Urteil des BVerwG vom 10.01.2012

Persönliche Daten, Hauptsache, Geheimhaltung, Privates Interesse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 1.11
BVerwG 7 A 15.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 10. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
Auf den Antrag des Antragstellers wird festgestellt, dass
die Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten
Aktenvorlage durch das beigeladene Bundeskanzleramt
rechtswidrig ist,
soweit die Archivunterlagen der Signatur 100470
Blatt 126a bis 126o sowie Blatt 153 bis 171 und der Signa-
tur 3187 Blatt 019 bis 078 nicht vorgelegt worden sind,
soweit die Archivunterlagen der Signatur 100470 Blatt 125
und 126, Blatt 127 bis 130, Blatt 148 bis 152, Blatt 313,
Blatt 316 und Blatt 318 bis 321, der Signatur 121099
Blatt 2010 und 2011, Blatt 2019, Blatt 2070, Blatt 2099 un-
ter 1.b des Vermerks, Blatt 2100 bis 2103 sowie der Sig-
natur 3187 Blatt 005 bis 009 mit der Begründung „Informa-
tion ausländischer öffentlicher Stellen“ teilweise ge-
schwärzt vorgelegt worden sind,
soweit die Archivunterlagen der Signatur 121099 Blatt 004
und 005, Blatt 1945, Blatt 2005 bis 2010, Blatt 2015 und
2016, Blatt 2018, Blatt 2064, Blatt 2068, Blatt 2075,
Blatt 2078, Blatt 2099, Blatt 2113, Blatt 2139, Blatt 2158,
Blatt 2165, Blatt 2184, Blatt 2190, Blatt 2195 und 2196,
Blatt 2199, Blatt 2208, Blatt 2216, Blatt 2223, Blatt 2229,
Blatt 2233, Blatt 2238, Blatt 2248, Blatt 2252 und 2253,
Blatt 2264, Blatt 2293, Blatt 2297, Blatt 2312, Blatt 2328,
Blatt 2358, Blatt 2416, Blatt 2421, der Signatur 100470
Deckblatt Pers.-Akte, Blatt 74 und 75, Blatt 172, Blatt 174,
Blatt 190 und 191, Blatt 272, Blatt 275 bis 279, Blatt 282,
Blatt 295, Blatt 410 und 411, Blatt 419, Blatt 432,
Blatt 443, der Signatur 100471 andere Paginierung
Blatt 192, Blatt 195 und 196, Blatt 444 sowie der Signatur
3187 Blatt 001, Blatt 004 und 005 mit der Begründung
„Nachrichtendienstliche Belange“ teilweise geschwärzt
vorgelegt worden sind und
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soweit die Archivunterlagen der Signatur 121099
Blatt 2101 unter f), Blatt 2102 und 2103, Blatt 2105 sowie
der Signatur 3187 Blatt 008 und 009 sowie Blatt 011 mit
der Begründung „Schutz personenbezogener Daten Drit-
ter“ teilweise geschwärzt vorgelegt worden sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller ist Journalist. Im Verfahren der Hauptsache begehrt er, ge-
stützt auf § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sowie auf § 5
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 des Bundesarchivgesetzes (BArchG), Zugang
zu allen Vorgängen, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vor-
liegen.
Über den hierauf gerichteten Antrag entschied der Bundesnachrichtendienst
nicht, sondern verwies auf das Klageverfahren einer anderen Antragstellerin,
das den Zugang zu denselben Unterlagen zum Gegenstand hat, schon beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig war (Verfahren BVerwG 7 A 6.08 =
BVerwG 20 F 22.10) und dessen Ausgang abgewartet werden solle.
Der Antragsteller hat daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht als Gericht der
Hauptsache Untätigkeitsklage erhoben (Verfahren BVerwG 7 A 15.10).
Durch prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden forderte das Gericht der
Hauptsache die Antragsgegnerin auf, die Dokumente/Unterlagen des Bundes-
nachrichtendienstes zu Adolf Eichmann im Original vorzulegen. Unter Hinweis
auf Archivunterlagen aus insgesamt fünf Aufbewahrungseinheiten, die der Bun-
desnachrichtendienst dem Gericht der Hauptsache in dem Verfahren
BVerwG 7 A 6.08 übersandt hatte, hat der Bundesnachrichtendienst diese Un-
terlagen erneut in Kopie vorgelegt. Entsprechend der hier wie inhaltsgleich im
Verfahren BVerwG 7 A 6.08 abgegebenen Sperrerklärung des beigeladenen
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Bundeskanzleramts wurden dabei zahlreiche nach Blattzahlen der jeweiligen
Aufbewahrungseinheit bezeichnete Dokumente gar nicht oder teilweise ge-
schwärzt vorgelegt. Insoweit hat das beigeladene Bundeskanzleramt die voll-
ständige Vorlage mit der Begründung verweigert: Bei diesen Dokumenten han-
dele es sich zum Teil um Informationen ausländischer öffentlicher Stellen. Sie
seien dem Bundesnachrichtendienst unter Zusage der Geheimhaltung übermit-
telt worden und daher schutzwürdig. Andere Teile der Archivunterlagen könnten
nur geschwärzt vorgelegt werden, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts geeig-
net sei, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und ins-
besondere die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen.
Weitere Dokumente hätten zum Schutz von Informanten, aus nachrichten-
dienstlichen Belangen und zum Schutz personenbezogener Daten Dritter teil-
weise geschwärzt werden müssen.
Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, festzustellen, dass die Weigerung
rechtswidrig ist, die Archivunterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen.
Nach Abgabe der Sache an den Fachsenat hat das beigeladene Bundeskanz-
leramt eine weitere Akte des Bundesnachrichtendienstes (Signatur 1227) in
Kopie und teilweise geschwärzt vorgelegt und die bereits abgegebene Sperr-
erklärung auf diese Schwärzungen erstreckt. Ferner hat das beigeladene Bun-
deskanzleramt seine Sperrerklärung teilweise aufgehoben, nämlich soweit sie
sich auf Abschriften der sogenannten „Sassen-Interviews“ bezog (Signatur
121099 Blatt 067 bis 989). Die Vorlage dieses Teils der archivierten Unterlagen
hatte das beigeladene Bundeskanzleramt zunächst unter Hinweis darauf ver-
weigert, es handele sich um Informationen ausländischer Stellen. Die Freigabe
hat es damit begründet, das israelische Staatsarchiv habe kürzlich auf seiner
Homepage Unterlagen zum Verfahren Eichmann publiziert, die als Abschriften
der sogenannten „Sassen-Interviews“ hätten identifiziert werden können.
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II
Der Antrag hat zu einem Teil Erfolg.
1. Der Fachsenat kann über den Antrag in der Sache entscheiden. Die hierfür
erforderliche Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten hat das
Gericht der Hauptsache bejaht. Dafür genügte die Anforderung der Akten durch
den Vorsitzenden. Ein - grundsätzlich erforderlicher - Beweisbeschluss oder
eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der
rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechts-
streits ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen
zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Pflicht
zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur
Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts
der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie
von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. Be-
schluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 =
Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).
So liegt es hier. Soweit das Begehren des Antragstellers auf § 5 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 8 BArchG gestützt ist, hat die Antragsgegnerin ihm im Haupt-
sacheverfahren mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 Gründe entgegen-
gehalten, deren Berechtigung für das Gericht der Hauptsache nur in Kenntnis
des Akteninhalts feststellbar ist. Dies gilt ohne Weiteres für den von der An-
tragsgegnerin angeführten absoluten Versagungsgrund einer Gefährdung des
Wohls der Bundesrepublik Deutschland durch eine Benutzung des Archivguts
(§ 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG) sowie für die geltend gemachte Schutzfrist für Ar-
chivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (§ 5 Abs. 2 BArchG). Beide
Versagungsgründe lassen sich nur anhand des konkreten Inhalts der Akten
nachprüfen. Für die außerdem geltend gemachte 60-jährige Sperrfrist für Unter-
lagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen (§ 5
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 2 BArchG), gilt im Ergebnis das-
selbe. Die Antragsgegnerin hält dem Anspruch des Antragstellers entgegen,
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dass die Archivunterlagen in weitem Umfang als Verschlusssachen eingestuft
seien und deshalb einer verlängerten Sperrfrist unterlägen. Eine Kenntnis der
Akten ist für das Gericht der Hauptsache insoweit schon deshalb erforderlich,
weil nur so festgestellt werden kann, ob es sich um als Verschlusssachen ein-
gestufte Unterlagen handelt. Ohne Kenntnis des Akteninhalts vermag das Ge-
richt der Hauptsache außerdem nicht zu kontrollieren, ob die Einstufung als
Verschlusssachen (noch) gerechtfertigt ist. Auch der fachrechtlich vorgesehene
Schutz von Amtsgeheimnissen gegenüber Informations- oder Auskunftsansprü-
chen erfordert nicht lediglich eine formale Einstufung als Verschlusssache, son-
dern materielle Gründe, die eine solche Einstufung rechtfertigen (vgl. zu § 3
Nr. 4 IFG Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG
Nr. 1; zu § 5 BArchG Becker/Oldenhage, Bundesarchivgesetz, 2006, § 5
Rn. 105 f.).
2. Die Weigerung, die Archivunterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzule-
gen, ist in dem noch aufrechterhaltenen Umfang nur zu einem Teil rechtmäßig.
Die geltend gemachten Weigerungsgründe liegen nicht für alle gar nicht oder
nur geschwärzt vorgelegten Teile der Archivunterlagen vor. Insoweit war die
abgegebene Sperrerklärung für rechtswidrig zu erklären.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder
Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen,
kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder
Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
a) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes kann gegeben sein, wenn und soweit
mit der Bekanntgabe des Akteninhalts eine Beeinträchtigung der auswärtigen
Beziehungen des Bundes verbunden wäre (Beschluss vom 19. April 2010
a.a.O. Rn. 10). Ob dies der Fall ist, unterliegt gerade im Hinblick auf mögliche
außenpolitische Folgen einer Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der
Bundesregierung. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das
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Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Ge-
staltungsspielraum ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 -
BVerfGE 121, 135 <158>). Demgemäß ist auch die Prognose, ob eine Offenba-
rung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehun-
gen erwarten lässt, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl.
Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 20).
Das beigeladene Bundeskanzleramt hat in seiner Sperrerklärung die von ihm
konkret befürchteten Nachteile für die auswärtigen Beziehungen des Bundes,
soweit dies nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genom-
menen Geheimnisschutzes möglich war, bezogen auf die Archivunterlagen der
Signatur 121099 Blatt 1758 bis 1766, Blatt 1887 und 1888, Blatt 2140 und
Blatt 2147 nunmehr nachvollziehbar und verständlich dargelegt (Seite 6 der
Sperrerklärung mit Anlage). Das Bundeskanzleramt verweist darauf, diese nur
geschwärzt vorgelegten Dokumente gäben außenpolitische Zielsetzungen und
Interessen anderer Staaten wieder. Ihre vollständige Offenlegung ließe befürch-
ten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
diesen Staaten beeinträchtigt werden könnten. Trotz der verstrichenen Zeit
dürfte auch heute noch das Bekanntwerden negativ aufgenommen werden. Ge-
rade in Regionen mit politisch instabilen Verhältnissen sei es von hohem au-
ßenpolitischem Interesse, die Vertrauensstellung Deutschlands aufrechtzuer-
halten. Angesichts des Inhalts der teilweise zurückgehaltenen Unterlagen er-
scheint dem Fachsenat die Einschätzung des Bundeskanzleramts plausibel und
Nachteile für die auswärtigen Beziehungen des Bundes im Falle einer vollstän-
digen Veröffentlichung nicht fernliegend. Eine weitere Begründung ist nach § 99
Abs. 2 Satz 10 VwGO ausgeschlossen.
b) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes kann gegeben sein, wenn die Be-
kanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicher-
heitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschweren würde (Beschlüs-
se vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310
§ 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10
und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 14).
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Das beigeladene Bundeskanzleramt sieht aus diesen Gründen Nachteile für
das Wohl des Bundes, soweit Unterlagen offen gelegt werden sollen, die dem
Bundesnachrichtendienst von einem ausländischen Nachrichtendienst zur Ver-
fügung gestellt worden sind (Seite 4 und 5 der Sperrerklärung). Es verweist ins-
besondere darauf, diese Informationen seien dem Bundesnachrichtendienst
unter Zusage der Geheimhaltung übermittelt worden. Die betroffene ausländi-
sche Stelle habe noch im Juli 2010 auf erneute Anfrage des Bundesnachrich-
tendienstes ihre Zustimmung zur Veröffentlichung der Informationen in schriftli-
cher Form ausdrücklich verweigert.
Zwar kann die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden er-
schwert und dadurch ein Nachteil für das Wohl des Bundes begründet werden,
wenn die von der anderen Stelle vertraulich übermittelten Informationen von der
Antragsgegnerin unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten
Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gegeben werden. Rechtsstaatliche
Belange erfordern aber auch insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität; andern-
falls würde die vom Gesetzgeber in § 99 Abs. 2 VwGO vorgesehene Überprü-
fung der mit der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe in derar-
tigen Konstellationen praktisch leerlaufen und in Konflikt mit der Verpflichtung
zur Gewährung noch effektiven Rechtsschutzes geraten (Beschluss vom
19. April 2010 a.a.O. Rn. 14).
Ein derartiges Mindestmaß an Plausibilität fehlt, soweit die Antragsgegnerin die
Archivunterlagen der Signatur 100470 Blatt 126a bis 126o sowie Blatt 153 bis
171 und der Signatur 3187 Blatt 019 bis 078 dem Gericht der Hauptsache nicht
vorgelegt hat.
Ein Grund, die Vorlage dieser Archivunterlagen zu verweigern, ergibt sich nicht
daraus, dass aus der Vorlage der Unterlagen bekannt wird, mit welchen Stellen
welchen ausländischen Staates der Bundesnachrichtendienst im Zusammen-
hang mit dem Prozess gegen Eichmann zusammengearbeitet hat. Das beigela-
dene Bundeskanzleramt hat sich nicht darauf gestützt, dass schon das Be-
kanntwerden der Zusammenarbeit als solcher eine Gefahr für die künftige Erle-
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digung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes begründet. Insoweit ist
zudem jedenfalls jetzt bekannt, dass israelische Stellen die zurückgehaltenen
Unterlagen dem Bundesnachrichtendienst im Zuge nachrichtendienstlicher Zu-
sammenarbeit übermittelt haben. Das beigeladene Bundeskanzleramt hatte
zunächst zusammen mit den jetzt noch zurückgehaltenen Archivunterlagen
auch die Archivunterlagen der Signatur 121099 Blatt 067 bis Blatt 989 unter
Hinweis auf die Übermittlung durch eine ausländische Stelle nicht vorgelegt, die
Sperrerklärung jedoch insoweit aufgehoben und die Unterlagen vorgelegt,
nachdem das israelische Staatsarchiv sie im Internet publiziert hatte.
Der Inhalt der zurückgehaltenen Unterlagen lässt nichts dafür erkennen, ihre
Offenlegung könne heute noch ernsthafte Verstimmungen der ausländischen
Stellen mit nachhaltigen Folgen für die Zusammenarbeit mit ihnen auslösen.
Dass und warum auf israelischer Seite ein noch fortdauerndes Geheimhal-
tungsinteresse besteht, erschließt sich aus dem Inhalt der Unterlagen nicht.
Zum einen handelt es sich um anonyme Droh- und Schmähbriefe (Signatur
100470 Blatt 126a bis 126o; Blatt 153 bis 171), die nach der Entführung Eich-
manns nach Israel während des dort gegen ihn geführten Verfahrens überwie-
gend aus der Bundesrepublik Deutschland an Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens in Israel geschickt worden waren. Diese Briefe haben sich in der Folge
als haltlose Drohungen offensichtlich unbelehrbarer Antisemiten herausgestellt.
Für die zeitgeschichtliche Forschung sind sie ohne Belang, so dass ihre inhaltli-
che Weiterverbreitung auch bei einer Einsichtnahme kaum zu erwarten ist. Wie-
so die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen erschwert wird, wenn der
Inhalt solcher Pamphlete zugänglich gemacht wird, hätte wenigstens in Ansät-
zen einer weiteren Begründung bedurft.
Können die Briefe selbst nicht von der Vorlage ausgenommen werden, sind
auch Schwärzungen in weiteren Unterlagen nicht von einem Weigerungsgrund
gedeckt, soweit sie nur den Umstand verdecken sollen, dass diese Briefe dem
Bundesnachrichtendienst übergeben wurden (Signatur 100470 Blatt 125 und
126 und Blatt 127 bis 130; Blatt 152; Blatt 313; Blatt 318 mit eingekreister 1 ge-
kennzeichnet). Das gilt namentlich für eigene Untersuchungen des Bundes-
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nachrichtendienstes (Signatur 100470 Blatt 148 bis 151) oder von ihm veran-
lasste Untersuchungen anderer (Signatur 100470 Blatt 319 bis 321) mit dem
Ziel, die Absender der Briefe zu ermitteln oder jedenfalls die Ernsthaftigkeit der
ausgestoßenen Drohungen abzuschätzen. Hinsichtlich schützenswerter perso-
nenbezogener Daten Dritter sind Schwärzungen hingegen zulässig.
Soweit in dem sonst vollständig offengelegten Dokument der Signatur 100470
Blatt 314 bis 316 (Psychologische Beurteilung eines anonymen Briefes) eine
Stelle (Blatt 316) unter Hinweis auf eine Information ausländischer öffentlicher
Stellen geschwärzt wurde, ist diese Schwärzung zudem schon für sich genom-
men nicht nachvollziehbar. Das Dokument selbst stammt nicht von einer aus-
ländischen öffentlichen Stelle und die geschwärzte Stelle ermöglicht es nicht,
eine Verbindung zu einer ausländischen Stelle herzustellen.
Zum anderen handelt es sich um ein Personenregister mit Fundstellen, das die
umfangreichen, dem Bundesnachrichtendienst offenbar vorliegenden Protokolle
über die Vernehmung Eichmanns erschließt (Signatur 3187 Blatt 019 bis 078).
Die Protokolle über die Vernehmung stehen offensichtlich ohnehin für eine
Auswertung zur Verfügung, sind jedenfalls auszugsweise veröffentlicht (zum
Beispiel: Jochen von Lang, Das Eichmann-Protokoll, Tonbandaufzeichnungen
der israelischen Verhöre, erschienen im Propyläen-Verlag, mit einem Nachwort
von Hauptmann Avner W. Less, dem israelischen Beamten, der seinerzeit die
Verhöre geführt hatte). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar,
warum die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen erschwert wird, wenn der
Inhalt eines bloßen Registers zugänglich gemacht wird.
Kein Grund für eine Geheimhaltung besteht deshalb auch für die geschwärzten
Hinweise in anderen Dokumenten, aus denen nur hervorgeht, dass dem Bun-
desnachrichtendienst die Verhörprotokolle vorlagen (Signatur 121099
Blatt 2010 mit eingekreister 3 gekennzeichnet, Blatt 2099 unter 1.b des Ver-
merks; Signatur 3187 Blatt 005 mit eingekreister 3 gekennzeichnet, Blatt 006,
Blatt 007, Blatt 008 jeweils mit eingekreister 1 gekennzeichnet), oder in denen
(zusätzlich) aus den Verhörprotokollen zitiert wird (Signatur 121099 Blatt 2011
mit eingekreister 3 gekennzeichnet, Blatt 2019, Blatt 2070 mit eingekreister 2
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gekennzeichnet, Blatt 2100 sowie Blatt 2101, Blatt 2102, Blatt 2103 jeweils mit
eingekreister 1 gekennzeichnet; Signatur 3187 Blatt 009 mit eingekreister 1 ge-
kennzeichnet).
c) Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehör-
de die Vorlage der Akten unter anderem verweigern, wenn die Vorgänge ihrem
Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Personenbezogene Daten sind
grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei personenbezo-
genen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grund-
rechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die
ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen
und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mittei-
lungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Inte-
ressen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung
besteht.
Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informatio-
nen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010
- BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. = Buchholz 310 § 99 VwGO
Nr. 60). Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, sei-
ne persönlichen Daten geheim zu halten, tritt im Falle des Informantenschutzes
das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicher-
zustellen. Sind Behörden - wie dies namentlich auf den Bundesnachrichten-
dienst zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter
angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim
halten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10
<14> = Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9 S. 3 f.). Behörden werden die Infor-
mationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von
Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der
personenbezogenen Daten zusichern (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O.
Rn. 11). Der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber
dem Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bun-
desnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von
Informanten erschwert würde. Die Vertraulichkeit und der Schutz der Informan-
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ten der Sicherheitsbehörden stellen deshalb einen berechtigten Geheimhal-
tungsgrund dar (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 -
BVerwGE 136, 345 Rn. 17 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).
Der Fachsenat hat sich durch Einsichtnahme in die ungeschwärzten Archivun-
terlagen davon überzeugt, dass das beigeladene Bundeskanzleramt unter Hin-
weis auf den Schutz von Informanten nur solche Teile der Unterlagen ge-
schwärzt hat, aus denen sich entweder unmittelbar die Person eines Informan-
ten ergibt oder die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen. Ebenso
hat sich der Fachsenat davon überzeugt, dass diese Informanten auch heute
noch des Schutzes ihrer persönlichen Daten, namentlich ihrer Identität bedür-
fen. Von einer weiteren Begründung muss der Fachsenat gemäß § 99 Abs. 2
Satz 10 VwGO absehen.
d) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert
und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus
einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer um-
fangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation
der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, ak-
tuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammen-
arbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschlüsse vom 4. März 2010
- BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 19). Zu sol-
chen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangs-
vorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügun-
gen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise,
Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstrei-
chungen (Beschluss vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 9).
Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nach-
richtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit des Bundesnachrich-
tendienstes die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere unge-
schwärzt vorzulegen.
Dieser Schutz nachrichtendienstlicher Belange besteht aber nicht um ihrer
selbst willen, sondern wird nur mit Blick auf die künftige Arbeit der Sicherheits-
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behörden gewährt. Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher
erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rück-
schlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklä-
rungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt.
Soweit das beigeladene Bundeskanzleramt Schwärzungen in den Unterlagen
unter Hinweis auf nachrichtendienstliche Belange vorgenommen hat, ist die
hierzu gegebene Begründung an Hand der ungeschwärzt vorgelegten Akten
nicht nachvollziehbar. Das beigeladene Bundeskanzleramt verweist nur darauf,
insbesondere Hinweise auf operative Details gefährdeten die Aufgabenerfüllung
des Bundesnachrichtendienstes. Bei diesen operativen Details, die geschwärzt
worden sind, handelt es sich weitgehend um Decknamen, denen offensichtlich
jeder gegenwärtige Bezug fehlt. Dass der Bundesnachrichtendienst überhaupt
in seinen internen Unterlagen Decknamen verwendet, ist für sich kein Detail,
dessen Bekanntwerden die künftige Arbeit des Bundesnachrichtendienstes be-
einträchtigen könnte, weil dies den allgemein verbreiteten Vorstellungen von
nachrichtendienstlicher Arbeit entspricht. Bei anderen operativen Details han-
delt es sich um Hinweise auf andere ebenfalls längst erledigte Operationen
oder Vorgänge.
Aus diesem Grund liegen für den größeren Teil der Schwärzungen, für die das
beigeladene Bundeskanzleramt nachrichtendienstliche Belange geltend ge-
macht hat, berechtigte Weigerungsgründe nicht vor. Hierzu gehören bloße
Querverweise auf andere Vorgänge (Signatur 121099 Blatt 004 und 005; Signa-
tur 100470 Blatt 75 unter 1, Blatt 190, Blatt 191; Signatur 100471 andere Pagi-
nierung Blatt 192, Blatt 195 und Blatt 196) oder die Bezeichnung (der Deckna-
me) abgeschlossener Operationen (Signatur 121099 Blatt 1945 mit eingekreis-
ter 1 gekennzeichnet, Blatt 2005 mit eingekreister 2 gekennzeichnet, Blatt 2006
bis 2009 jeweils mit eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 2010 mit eingekreis-
ter 2 gekennzeichnet, Blatt 2015 mit eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 2016,
Blatt 2018 mit eingekreister 2 gekennzeichnet, Blatt 2064, Blatt 2075 jeweils mit
eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 2099, Blatt 2113 jeweils mit eingekreister
2 gekennzeichnet, Blatt 2139, Blatt 2158, Blatt 2165, Blatt 2184, Blatt 2190 je-
weils mit eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 2199 mit eingekreister 2 ge-
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kennzeichnet, Blatt 2208, Blatt 2216, Blatt 2223, Blatt 2229, Blatt 2248,
Blatt 2252, Blatt 2253, Blatt 2264, Blatt 2293, Blatt 2297, Blatt 2312, Blatt 2328
jeweils mit eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 2358, Blatt 2416 und
Blatt 2421 jeweils mit eingekreister 2 gekennzeichnet; Signatur 3187 Blatt 001,
Blatt 004 jeweils mit eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 005 mit eingekreister
2 gekennzeichnet), Decknamen offenbar eines Ortes (Signatur 121099
Blatt 2068; Signatur 100470 Blatt 410; Signatur 100471 Blatt 444 mit einge-
kreister 1 gekennzeichnet) oder sonstige Decknamen (Signatur 121099
Blatt 2078 mit eingekreister 2 gekennzeichnet, Blatt 2233, Blatt 2238 mit einge-
kreister 2 gekennzeichnet; Signatur 100470 Deckblatt Pers.-Akte), beispiels-
weise für Israel oder israelische Stellen (Signatur 121099 Blatt 2195, Blatt 2196;
Signatur 100470 Blatt 74 mit eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 75 mit ein-
gekreister 2 gekennzeichnet; Blatt 172, Blatt 174, Blatt 272 und Blatt 275,
Blatt 276 mit eingekreister 1 gekennzeichnet, Blatt 277, Blatt 278, Blatt 279 mit
eingekreister 2 gekennzeichnet, Blatt 282, Blatt 295 mit eingekreister 2 gekenn-
zeichnet; Blatt 411, Blatt 419, Blatt 432 mit eingekreister 2 gekennzeichnet,
Blatt 443 mit eingekreister 1 gekennzeichnet; Signatur 100471 Blatt 444 mit
eingekreister 1 gekennzeichnet).
Im Übrigen stehen nach Prüfung durch den Fachsenat die geltend gemachten
nachrichtendienstlichen Belange einer vollständigen Offenlegung jetzt noch
entgegen (Dokument der Signatur 121099 Blatt 1791 und 1792), soweit nicht
ohnehin zugleich schützenswerte personenbezogene Daten Dritter betroffen
sind (Signatur 121099 Blatt 1801, Blatt 1844).
e) Ihrem Wesen nach geheim zu halten im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO
sind - wie schon erwähnt - die persönlichen Daten dritter Personen. Ein grund-
rechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung
bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von
Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu ver-
weigern (Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 9,
vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 8, 11 und vom 9. März 2010 - BVerwG 20 F
16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 7).
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Allerdings erfasst dieser Schutzzweck grundsätzlich nur die Daten als solche
und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen
greift der Schutz persönlicher Daten nicht unterschiedslos, sondern nur soweit,
als diese Daten tatsächlich (noch) schutzwürdig sind. Daran fehlt es namentlich
dann, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unter-
lagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden,
oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen
Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder
sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne
dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden. Ansonsten ist
dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getra-
gen (Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 22).
Dies hat das beigeladene Bundeskanzleramt bei Abgabe seiner Sperrerklärung
berücksichtigt, wie seine Ausführungen in der Sperrerklärung (dort Seite 11 und
12) belegen. Die Überprüfung der ungeschwärzten Unterlagen durch den Fach-
senat hat ergeben, dass das beigeladene Bundeskanzleramt diese Vorgaben
bei der Vornahme von Schwärzungen weithin zutreffend umgesetzt hat. Dabei
ist nicht zu beanstanden, dass das beigeladene Bundeskanzleramt in einigen
Fällen zwar nicht die Namen betroffener Personen, etwa als Personen der Zeit-
geschichte, wohl aber im Zusammenhang mit dem Namen genannte weitere
persönliche Daten geschwärzt hat. Der Fachsenat hat sich davon überzeugt,
dass diese weiteren Daten für sich genommen aus Gründen des Persönlich-
keitsschutzes, auch von Angehörigen oder Nachkommen der Person selbst, zu
Recht nicht offengelegt worden sind.
Allerdings hat das beigeladene Bundeskanzleramt übersehen, dass der Name
des israelischen Beamten (Hauptmann Avner W. Less), der das Verhör von
Eichmann geführt hat, anderweit bekannt ist, beispielsweise durch das Nach-
wort, das er zur auszugsweisen Veröffentlichung der Verhörprotokolle ge-
schrieben hat; dasselbe gilt für den Vorgesetzten von Hauptmann Less, Oberst
Hofstadter, der beispielsweise in dem Nachwort von Avner W. Less erwähnt
wird. Soweit das beigeladene Bundeskanzleramt diese Namen unter Hinweis
auf den Schutz persönlicher Daten geschwärzt hat, besteht der geltend ge-
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machte Geheimhaltungsgrund nicht (Signatur 121099 Blatt 2101 unter f),
Blatt 2102, Blatt 2103 jeweils mit eingekreister 2 gekennzeichnet, Blatt 2105;
Signatur 3187 Blatt 008, Blatt 009 jeweils mit eingekreister 2 gekennzeichnet,
Blatt 011).
In einzelnen Fällen hat das beigeladene Bundeskanzleramt Namen anderer
Personen der Zeitgeschichte geschwärzt. Der Fachsenat hat davon abgesehen,
diese offensichtlich versehentlich vorgenommenen Schwärzungen ausdrücklich
für rechtswidrig zu erklären, wenn die Person ohnehin aus den Angaben über
ihre Funktion erkennbar ist. So ist in dem Dokument der Signatur 121099
Blatt 1980 aus den (nicht geschwärzten) Angaben „Generalstaatsanwalt“ und
„Frankfurt/Main“ der geschwärzte Name „Bauer“ ohne weiteres zu erschließen.
Dasselbe gilt für den Namen Heinz Galinski, der in dem Dokument der Signatur
10470 Blatt 401 geschwärzt wurde.
Soweit der Antragsteller zu geschwärzten Namen behauptet oder mutmaßt,
welche Person sich hinter der Schwärzung verbirgt, geht der Fachsenat hierauf
nicht ein. Aus einer Auseinandersetzung mit diesen Behauptungen und Mutma-
ßungen könnten sich Rückschlüsse ergeben, die mit der Geheimhaltungsbe-
dürftigkeit aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht vereinbar sind (§ 99
Abs. 2 Satz 10 VwGO).
f) Soweit danach Gründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einer voll-
ständigen (ungeschwärzten) Vorlage der Archivunterlagen entgegenstehen, hat
das beigeladene Bundeskanzleramt sein deshalb eröffnetes Ermessen fehler-
frei ausgeübt.
Das beigeladene Bundeskanzleramt hat das ihm durch § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO eröffnete Ermessen erkannt und geprüft, ob überwiegende Interessen
an der unbeschränkten Offenlegung der Archivunterlagen trotz ihres geheimen
Inhalts gegeben sind. Es hat sich nicht darauf beschränkt, die Gründe für die
Verweigerung aufzuzeigen, sondern hat das festgestellte Geheimhaltungsinte-
resse sowohl gegen das öffentliche Interesse an der von Amts wegen gebote-
nen Sachverhaltsaufklärung durch das Hauptsachegericht als auch gegen das
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private Interesse des Antragstellers an der Aufarbeitung zeitgeschichtlicher
Themen abgewogen. Es hat dabei nicht verkannt, dass mit der inzwischen ver-
strichenen Zeit und dem Alter der Archivunterlagen das Interesse an ihrer Ge-
heimhaltung schwinden kann, durfte sich mit Blick auf das Gewicht der Ge-
heimhaltungsgründe einerseits und die geringe Relevanz der jetzt noch auch
nach Auffassung des Fachsenats zu Recht zurückgehaltenen Unterlagen für
eine Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Themen andererseits ermessensfehlerfrei
für deren Geheimhaltung entscheiden.
Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem
Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezem-
ber 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11). Ei-
ner Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren man-
gels Gebührentatbestand im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.
Neumann
Dr. Bumke
Buchheister
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