Urteil des BVerwG vom 17.02.2014

Hauptsache, Bundesamt, Daten, Rechtsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 1.14
VG 20 K 44/12
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 17. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte dem Kläger auf dessen Anfrage
durch Bescheid vom 26. September 2011 gemäß § 23 Sicherheitsüberprü-
fungsgesetz (SÜG) mit, im Zusammenhang mit zwei Sicherheitsüberprüfungen
durch das Bundesamt seien im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem“
(NADIS) Daten zu seiner Person gespeichert, nämlich Name, Vorname, Ge-
burtsdatum, -ort und -land, Staatsangehörigkeit, Akademischer Grad und aus-
geübter Beruf sowie Adresse. Ferner seien jeweils eine Ausfertigung der sei-
nerzeit von ihm ausgefüllten Sicherheitserklärungen zu der zu ihm geführten
Sicherheitsüberprüfungsakte genommen worden. Darüber hinaus teilte das
Bundesamt dem Kläger gemäß § 15 BVerfSchG mit, über ihn seien keine weite-
ren Daten gespeichert.
Einen Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies das Bundesamt
für Verfassungsschutz zurück.
Der Kläger hat daraufhin im Ausgangsverfahren Klage gegen den Wider-
spruchsbescheid erhoben. Er hat im Verfahren unter anderem ausgeführt, die
Beklagte solle nicht nur einzelne im System NADIS über ihn gespeicherte per-
sonenbezogene Daten benennen, sondern durch Kenntnisgabe eines NADIS-
1
2
3
- 3 -
Ausdrucks und mit allen dort aufgeführten Daten und Verweisen vollständige
Auskunft geben.
Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten durch Beschluss vom 27. Februar
2013 aufgegeben, den NADIS-Ausdruck betreffend den Kläger vorzulegen.
Das beigeladene Bundesministerium des Innern hat daraufhin einen teilweise
geschwärzten Ausdruck des NADIS-Ausdrucks vorgelegt und die Vorlage eines
ungeschwärzten NADIS-Ausdrucks durch eine Sperrerklärung vom 1. Juli 2013
verweigert.
Auf Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht
die Sache dem Fachsenat zur Entscheidung vorgelegt.
II
Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigela-
denen festzustellen, ist - derzeit - unzulässig und war deshalb abzulehnen. Der
Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Ent-
scheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Ver-
weigerung der Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen rechtmäßig ist, setzt
voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit
ordnungsgemäß bejaht hat. Daran fehlt es derzeit.
Das Gericht der Hauptsache hat in der Regel zur ordnungsgemäßen Verlautba-
rung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen einen förm-
lichen Beweisbeschluss zu erlassen. Je nach Fallkonstellation darf es sich da-
bei allerdings nicht in formelhafter Weise allein auf die Angabe des Beweisthe-
mas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel)
beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entschei-
dungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des
Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiell-rechtlichen Vo-
raussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - Stellung nehmen (Be-
4
5
6
7
8
- 4 -
schlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229
<230 f.> und vom 15. März 2013 - BVerwG 20 F 8.12 - juris Rn. 11).
Der nicht begründete Beschluss des Verwaltungsgerichts genügte hier nicht,
um die Entscheidungserheblichkeit des angeforderten NADIS-Ausdrucks zu
beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht klargestellt, was nach seiner
Auffassung Gegenstand der Klage ist. Das ist für den Fachsenat auch nicht of-
fensichtlich. Der Kläger hat Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben,
ohne dabei oder in späteren Schriftsätzen einen konkreten Antrag zu formulie-
ren, aus dem sich ein Begehren eindeutig ergibt, auf das bezogen die Ent-
scheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlage auch ohne ausdrückliche
Darlegungen des Verwaltungsgerichts auf der Hand liegt.
Zwar ist ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung aus-
nahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei
rechtserheblich sind. Das kann der Fall sein, wenn die Pflicht zur Vorlage der
Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist
und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstritte-
nen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Be-
hörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (Beschluss vom 19. April
2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 = Buchholz 310 § 99
VwGO Nr. 58).
Das Verwaltungsgericht hat aber nicht dargelegt, dass nach seinem Verständ-
nis die Vorlage eines NADIS-Ausdrucks selbständiger Klagegegenstand ist.
Selbst wenn es sich so verhielte, hätte das Verwaltungsgericht im Weiteren hier
ausführen müssen, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein materiellrechtlicher
Anspruch des Klägers auf Vorlage des NADIS-Ausdrucks ergeben könnte, wel-
che Voraussetzungen für einen solchen Anspruch bestehen, welche fachge-
setzlichen Weigerungsgründe ihm entgegenstehen könnten und wieso das
Verwaltungsgericht daher zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des
Anspruchs auf die Vorlage des angeforderten Ausdrucks angewiesen ist. Es ist
nicht Aufgabe des Fachsenats darüber zu spekulieren, welche Rechtsgrundlage
gegebenenfalls in Betracht kommt. Das widerspräche der im Gesetz vorausge-
9
10
11
- 5 -
setzten Aufgabenverteilung zwischen dem Gericht der Hauptsache und dem
Fachsenat.
Neumann
Brandt
Dr. Kuhlmann