Urteil des BVerwG vom 21.01.2014

Daten, Verfassungsschutz, Privates Interesse, Auskunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 1.13
OVG 14 PS 2/12
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. Dezember 2012 geändert. Die Sperrerklärung des Be-
klagten vom 30. Januar 2007 in der Fassung der Erklä-
rungen vom 14. September 2011 und vom 27. November
2012 ist auch insoweit rechtswidrig, als sie sich auf Blatt
368 bis 370, Blatt 373 bis 384, Blatt 386 bis 388 und Blatt
425 der Beiakte E bezieht.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurück-
gewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Klägerin neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Mitglied der Partei „Die Linke“. Sie war von 1998 bis 2006 Lan-
desvorsitzende der PDS in Niedersachsen und gehörte in der 16. und
17. Wahlperiode dem Deutschen Bundestag als Abgeordnete an. Die Klägerin
forderte das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz auf, ihr Aus-
kunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie gesam-
melt und gespeichert seien, sowie ihr insbesondere Einsicht in die vollständigen
Akten zu gewähren. Das Landesamt teilte der Klägerin mit, neben allgemeinen
biographischen Daten lägen zu ihrer Person aus parteieigenen oder parteina-
hen Publikationen entnommene allgemeine Informationen zum parteipolitischen
Werdegang, zur Teilnahme an Parteiveranstaltungen und zur Berufung in Bun-
desgremien der Partei vor. Aktenkundig sei ferner, dass sie ein Bundestags-
1
- 3 -
mandat innehabe. Der Bescheid des Landesamtes bezeichnet einzelne Er-
kenntnisse, die zu ihr über die Informationen hinaus gespeichert seien, die aus
Verfassungsschutzberichten bereits bekannt seien. Weiter bestünden Erkennt-
nisse über extremistische Aktivitäten, deren Mitteilung schützenswerte Belange
entgegenstünden. Ein Anspruch auf Einsicht in die Akte bestehe nicht.
In der Folge benannte das Landesamt der Klägerin weitere Erkenntnisse, die
über ihre Person gespeichert seien.
Die Klägerin hat im zugehörigen Ausgangsverfahren Klage vor dem Verwal-
tungsgericht erhoben, mit der sie unter anderem begehrt hat, das zunächst be-
klagte Landesamt für Verfassungsschutz zu verpflichten, ihr Einsicht in die über
sie geführten Akten zu gewähren und ihr vollständige Auskunft über die zu ihrer
Person gespeicherten Daten zu erteilen.
Das Landesamt hat nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts einzelne bei
ihm geführte Akten vorgelegt, die Vorlage der vollständigen Akten hat das
(nunmehr beklagte) Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport jedoch
durch eine Sperrerklärung vom 30. Januar 2007 verweigert: Würden die nicht
vorgelegten Aktenteile offengelegt, würde die Erfüllung der Aufgaben des Lan-
desamtes erheblich erschwert. Die nicht vorgelegten Aktenteile enthielten Er-
kenntnisse und Informationen, die durch den Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel gewonnen worden seien. Ihre Vorlage ließe offenbar werden, welche
nachrichtendienstlichen Mittel zu bestimmten Zeitpunkten gegenüber einem
bestimmten Personenkreis eingesetzt worden seien. Die Heimlichkeit der In-
formationsbeschaffung, die vom Gesetzgeber gewollt und für die Arbeit eines
Nachrichtendienstes unverzichtbar sei, wäre nicht aufrechtzuerhalten. Aus an-
deren nicht vorgelegten Aktenteilen könnten Rückschlüsse auf die Erkenntnis-
gewinnung, die Arbeitsweise und den Kenntnisstand des Landesamtes sowie
auf die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Län-
dern gezogen werden.
Das Verwaltungsgericht hat über die Klage mündlich verhandelt und das be-
klagte Ministerium für Inneres und Sport durch Beschluss aufgefordert, dem
2
3
4
5
- 4 -
Gericht sämtliche Akten und Aktenteile vorzulegen, die personenbezogene Da-
ten über die Klägerin enthalten, insbesondere sämtliche ab September 2005
angelegten Vorgänge sowie die Vorgänge, die Gegenstand der Sperrerklärung
vom 30. Januar 2007 waren.
Das beklagte Ministerium für Inneres und Sport legte daraufhin weitere (teilwei-
se geschwärzte) Aktenteile vor und verweigerte im Übrigen mit Sperrerklärung
vom 14. September 2011 die Vorlage der vollständigen Vorgänge. Es machte
geltend, diese Aktenteile müssten zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Ver-
fassungsschutzes, zum Schutz der Informationsquellen und zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter geheim gehalten werden.
Auf Antrag der Klägerin legte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
20. August 2012 dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts das Verfahren
zur Entscheidung darüber vor, ob die Verweigerung der Vorlage von Vorgängen
und Aktenteilen rechtmäßig ist. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
aus: Ohne genauere Kenntnis des Inhalts der bisher nicht vorgelegten Akten
und Aktenteile könne es nicht nachprüfen, ob die behaupteten Geheimhal-
tungsgründe nach § 13 Abs. 2 Satz 1 NVerfSchG dem Auskunftsanspruch der
Klägerin entgegenstünden.
Nach Vorlage der bisher zurückgehaltenen oder nur geschwärzt vorgelegten
Akten und Aktenteile an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat das
beklagte Ministerium für Inneres und Sport mit Schriftsatz vom 27. November
2012 seine Sperrerklärung vom 14. September 2011 ergänzt und die dort be-
nannten Weigerungsgründe den nunmehr vorgelegten Aktenstücken nach Blatt-
zahlen zugeordnet. Für einzelne Aktenteile hat das beklagte Ministerium die
Sperrerklärung aufgehoben.
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat durch den angefochtenen Be-
schluss festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage im Einzelnen bezeich-
neter Unterlagen rechtswidrig sei, im Übrigen aber rechtmäßig sei, da insoweit
die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe vorlägen.
6
7
8
9
- 5 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet. Über
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinaus ist die Sperrerklärung
des Beklagten für einige weitere Unterlagen rechtswidrig. Im Übrigen hat der
Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt, dass die Sper-
rerklärung des Beklagten rechtmäßig ist.
1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zu Recht über den Antrag in
der Sache entschieden. Die insoweit erforderliche Entscheidungserheblichkeit
der zurückgehaltenen Akten hat das Verwaltungsgericht als Gericht der Haupt-
sache bejaht.
Hierfür ist grundsätzlich ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche
Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblich-
keit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich.
a) Hieran fehlt es, soweit die Klägerin Akteneinsicht begehrt. Zwar ist ein Be-
weisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung ausnahmsweise
entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich
sind. Das kann der Fall sein, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten
bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige
Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu be-
antwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend ge-
macht, geheimhaltungsbedürftig sind (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG
20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).
Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Akteneinsicht geltend gemacht. Je-
doch hat der Beklagte geltend gemacht, das Niedersächsische Verfassungs-
schutzgesetz gewähre in § 13 nur einen Anspruch auf Auskunft über die zu der
Person des Betroffenen gespeicherten Daten, aber keinen Anspruch auf Ein-
sicht in die über ihn geführte Akte. Insoweit verhält es sich anders als bei An-
10
11
12
13
14
- 6 -
sprüchen beispielsweise nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, die
auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichtet sind und auf Antrag grundsätz-
lich in Gestalt der Akteneinsicht zu erfüllen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sät-
ze 1 und 2 IFG). Dass der in § 13 NVerfSchG geregelte Auskunftsanspruch ei-
ne Auskunft in Form der Akteneinsicht umfasst oder dass es außerhalb dieser
Bestimmung auf anderer rechtlicher Grundlage einen Anspruch auf Einsicht in
die Akten der Verfassungsschutzbehörde gibt und welche Weigerungsgründe
insoweit bestehen, ist ohne hierauf bezogene, jedoch fehlende Darlegungen
des Verwaltungsgerichts für den Fachsenat nicht feststellbar. Mit Blick auf einen
Anspruch auf Akteneinsicht ist die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehal-
tenen Akten mithin nicht verlautbart.
b) Die Klägerin hat jedoch (auch) einen Anspruch auf weitergehende Auskunft
über die Erkenntnisse geltend gemacht, die der Verfassungsschutzbehörde zu
ihr vorliegen. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat ihr weitergehende
Auskünfte wegen deren Geheimhaltungsbedürftigkeit unter Hinweis auf die ent-
sprechende Vorschrift des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
(§ 13 Abs. 2 NVerfSchG) versagt. Dass die Beiziehung vorhandener Akten oder
Aktenteile mit Blick auf die materiellrechtlichen Gründe für eine Verweigerung
von Auskünften erforderlich ist, hat das Verwaltungsgericht zwar nicht in seinem
nur formelhaften Beweisbeschluss dargelegt, wohl aber in dem (an sich ent-
behrlichen) Beschluss, mit dem es die Akten nach Abgabe der Sperrerklärung
dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt hat. Es reicht aus,
wenn das Gericht der Hauptsache noch in diesem Stadium des Verfahrens die
Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten verlautbart, weil der
Fachsenat auch dann feststellen kann, dass es seiner Entscheidung im Verfah-
ren nach § 99 Abs. 2 VwGO wegen der Entscheidungserheblichkeit der zurück-
gehaltenen Akten bedarf.
2. Die Weigerung, die Akten und Aktenteile vollständig und ungeschwärzt vor-
zulegen, ist rechtswidrig, soweit sie Blatt 368 bis 370, Blatt 373 bis 384,
Blatt 386 bis 388 und Blatt 425 der Beiakte E betrifft. Für diese Unterlagen kann
der Fachsenat nicht feststellen, dass die insoweit geltend gemachten Weige-
rungsgründe ihre Vorlage vollständig ausschließen. Vielmehr hätte der Beklagte
15
16
- 7 -
prüfen müssen, ob eine Schwärzung von Teilen dieser Unterlagen ausgereicht
hätte, den geltend gemachten Weigerungsgründen Rechnung zu tragen. Im
Übrigen ist die Weigerung, die Akten und Aktenteile vorzulegen, in dem jetzt
noch streitigen Umfang rechtmäßig.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder
Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen,
kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder
Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
a) Ein Nachteil für das Wohl eines Landes kann gegeben sein, wenn die Be-
kanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicher-
heitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden
erschweren würde (Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 14).
Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert
und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus
einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer um-
fangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation
der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, ak-
tuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammen-
arbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschluss vom 4. März 2010
- BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6). Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich ge-
eignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisations-
kennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Be-
arbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverwei-
se sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (Beschluss vom 23. März
2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 9). Nachrichtendienstliche Belange in die-
sem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und
Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen,
Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen.
17
18
19
- 8 -
Der Beklagte hat mit Blick auf derartige nachrichtendienstliche Belange die Vor-
lage der Unterlagen Bl. 382 bis 384 und Bl. 386 der Beiakte E verweigert.
Gründe, die Vorlage dieser Aktenteile vollständig zu verweigern, sind nicht er-
kennbar. Die Unterlagen betreffen eine Anfrage des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz, ob
Bedenken dagegen bestehen, dass der Klägerin auf deren Auskunftsersuchen
gegenüber dem Bundesamt Erkenntnisse mitgeteilt werden können, die das
Bundesamt vom Landesamt erhalten hat. Dass die Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder Erkenntnisse austauschen, entspricht deren Auf-
gabe und ist deshalb ebenso wenig geheimhaltungsbedürftig wie der Umstand,
dass in Fällen von Auskunftsersuchen Betroffener bei der Stelle, die die Infor-
mation ursprünglich gewonnen hat, nachgefragt wird, ob Bedenken gegen die
Erteilung einer Auskunft bestehen. Im konkreten Fall hat das Landesamt ge-
genüber dem Bundesamt keine Bedenken gegen die Mitteilung der in Rede
stehenden Erkenntnisse geäußert. Deshalb erscheint auch der Inhalt der Anfra-
ge selbst nicht geheimhaltungsbedürftig. Möglicherweise berechtigten nachrich-
tendienstlichen Belangen hätte deshalb durch eine Teilschwärzung etwa von
Namen der Mitarbeiter, Aktenzeichen oder Bearbeitungsvermerken Rechnung
getragen werden können.
Im Übrigen stehen nach Prüfung durch den Fachsenat die geltend gemachten
nachrichtendienstlichen Belange einer vollständigen Offenlegung entgegen,
soweit der Beklagte ihre Vorlage mit dieser Begründung verweigert hat.
b) Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehör-
de die Vorlage der Akten unter anderem verweigern, wenn die Vorgänge ihrem
Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Personenbezogene Daten sind
grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei personenbezo-
genen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grund-
rechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die
ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen
und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mittei-
20
21
22
- 9 -
lungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Inte-
ressen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht.
Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informatio-
nen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010
- BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. = Buchholz 310 § 99 VwGO
Nr. 60). Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, sei-
ne persönlichen Daten geheim zu halten, tritt im Falle des Informantenschutzes
das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicher-
zustellen. Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzbe-
hörden des Bundes und der Länder zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Infor-
manten dessen Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003
- BVerwG 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <14> = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG
Nr. 9). Behörden werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer
Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie
dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zusichern (vgl.
Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 11). Der Bruch einer zugesagten le-
benslangen Vertraulichkeit gegenüber dem Informanten wäre generell geeignet,
die Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzbehörden zu beeinträchti-
gen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde. Die Ver-
traulichkeit und der Schutz der Informanten der Sicherheitsbehörden stellen
deshalb einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (Beschluss vom 19. April
2010 a.a.O. Rn. 17).
Der Beklagte hat mit Blick auf den Schutz von Informationsquellen die Vorlage
der Unterlagen Bl. 368 bis 370, Bl. 373 bis 375, Bl. 376 bis 381 der Beiakte E
verweigert. Gründe, die Vorlage dieser Aktenteile vollständig zu verweigern,
sind jedoch nicht erkennbar.
Bei der Unterlage Bl. 368 bis 370 der Beiakte E handelt es sich um einen Ver-
merk, in dem aus Anlass des streitigen Auskunftsersuchens der Klägerin die
Erkenntnisse zusammengestellt sind, die dem Landesamt für Verfassungs-
schutz über die Klägerin vorlagen. Dieser Vermerk listet Erkenntnisse auf, über
23
24
25
- 10 -
die unbedenklich Auskunft erteilt werden könne, und andere, die überwiegend
aus Gründen des Quellenschutzes nicht mitgeteilt werden dürften. Vor diesem
Hintergrund hätte der Beklagte prüfen müssen, ob berechtigten Geheimhal-
tungsbelangen durch eine Teilschwärzung des Vermerks Rechnung getragen
werden könnte. Dasselbe gilt für den inhaltlich identischen Vermerk Bl. 373 bis
375, auf dem sich lediglich zusätzliche Bearbeitungsvermerke befinden. Aus
den gleichen Gründen ist nicht nachvollziehbar, warum die Anfrage des Bun-
desamtes für Verfassungsschutz beim Landesamt für Verfassungsschutz, ob
gegen die Mitteilung bestimmter Erkenntnisse an die Klägerin Bedenken be-
stehen (Bl. 376 bis 381), vollständig aus Gründen des Quellenschutzes geheim
zu halten ist.
Im Übrigen hat der Fachsenat sich durch Einsichtnahme in die vollständigen
Akten und Aktenteile davon überzeugt, dass der Beklagte unter Hinweis auf den
Schutz von Informanten nur die Vorlage solcher Aktenteile verweigert hat, aus
denen sich entweder unmittelbar die Person eines Informanten ergibt oder die
Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen. Soweit zweifelhaft sein
könnte, ob aus einzelnen Unterlagen im Falle ihrer (vollständigen) Offenlegung
Rückschlüsse auf die Informationsquelle möglich sind (Bl. 28 und 29; Bl. 391;
Bl. 392), durfte ihre Vorlage jedenfalls zum Schutz der Funktionsfähigkeit der
Verfassungsschutzbehörde verweigert werden, weil es sich um zusammenfas-
sende Aktenvermerke oder Zusammenstellungen, die das seinerzeitige Er-
kenntnisinteresse und den Erkenntnisstand des Verfassungsschutzes wieder-
geben (Bl. 28 und 29; Bl. 391), oder um Bearbeitungsvermerke handelt
(Bl. 392).
c) Ihrem Wesen nach geheim zu halten im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
sind - wie schon erwähnt - die persönlichen Daten dritter Personen. Ein grund-
rechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung
bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von
Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu ver-
weigern (Beschluss vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F 16.09 - juris Rn. 7).
26
27
- 11 -
Allerdings erfasst dieser Schutzzweck grundsätzlich nur die Daten als solche
und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Aus diesem
Grund ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte unter Hinweis auf den Per-
sönlichkeitsschutz Dritter die Vorlage der Vermerke Bl. 387 und Bl. 388 Beiak-
te E und den Ausdruck einer E-Mail Bl. 425 Beiakte E vollständig verweigert
hat, obwohl aus dem Inhalt keine Rückschlüsse auf die Person gezogen wer-
den können, dem Persönlichkeitsschutz also mit einer Schwärzung der Namen
hätte genügt werden können. Sollte insbesondere der Vermerk Bl. 387 Beiak-
te E aus anderen Gründen seinem Inhalt nach teilweise geheim zu halten sein,
was der Beklagte bisher nicht geltend gemacht hat, käme für diese Teile eben-
falls eine bloße Schwärzung in Betracht, ohne dass dadurch ein unverständli-
cher Torso übrig bliebe, der ein Absehen von einer Schwärzung und damit die
Verweigerung einer Vorlage insgesamt rechtfertigt.
Im Übrigen enthalten Unterlagen, deren Vorlage der Beklagte zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte Dritter verweigert hat, beispielsweise auch Aktenzeichen,
Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen oder Arbeitshinweise,
die eine Verweigerung ihrer vollständigen Vorlage rechtfertigen (Bl. 145/146,
Bl. 159 Beiakte E).
d) Eine weiter gehende Begründung dazu, warum die geltend gemachten Wei-
gerungsgründe konkret gegeben sind, ist nach § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO aus-
geschlossen.
e) Der Beklagte hat auch erkannt, dass er nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine
auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der wider-
streitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensent-
scheidung über die Aktenvorlage zu treffen hatte. Auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
3. Für dieses Zwischenverfahren kommt es nicht auf den Einwand der Klägerin
an, die nachrichtendienstliche Sammlung und Auswertung von Informationen im
Hinblick auf Abgeordnete des Deutschen Bundestages stelle eine ungesetzliche
28
29
30
31
32
- 12 -
Beeinträchtigung der Amtsführung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans dar
und sei rechtswidrig. Der Fachsenat hat nur darüber zu entscheiden, ob die
Sperrerklärung des Beklagten gemessen an den dargestellten Maßstäben des
§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig ist, nicht hingegen darüber, ob die Da-
tenerhebung durch die Verfassungsschutzbehörde die fachgesetzlich und ge-
gebenenfalls verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen beachtet hat (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 - NVwZ 2013,
1468). Darüber hat vielmehr das Gericht der Hauptsache zu entscheiden, so-
weit dort die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung beantragt
wird oder sonst nach der Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts entschei-
dungserheblich sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Neumann
Brandt
Dr. Kuhlmann
33