-
richt als Verschlusssache über die Verschlusssachenregistratur. Das Verwal-
tungsgericht wies die Beklagte in seinem Hinweisschreiben vom 22. September
2014 darauf hin, dass es nicht zur Disposition der Behörde stehe, die dem Ge-
richt zustehende Verfügungsbefugnis über Schriftsätze oder Akten zu verkürzen
und sandte die zwischenzeitlich übersandte Post der Beklagten ungeöffnet zu-
rück.
Der
Kläger, dem im Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,
hat seinerseits einen Antrag auf Durchführung eines in-camera-Verfahrens ge-
mäß § 99 Abs. 2 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht als Gericht der Haupt-
sache hat mit ausführlich begründetem Beweisbeschluss vom 6. November
2014 die Vorlage des ungeschwärzten und vollständigen Schreibens des Bun-
desamtes für Verfassungsschutz vom 6. Dezember 2010 angeordnet. Daraufhin
hat das Bundesministerium des Innern in seiner Eigenschaft als oberste Auf-
sichtsbehörde am 9. Dezember 2014, dem Verwaltungsgericht zugegangen am
22. Dezember 2014, eine Sperrerklärung gemäß
§
99 Abs. 1 VwGO abgege-
ben. Das Verwaltungsgericht hat die Sache mit Beschluss vom 23. Dezember
2014 dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.
II
1. Das Zwischenverfahren ist zulässig. Gegenstand des Antrags ist die Sperrer-
klärung des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2014 (vgl. auch
BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 6), die sich im
Wesentlichen - ergänzt um Erwägungen zur Ermessensausübung gemäß
§
99
Abs. 1 Satz 2 VwGO - deckt mit der gegenüber dem Oberlandesgericht abge-
gebenen Sperrerklärung nach § 96 StPO vom 27. Mai 2014.
Unabhängig davon ist das Zwischenverfahren auch dann statthaft, wenn die
verwaltungsgerichtliche Klage - wie hier - auf die Überprüfung der Rechtmäßig-
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keit einer gemäß § 96 StPO abgegebenen Sperrerklärung gerichtet ist. Zwar
sieht die Strafprozessordnung kein derartiges Zwischenverfahren vor. Dies ist in
aller Regel wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch nicht erforderlich.
Denn aufgrund einer Sperrerklärung nach § 96 StPO zurückgehaltene Unterla-
gen sind als Beweismittel zu Lasten des Angeklagten ungeeignet, so dass die
Sperrerklärung nicht zum Nachteil des Angeklagten führen kann. Soll der Inhalt
eines von der Behörde zurückgehaltenen Dokuments allerdings der Verteidi-
gung des Angeklagten dienen, so kann sich die Sperrerklärung für diesen nach-
teilig auswirken. In diesem Fall steht dem Angeklagten die Klage vor dem Ver-
waltungsgericht mit dem Ziel zur Seite, die Sperrwirkung zu beseitigen und die
Aktenvorlage zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 20 F
1.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 8 und vom 2. Juli 2009 - 20 F
4.09 - juris Rn. 5).
2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder
Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem
Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die
zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten
oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem
Wohl des Bundes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des
Gemeinwohls, das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO rechtfertigen kann. Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben,
wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der
Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit
anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Per-
sonen gefährden würde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. April
2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 8 m.w.N.). Die künftige Erfüllung
der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl
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des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen
Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zu-
sammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicher-
heitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Er-
mittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit
anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich ge-
eignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisations-
kennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bear-
beiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise
sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom
23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9). Nachrichtendienstliche Belange in
diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise
und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtferti-
gen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen.
Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums des Innern (unter III.1. der
Sperrerklärung) ist dagegen die Tatsache der Einstufung des Schreibens vom
6. Dezember 2010 als Verschlusssache ohne Bedeutung. Denn Unterlagen
sind nicht schon deswegen ihrem Wesen nach oder nach einem Gesetz geheim
zu halten. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstä-
ben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob
also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht
(BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 20 F 6.14 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Die Sperrerklärung vom 9. Dezember 2014 enthält zur Begründung des Ge-
heimhaltungsbedarfs der Schwärzungen aussagekräftige und nachvollziehbar
begründete Erläuterungen i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie hinreichende
Erwägungen zur gebotenen Ermessensausübung, die sich auf den konkreten
Einzelfall beziehen und die die besondere Lage des Klägers im Prozess vor
dem Oberlandesgericht in den Blick nehmen. Der Senat hat sich durch Sichtung
des ungeschwärzt vorgelegten Schreibens vom 6. Dezember 2010 vergewis-
sert, dass die Schwärzungen durch Geheimhaltungsgründe des "Nachteile be-
reiten" i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerechtfertigt sind. Unerheblich ist, dass
dem Senat das Schreiben in der geschwärzten Fassung nicht vorliegt, weil die
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Beklagte - ausweislich der Klageerwiderung - ausdrücklich vom Verwaltungsge-
richt verlangt hat, dass es als Verschlusssache nicht zur Akte genommen wer-
den dürfe, woraufhin das Verwaltungsgericht die entsprechende Post der Be-
klagten zu Recht ungeöffnet zurückgesandt hat. Eines optischen Abgleichs der
ungeschwärzten und der geschwärzten Fassungen bedarf es ausnahmsweise
hier nicht, weil anhand der präzisen Angaben in der Sperrerklärung vom
9. Dezember 2014 die Passagen, die geschwärzt worden sind, zweifelsfrei er-
kennbar sind und sich dem angeführten Geheimhaltungsgrund klar zuordnen
lassen. Das gilt auch für die Angabe auf Seite 11 der Sperrerklärung, in der auf
"Seite 6, Punkt 2.6" Bezug genommen wird. Es handelt sich um einen offen-
sichtlichen Schreibfehler hinsichtlich der Nummerierung.
3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem
Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis
zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit
(BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 20 F 17.10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der verweigerten Aktenvorlage hat
keine eigenständige Bedeutung, sondern erschöpft sich in ihrer Auswirkung auf
das Hauptsacheverfahren. Kostenrechtlich bildet das Verfahren vor dem Fach-
senat - anders als ein Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12
VwGO - mit dem Hauptsacheverfahren deshalb einen Rechtszug im Sinne des
§ 35 GKG und § 19 Abs. 1 RVG. Die Kostenentscheidung im Hauptsachever-
fahren umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens. Mit Blick auf das
Verfahren 20 PKH 1.15: (Antrag des
Klägers
unter 3.) wird darauf hingewiesen,
dass sich auch Prozesskostenhilfe auf das Zwischenverfahren erstreckt
(BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 20 KSt 1.09/20 F 26.08 - juris Rn. 4).
Neumann
Dr. Bumke
Dr. Fleuß
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